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Urteil

7 Sa 462/02 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2002:0911.7SA462.02.00
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Leitsätze
Es bleibt dabei, dass Insolvenzschutz nur für solche Betriebsrentenanwartschaften besteht, die bereits nach den gesetzlichen Vorschriften unverfallbar geworden sind. Durch Anrechnung fiktiver sog. Nachdienstzeiten kann deshalb Insolvenzschutz für an sich nicht unverfallbare Anwartschaften nicht herbeigeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis durch die sog. 55er-Regelungen beeinflusst war.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln in Sachen 8 Ca 11825/01 vom 19.02.2002 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bleibt dabei, dass Insolvenzschutz nur für solche Betriebsrentenanwartschaften besteht, die bereits nach den gesetzlichen Vorschriften unverfallbar geworden sind. Durch Anrechnung fiktiver sog. Nachdienstzeiten kann deshalb Insolvenzschutz für an sich nicht unverfallbare Anwartschaften nicht herbeigeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis durch die sog. 55er-Regelungen beeinflusst war. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln in Sachen 8 Ca 11825/01 vom 19.02.2002 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte für eine Versorgungsanwartschaft des Klägers auf Grund des Eintritts der Insolvenz über das Vermögen von dessen ehemaligem Arbeitgeber eintreten muss. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und der Gründe, die das Arbeitsgericht Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils in Sachen 8 Ca 11825/01 vom 19.02.2002 Bezug genommen. Gegen dieses dem Kläger am 12.04.2002 zugestellte Urteil hat er am 07.05.2002 Berufung eingelegt und diese am 28.05.2002 begründen lassen. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz sein Nachzahlungsbegehren gemäß Klageantrag zu 1) auf den Zeitraum ab 01.01.2001 beschränkt. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Beklagte die Anrechnung fiktiver Zurechnungszeiten ab dem Ausscheiden des Klägers bei seinem früheren Arbeitgeber bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens gegen sich gelten lasse müsse. Die Grundsätze, die das BAG in seiner Entscheidung vom 10.03.1992 (NZA 92, 932 ff.) aufgestellt habe, müssten auch insoweit greifen. Der Kläger beantragt nunmehr, Unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den zuletzt in erster Instanz gestellten Anträgen des Berufungsklägers zu erkennen, jedoch mit der Maßgabe, dass der bisherige Klageantrag zu 1) nunmehr darauf reduziert werde, die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von 1.440,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung an den Kläger zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hält die Berufung des Klägers bereits für unzulässig, da dieser sich nicht gehörig mit den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt habe. Die vom Kläger im übrigen herangezogene Entscheidung des BAG vom 10.03.1992 sei nur einschlägig, soweit es um die Höhe der von ihm, dem Beklagten, abzusichernden Rentenanwartschaften gehe. Sie ändere aber nichts an der ständigen und auch jüngst noch mit Urteil vom 22.02.2000 (NZA 01, 1310 ff.) bekräftigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein Insolvenzschutz nur für solche Betriebsrentenanwartschaften bestehe, die bereits nach den gesetzlichen Vorschriften unverfallbar seien. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. Die Berufung hat sich auch zwar sehr knapp, aber in noch ausreichender Weise der Sache nach mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil auseinandergesetzt, wobei zu beachten ist, dass es vorliegend ausschließlich um die Beurteilung von Rechtsfragen geht. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet und konnte nicht zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils führen. Der Kläger hat in seinen Arbeitsverhältnissen mit seinem früheren Arbeitgeber, der Firma F H K . K , keine nach den gesetzlichen Vorschriften unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben, für die der Beklagte nach Eintritt der Insolvenz bei dem früheren Arbeitgeber nunmehr als Insolvenzversicherer eintreten müsste. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung ausführlich und überzeugend begründet und hierbei auch die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG korrekt verwertet. Das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst hierauf Bezug. Ergänzend und zusammenfassend ist nochmals auf das Folgende hinzuweisen: Die vom Kläger erworbene Betriebsrentenanwartschaft war im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis am 31.01.1996 nach den gesetzlichen Vorschriften nicht unverfallbar. Die hierfür in § 30 f Satz 1 BetrAVG genannten gesetzlichen Voraussetzungen waren nicht gegeben, da das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt seiner Beendigung erst neun Jahre bestanden hatte (05.01.1987 - 31.01.1996). Die bei demselben Arbeitgeber in der Zeit vom 01.10.1973 bis 30.09.1976 zurückgelegte Vordienstzeit kann bei der Feststellung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach § 30 f BetrAVG nicht berücksichtigt werden. Der gesetzliche Insolvenzschutz greift nur ein, wenn die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob eventuell die Arbeitsvertragsparteien während oder aus Anlass der Begründung des zweiten Arbeitsverhältnisses die Anrechnung der Vordienstzeiten vereinbart haben. Eine solche Anrechnungsvereinbarung vermag nur die Arbeitsvertragsparteien untereinander zu binden, nicht jedoch den Beklagten. Dies entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG, welches erst jüngst nochmals bekräftigt hat, dass bei rechtlichen Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses die gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1 BetrAVG neu erworben werden muss, ohne dass es auf Grund und Dauer der Unterbrechung ankommt (BAG NZA 2001, 1310 ff.; ferner BAG NZA 1995, 887; BAG NZA 1996, 258). Die einzige in der BAG-Rechtsprechung zugelassene Ausnahme ist hier wegen der über zehnjährigen Unterbrechungszeit zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen ersichtlich nicht gegeben; sie setzt nämlich nicht nur voraus, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Anrechnung der Vordienstzeit vereinbart haben und auch die Vordienstzeit von einer Versorgungszusage begleitet war, sondern insbesondere, dass das frühere Arbeitsverhältnis nahtlos an das spätere heranreicht (BAG NZA 2001, 1312; BAG NJW 1984, 1199; BAG NZA 1996, 258). Nach dem Grundsatz, dass der Beklagte Insolvenzschutz für Betriebsrentenanwartschaften nur dann gewährleisten muss, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit originär erfüllen, kommt vorliegend auch eine Anrechnung sog. Nachdienstzeiten für die Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis am 31.01.1996 nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Arbeitgeber des Klägers von der Unverfallbarkeit der Betriebsrentenanwartschaft ausgegangen ist und dies möglicherweise gerade auf dem Willen zur Anrechnung fiktiver Nachdienstzeiten beruht. Eine Anrechnung von Nachdienstzeiten käme von vornherein allenfalls für den Zeitraum ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des Sicherungsfalles, also der Insolvenzeröffnung beim früheren Arbeitgeber, in Betracht (vgl. BAG NZA 1992, 934 unter I 2 d). Die Insolvenzeröffnung trat vorliegend am 14.02.1997 ein. Geht man allerdings davon aus, dass der Kläger in seinem zweiten, am 05.01.1987 aufgenommenen Arbeitsverhältnis von Anfang an mit einer Versorgungszusage ausgestattet war, könnte eine solche Anrechnung rein rechnerisch zur Erfüllung der in § 30 f Satz 1 1. Alternative BetrAVG genannten Unverfallbarkeitsvoraussetzung führen. Indessen hat bereits das Arbeitsgericht erkannt und begründet, dass auch in Anbetracht der Entscheidung des BAG vom 10.03.1992 (NZA 1992, 932 ff.) eine Anrechnung von "Nachdienstzeiten" nicht in Betracht kommt, wenn erst mit Hilfe einer solchen Anrechnung die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit der Betriebsrentenanwartschaft dem Grunde nach einträten. In der vorgenannten Entscheidung hat das BAG zwar in einem besonders gelagerten Einzelfall eine Anrechnung sog. Nachdienstzeiten mit Wirkung für den Insolvenzschutz für zulässig gehalten. Dabei ging es jedoch ausschließlich um die Höhe der vom Beklagten zu sichernden Versorgungsanwartschaft in einem Fall, in welchem die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen selbst bei Beendigung des dortigen Arbeitsverhältnisses dem Grunde nach ohne weiteres originär erfüllt waren. bb. Schon im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, die sich mit der Berechnung der Höhe der insolvenzgeschützten - durch den Beklagten abzusichernden - Versorgungsanwartschaften befassen, ist ausdrücklich vorausgesetzt, dass es sich jeweils um nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften - früher § 1 BetrAVG, jetzt § 1 b, bzw. 30 f BetrAVG - unverfallbar gewordene Versorgungsanwartschaften handelt. Dementsprechend hat auch das BAG in den tragenden Gründen seiner Entscheidung vom 10.03.1992 entscheidend darauf abgestellt, dass die Höhe der im Sicherungsfall von dem Beklagten abzusichernden Versorgungsanwartschaft ohnehin maßgeblich von den Vereinbarungen der Parteien des Versorgungsvertrages abhängt. Zwar hat das BAG darauf hingewiesen, dass Verbesserungen der Versorgungszusage, wenn sie in der Anhebung der nominellen Leistung bestehen, insolvenzgesichert sind, sofern nicht ein Fall des Versicherungsmissbrauchs vorliegt (BAG NZA 1992, 933). Es hat weiter ausgeführt, dass der Arbeitgeber an Stelle der Anerkennung einer fiktiven Nachdienstzeit auch die Bemessungsgrundlagen anheben oder einen höheren Rentenbetrag zusagen könnte, zumal alle von einer zusätzlichen Betriebszugehörigkeit abhängigen Rentensteigerungen sich im voraus berechnen und in einem Geldbetrag ausdrücken ließen. Dementsprechend könnten die Parteien des Versorgungsvertrages unschwer eine den Berechnungsregeln der §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 1 BetrAVG genügende Abrede treffen und dadurch den Arbeitnehmer mit Wirkung für den Insolvenzschutz so stellen, als sei er nicht vorzeitig, sondern erst mit dem Versicherungsfall ausgeschieden (BAG a.a.O.). Diese Beliebigkeit, die eine oder die andere Form der Versorgungsverbesserung zu wählen, spreche dafür, nicht die Form, sondern den Inhalt und das mit der Verbesserung verfolgte Ziel, nämlich den Übergang in den Ruhestand ohne Versorgungsverluste, für den Insolvenzschutz als maßgeblich anzusehen (BAG a.a.O.). Diese Überlegungen sind auf die hier gegebene Konstellation ersichtlich nicht übertragbar, in der durch die Vereinbarung der Anrechnung einer fiktiven Nachdienstzeit erst die Voraussetzungen für den Eintritt der Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft und damit den Eintritt des Insolvenzschutzes dem Grunde nach herbeigeführt werden sollen. Anders als bei der Frage der Höhe der Versorgungsanwartschaft unterliegt die Frage, wann eine Versorgungsanwartschaft unverfallbar und damit insolvenzgeschützt sein soll, nach der Systematik des Betriebsrentengesetzes gerade nicht der Vereinbarung und Gestaltung der Parteien des Versorgungs- bzw. Arbeitsvertrages. Vielmehr ist der Insolvenzschutz von Versorgungsanwartschaften als gesetzliche Wohltat ausgestaltet, deren Gewährung ausschließlich von der originären Erfüllung der hierfür aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen abhängen soll. Wenn der Gesetzgeber vorschreibt, dass der Insolvenzschutz von betrieblichen Versorgungsanwartschaften erst eingreifen soll, wenn das von einer Versorgungszusage begleitete arbeitsvertragliche Austauschverhältnis einen gewissen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg ununterbrochen bestanden haben soll, so kann dies nicht dadurch unterlaufen werden, indem die Parteien des Versorgungsvertrages, wenn auch im wohlmeinenden Sinne, durch Vereinbarung untereinander einen Teil der erforderlichen Vertragszeiten einfach fingieren. Dem kann auch nicht etwa entgegengehalten werden, dass letztlich auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers vom Willen der Arbeitsvertragsparteien abhängt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit von Betriebsrentenanwartschaften stellen allein auf die tatsächliche zeitliche Dauer der von einer Versorgungszusage begleiteten arbeitsvertraglichen Verbundenheit der Parteien ab. Dementsprechend setzen die Parteien ein unverrückbares Faktum, wenn sie ihre arbeitsvertraglichen Beziehungen beenden, sei es einvernehmlich, sei es wirksam auf Grund einseitigem Gestaltungsakt, ohne dass es in irgendeiner Weise darauf ankommen kann, aus welchen Motiven heraus die Beendigung erfolgt ist. ff. Dementsprechend kann es für die hier zu entscheidende Frage, ob die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen selbst auch erst durch eine fiktive Anrechnung sog. Nachdienstzeiten herbeigeführt werden können, keine Rolle spielen, ob die Parteien des Arbeitsvertrages ihr Arbeitsverhältnis gerade deshalb zu dem gegebenen Zeitpunkt beendet haben, weil sie damit bestimmten anderweitigen gesetzlichen Voraussetzungen zur Erreichung anderweitiger Ziele - hier im Rahmen der sog. 55er-Regelung - Rechnung tragen wollten. Es ist nichts Ungewöhnliches, dass bei der Entscheidung der Frage, wann und in welcher Weise ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll, auch Zweckmäßigkeitserwägungen eine Rolle spielen, die durch rechtliche Vorschriften in anderen Rechtsgebieten, insbesondere solche sozialversicherungsrechtlicher oder steuerrechtlicher Art, beeinflusst werden. Die Arbeitsvertragsparteien müssen dabei unter Kenntnisnahme der einschlägigen rechtlichen Bedingungen ihre Interessenlage austarieren, um im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen möglichst optimale Ergebnisse zu erzielen. Gegebenenfalls müssen, um bestimmte Ziele zu erreichen, auch Risiken auf anderen Gebieten in Kauf genommen werden. Ein Ansatz für die Begründung eines Meistbegünstigungsanspruchs, der geeignet wäre, den gesetzlichen Standard der Anspruchsvoraussetzungen teilweise außer Kraft zu setzen, ist dabei jedoch hier, wo es um die Unverfallbarkeit von Betriebsrentenanwartschaften dem Grunde nach geht, nicht erkennbar. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf, § 72 a ArbGG, wird hingewiesen. (Dr. Czinczoll) (Klüver) (Klinkenberg)