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Urteil

7 Sa 440/02

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein im laufenden Arbeitsverhältnis grundlos verweigerter Urlaubsanspruch wandelt sich beim Verfall des Urlaubs in einen Schadensersatzanspruch, dessen Inhalt vorrangig Naturalrestitution ist. • Eine Abgeltung des Urlaubs in Geld im laufenden Arbeitsverhältnis ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG grundsätzlich ausgeschlossen; Geldersatz kommt erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. • Säumnis der beklagten Partei führt zur Annahme des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts; dies ersetzt jedoch nicht die rechtlichen Voraussetzungen für eine Geldentschädigung. • § 250 BGB begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Geldentschädigung für nicht gewährten Urlaub im fortbestehenden Arbeitsverhältnis. • Kosten der erfolglosen Berufung hat die Klägerin nach § 97 ZPO zu tragen.
Entscheidungsgründe
Geldabgeltung nicht gewährter Urlaub tage im fortbestehenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen • Ein im laufenden Arbeitsverhältnis grundlos verweigerter Urlaubsanspruch wandelt sich beim Verfall des Urlaubs in einen Schadensersatzanspruch, dessen Inhalt vorrangig Naturalrestitution ist. • Eine Abgeltung des Urlaubs in Geld im laufenden Arbeitsverhältnis ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG grundsätzlich ausgeschlossen; Geldersatz kommt erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. • Säumnis der beklagten Partei führt zur Annahme des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts; dies ersetzt jedoch nicht die rechtlichen Voraussetzungen für eine Geldentschädigung. • § 250 BGB begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Geldentschädigung für nicht gewährten Urlaub im fortbestehenden Arbeitsverhältnis. • Kosten der erfolglosen Berufung hat die Klägerin nach § 97 ZPO zu tragen. Die Klägerin, seit 03.07.2000 bei den Beklagten beschäftigt, machte für das Urlaubsjahr 2000 einen Anspruch auf 15 nicht gewährte Urlaubstage geltend. Sie habe bereits im Februar 2001 und erneut am 10.03.2001 Urlaub beantragt, worauf ihr nach ihren Angaben mitgeteilt worden sei, ihr stünde grundsätzlich kein Urlaubsanspruch zu. Wegen Arbeitsunfähigkeit vom 13.03. bis 09.05.2001 konnte sie den Urlaub danach kurzfristig nicht nehmen. Das Arbeitsgericht wies ihren Antrag auf geldliche Entschädigung ab; die Klägerin legte Berufung ein. Im Berufungstermin erschienen die Beklagten nicht, sodass deren Säumnis zugunsten der Klägerin den Vortrag als zugestanden gelten ließ. Die Klägerin begehrt nun die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 819,23 EUR netto als Abgeltung für die 15 Urlaubstage. • Zulässigkeit: Die Berufung der Klägerin war statthaft und fristgerecht nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG; die Beklagten wurden wirksam geladen trotz Mandatsaufgabe ihres Anwalts (konstruktiver Mandatswechsel). • Tatsachenfeststellung: Wegen der Säumnis der Beklagten sind die von der Klägerin behaupteten Urlaubsanträge im Februar und am 10.03.2001 sowie die endgültige Verweigerung des Urlaubs als zugestanden anzusehen. • Übertragungszeitraum: Der Teilurlaubsanspruch für 2000 übertrug sich infolge des Eintritts der Klägerin am 03.07.2000 gemäß § 5 Abs.1 a) i.V.m. § 7 Abs.3 Satz 4 BUrlG auf das folgende Kalenderjahr, sodass ein vorzeitiger Verfall nicht eingetreten ist. • Schadensersatz statt Urlaub: Ein rechtswidrig verweigerter und fristgerecht geltend gemachter Urlaubsanspruch kann beim Verfall in einen Schadensersatzanspruch umschlagen, dessen Inhalt nach § 249 BGB vorrangig Naturalrestitution (Nachgewährung des Urlaubs) ist. • Geldersatzvoraussetzung: Geldentschädigung nach § 251 BGB ist nur möglich, wenn Naturalrestitution unmöglich geworden ist; dies ist im laufenden Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht der Fall und kommt erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. • Abgeltungsverbot: § 7 Abs.4 BUrlG verbietet die Abgeltung von Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis, um den Zweck des Erholungsurlaubs zu schützen; Ausnahmen bestehen nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. • § 250 BGB: Diese Vorschrift kann die gesetzliche Einschränkung der Abgeltung nicht umgehen; sie dient nur der Ersatzbeschaffung bei untätigem Schuldner, nicht als allgemeine Grundlage für Abgeltungsansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis. Die Klägerin hat in der Sache keinen Anspruch auf die begehrte Geldentschädigung für die 15 Urlaubstage, weil im fortbestehenden Arbeitsverhältnis Naturalrestitution vorrangig ist und eine Abgeltung in Geld nach § 7 Abs. 4 BUrlG grundsätzlich verboten ist. Zwar sind die von der Klägerin behaupteten Urlaubsanträge und die Verweigerung der Beklagten aufgrund deren Säumnis als zugestanden zu behandeln, dies führt aber nicht zur Zahlung von Geldersatz. Eine Geldabgeltung käme allenfalls in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet würde und Naturalrestitution unmöglich geworden wäre. Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Klägerin nach § 97 ZPO zu tragen.