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Urteil

8 Sa 979/02

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Aufhebungsvertrag, der ein vor dem 01.01.2002 begründetes Dauerschuldverhältnis (Arbeitsvertrag) beendet, unterliegt nach Art. 229 zu § 5 EGBGB dem alten Recht. • Wegen der Anwendung von Art. 229 zu § 5 EGBGB findet § 312 Abs. 1 S. 1 BGB (Widerrufsrecht) auf einen solchen Aufhebungsvertrag keine Anwendung. • Ein Arbeitnehmer befindet sich zwar nicht notwendigerweise in einer Verbrauchersituation bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags; diese Frage bleibt jedoch für die Entscheidung unbeachtlich, wenn Art. 229 zu § 5 EGBGB die Anwendung neuen Rechts ausschließt.
Entscheidungsgründe
Anwendung der Übergangsvorschrift Art.229 zu §5 EGBGB auf Aufhebungsverträge über vor 2002 begründete Arbeitsverhältnisse • Ein Aufhebungsvertrag, der ein vor dem 01.01.2002 begründetes Dauerschuldverhältnis (Arbeitsvertrag) beendet, unterliegt nach Art. 229 zu § 5 EGBGB dem alten Recht. • Wegen der Anwendung von Art. 229 zu § 5 EGBGB findet § 312 Abs. 1 S. 1 BGB (Widerrufsrecht) auf einen solchen Aufhebungsvertrag keine Anwendung. • Ein Arbeitnehmer befindet sich zwar nicht notwendigerweise in einer Verbrauchersituation bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags; diese Frage bleibt jedoch für die Entscheidung unbeachtlich, wenn Art. 229 zu § 5 EGBGB die Anwendung neuen Rechts ausschließt. Die Klägerin war seit dem 27.05.2000 als Näherin bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien beendeten das Arbeitsverhältnis durch einen am 26.02.2002 geschlossenen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30.04.2002. Die Klägerin widerrief den Aufhebungsvertrag gestützt auf § 312 Abs. 1 S. 1 BGB n. F. und begehrte den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab und begründete dies damit, dass die Parteien formwirksam einen Aufhebungsvertrag als contrarius actus geschlossen hätten und die Übergangsvorschriften des EGBGB Anwendung fänden. Die Klägerin erhob Berufung mit dem Vorbringen, der Aufhebungsvertrag sei ein nach dem 01.01.2002 abgeschlossenes selbständiges Rechtsgeschäft und daher nicht von Art. 229 zu § 5 EGBGB erfasst; folglich sei § 312 BGB anwendbar. Die Beklagte beantragte Zurückweisung der Berufung. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Art. 229 zu § 5 EGBGB bestimmt, dass auf vor dem 01.01.2002 entstehende Dauerschuldverhältnisse das bis zu diesem Tag geltende Recht anzuwenden ist; für Dauerschuldverhältnisse gilt dies in modifizierter Form bis zum 01.01.2003. • Ein Arbeitsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis und das vorliegende Arbeitsverhältnis wurde wirksam am 27.05.2000 begründet, also vor dem 01.01.2002. • Die Übergangsvorschrift erstreckt sich auf das Schuldverhältnis im Ganzen, einschließlich seiner Beendigung; daher bestimmt sich auch der Aufhebungsvertrag vom 26.02.2002 nach dem alten Recht. • Weil das alte Recht anzuwenden ist, kommt § 312 Abs. 1 S. 1 BGB (Widerrufsrecht) auf den streitigen Aufhebungsvertrag nicht zur Anwendung. • Die Frage, ob ein Arbeitnehmer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags Verbraucher i.S.v. § 13 BGB und damit widerrufsberechtigt sei, kann offen bleiben, weil Art. 229 zu § 5 EGBGB bereits die Anwendung des neuen Verbraucherschutzrechts ausschließt. Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass wegen Art. 229 zu § 5 EGBGB auf den Aufhebungsvertrag über ein vor dem 01.01.2002 begründetes Arbeitsverhältnis das alte Recht anzuwenden ist. Deshalb findet § 312 Abs. 1 S. 1 BGB keine Anwendung und der von der Klägerin erklärte Widerruf des Aufhebungsvertrags ist unbeachtlich. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung nach § 97 ZPO. Damit bleibt die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang bestehen.