Urteil
1 Sa 1219/02
LAG KOELN, Entscheidung vom
20mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine durch Betriebsvereinbarung geregelte betriebliche Altersversorgung, die nach § 613a Abs.1 Satz2 BGB in den Arbeitsvertrag transformiert wurde, kann nach Ablauf der einjährigen Veränderungssperre vom Erwerber einseitig nach kollektivrechtlichen Grundsätzen beendet werden.
• Die Kündigung/Lossagung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich ihrer Wirkungen; Eingriffe in erdiente Dynamik erfordern triftige Gründe, bei dienstzeitabhängigen Zuwächsen genügen sachlich-proportionale Gründe.
• Zur Prüfung der wirtschaftlichen Rechtfertigung eines Eingriffs ist eine Prognose über einen repräsentativen Zeitraum (in der Regel mindestens drei Jahre) heranzuziehen; ein Durchgriff auf die Konzernmutter setzt substantiierten Vortrag zu verdichteter Konzernverbindung und konzerntypischer Risikoursache voraus.
Entscheidungsgründe
Einseitige Lossagung von freiwilliger Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung nach § 613a BGB zulässig • Eine durch Betriebsvereinbarung geregelte betriebliche Altersversorgung, die nach § 613a Abs.1 Satz2 BGB in den Arbeitsvertrag transformiert wurde, kann nach Ablauf der einjährigen Veränderungssperre vom Erwerber einseitig nach kollektivrechtlichen Grundsätzen beendet werden. • Die Kündigung/Lossagung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich ihrer Wirkungen; Eingriffe in erdiente Dynamik erfordern triftige Gründe, bei dienstzeitabhängigen Zuwächsen genügen sachlich-proportionale Gründe. • Zur Prüfung der wirtschaftlichen Rechtfertigung eines Eingriffs ist eine Prognose über einen repräsentativen Zeitraum (in der Regel mindestens drei Jahre) heranzuziehen; ein Durchgriff auf die Konzernmutter setzt substantiierten Vortrag zu verdichteter Konzernverbindung und konzerntypischer Risikoursache voraus. Der Kläger war seit 1972 beschäftigt; sein Arbeitsverhältnis ging durch zwei Betriebsteilübergänge 1993 und 1995 auf neue Unternehmen über. Grundlage der Altersversorgung bildeten frühere Betriebsvereinbarungen des ursprünglichen Arbeitgebers, die nach § 613a BGB inhaltlich weitergalten. Die Beklagte plante eine Neuerung der Altersversorgung, wozu sie die alten Vereinbarungen kündigte/ sich von ihnen lossagte, nachdem Verhandlungen mit dem Betriebsrat gescheitert und der Betriebsrat aufgelöst worden war. 47 von 60 Mitarbeitern stimmten der Neuregelung zu; der Kläger lehnte ab. Die Beklagte berief sich auf wirtschaftliche Schwierigkeiten und legte Gutachten und Jahresabschlüsse vor; der Kläger bestritt die Angaben pauschal und verlangte Feststellung der Unwirksamkeit der Änderungskündigungen. Das Arbeitsgericht gab teilweise zu Gunsten des Klägers statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; die Lossagung der Betriebsvereinbarungen vom 27.10.2000 war rechtlich wirksam. • § 613a Abs.1 Satz2 BGB bewirkt nach einem Betriebsübergang die individualrechtliche Weitergeltung kollektivrechtlicher Regelungen, schützt diese aber nicht über ihren kollektivrechtlichen Ursprung hinaus; daher kann eine kollektivrechtliche Regelung nach Ablauf der einjährigen Veränderungssperre auch einseitig nach kollektivrechtlichen Prinzipien beendet werden. • Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass nach Transformation das Ablösungsprinzip gegenüber dem Günstigkeitsprinzip gilt; insoweit kann der Erwerber eine freiwillige Betriebsvereinbarung kündigen oder sich von ihr lossagen. • Bei freiheitlichen oder teils freiwilligen Betriebsvereinbarungen (wie hier) entfällt Nachwirkung, wenn die Kündigung nur den mitbestimmungsfreien Dotierungsrahmen verringert; eine gerichtliche Kontrolle der Ausübung des Kündigungsrechts bezieht sich auf die Wirkungen des Eingriffs, nicht auf das bloße Kündigungsrecht selbst (§ 77 BetrVG und BAG-Rechtsprechung). • Die Grenzen des Eingriffs richten sich nach Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit: Eingriffe in erdiente Dynamik setzen triftige Gründe voraus; bei dienstzeitabhängigen Zuwächsen genügen sachlich-proportionale Gründe. • Die Beklagte hat triftige wirtschaftliche Gründe vorgetragen und durch Prognosen, Jahresabschlüsse und Gutachten untermauert; der Kläger hat keine substantiierten Gegenangaben geliefert, sodass der Vortrag der Beklagten als zugestanden zu werten war. • Ein Konzern-Durchgriff auf die Muttergesellschaft scheiterte mangels substantiiertem Vortrag zur verdichteten Konzernverbindung und zum konzerntypischen Risiko, das die schlechte Lage der Beklagten verursacht habe. • Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Rechtsfragen durch obergerichtliche Rechtsprechung als geklärt gelten. Die Klage des Arbeitnehmers wurde abgewiesen; die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Die Beklagte durfte sich nach Ablauf der einjährigen Veränderungssperre von den freiwilligen Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung einseitig lossagen. Die vorgenommenen Eingriffe in die Versorgungsansprüche waren durch die vorgelegten wirtschaftlichen Prognosen und Abschlüsse ausreichend begründet; der Kläger hat keine substantiierten Umstände vorgetragen, die die wirtschaftliche Notlage oder einen Konzern-Durchgriff belegen würden. Daher sind die Änderungskündigungen bzw. die Lossagung wirksam und der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.