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Urteil

5 (8) Sa 279/03 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2003:0605.5.8SA279.03.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.12.2002 – 7 Ca 3180/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.12.2002 – 7 Ca 3180/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung, die sich das Berufungsgericht zu Eigen macht, einen Anspruch des Klägers auf Weitergewährung der Altersversorgung ohne Berücksichtigung der mit Wirkung vom 01.01.2002 im Bereich des Beklagten durchgeführten Änderung der Versorgungsordnung verneint und dementsprechend den Feststellungsantrag des Klägers, der auf Unwirksamkeit der Änderung der Festsetzung der Altersversorgung gemäß Ankündigung des Beklagten vom 16.05.2002 mit Wirkung zum 01.01.2002 gerichtet war, zu Recht abgewiesen. In Ergänzung zu der Begründung des angefochtenen Urteils und im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung weist das Berufungsgericht auf folgende nach seiner Auffassung für die Entscheidung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte hin: 1. Der Kläger hatte nicht deswegen Anspruch auf Weitergewährung der ungekürzten Rente, weil diese auf einer individuellen Zusage beruht, welche bestandsfest ist gegenüber einer kollektiven Änderung, wie sie die Versorgungsordnung des Hilfswerkes der D für die Altersversorgung der kirchlichen Laienangestellten vom 22. Februar 2002 (Bl. 54 – 59 GA) darstellt. Die Versorgungszusage des Klägers beruht auf § 4 des Anstellungsvertrags der Parteien vom 07. Februar 1973, worin dem Kläger ein Anspruch auf eine zusätzliche Versorgung nach Maßgabe der vom Hilfswerk der D gewährten Versorgung zugesagt worden ist. Diese beruhte – unstreitig – auf der seit dem 20.03.1953 geltenden Verordnung des beklagten B vom 20.03.1953, (Bl. 52/53 GA) in der u. a. nach § 4 Ziff. 2 die Leistungen des Hilfswerkes so bemessen wurden, dass sie zusammen mit der Rente aus Invaliden- oder Angestelltenversicherung nach 35 Dienstjahren 75 % des Grundgehaltes ausmachen. Durch die späteren vertraglichen Vereinbarungen der Parteien hat die auf die Versorgungsordnung und damit auf eine kollektive Grundlage verweisende Versorgungszusage im Anstellungsvertrag keine maßgebliche Änderung erfahren. Der Zusatzvertrag vom 15. Dezember 1976 regelt lediglich die Übernahme einer Zusatzversorgung der Beklagten gegenüber dem Kläger, unter Ziffer 1 u. a. heißt es sodann, dass ein „etwa bestehender Anspruch auf Versorgung gemäß den Richtlinien des Hilfswerkes ... unberührt“ bleibt. Durch diesen Verweis auf die Weitergeltung der Versorgungszusage in Bezug auf Leistungen des Hilfswerkes der D wurde diese entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Sinne einer Novation auf eine neue einzelvertragliche Grundlage gestellt, sondern, wie schon der Wortlaut zum Ausdruck bringt, wonach der Anspruch „unberührt“ bleibt, lediglich im Sinne einer Klarstellung erwähnt und nicht neu geregelt. Nichts anderes gilt für die aus Anlass der Umstellung der Vertragsbedingungen von BAT auf KAVO erteilte Mitteilung des Beklagten vom 22.08.1991. Darin heißt es, dass die Umstellung „unter Wahrung des Besitzstandes“ erfolgt, wobei der Besitzstand hinsichtlich der Altersversorgung unter Z. 2 mit dem Anspruch auf Leistungen „gemäß Arbeitsvertrag vom 07.02.1973 und Zusatzvertrag vom 16.12.1976“ beschrieben wird. Auch in dieser Mitteilung liegt schon nach dem Wortlaut keine Neubegründung einer (individuellen) Zusage, sondern nur die Klarstellung der Weitergeltung der bisherigen Regelungen, die danach lediglich deklaratorische Funktion hat. 2. Die Neuregelung in der Versorgungsordnung ist auch nicht aus sonstigen Gründen rechtsunwirksam. Während die Versorgungsleistungen nach der ursprünglichen Versorgungsregelung vom 20. März 1953 gemäß § 4 Ziff. 2 nach 35 Dienstjahren auf 75 % des Grundgehalts – zusammen mit der Rente aus Invaliden- oder Angestelltenversicherung – begrenzt waren, enthält die zum 01. Januar 2002 in kraft gesetzte Versorgungsordnung neben der Bruttoobergrenze von 75 % in § 5 Ziff. 3 eine weitere Begrenzung der Gesamtversorgung auf derzeit 91,75 % des nach § 6 zu errechnenden fiktiven Nettoarbeitsentgelts, § 5 Ziff. 4 der Versorgungsordnung. Diese Änderung der Gesamtversorgungsobergrenze ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen planwidriger Überversorgung und der dadurch gegebenen Anpassungsberechtigung des Arbeitgebers gerechtfertigt. Sie wirkt auch gegenüber dem Kläger, der bereits zum 30.11.1995 aus dem Arbeitsverhältnis als Verwaltungsangestellter ausgeschieden ist und eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht. Beruht die Versorgungszusage auf einer allgemeinen Versorgungsordnung, so kommt es für die Feststellung des Versorgungszieles auf den Zeitpunkt an, in dem das Versorgungssystem geschaffen worden ist (vgl. BAG, Urteil vom 28. Juli 1998 – 3 AZR 100/98 - = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Überversorgung). Einer Versorgungsordnung, welche im Jahr 1953 eine Versorgungsobergrenze von 75 % des Bruttoarbeitsverdienstes vorsah, ist das Versorgungsziel zu entnehmen, dass keinesfalls eine Besserstellung der Betriebsrentner gegenüber den aktiven Arbeitnehmern gewollt war, sondern allenfalls die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards. Wie das Bundesarbeitsgericht mehrfach in seiner Rechtsprechung ausgeführt hat, war in der Regel in den 50er Jahren bzw. im Jahr 1958 ein Abschlag von 20 % vom Bruttoarbeitsverdienst ausreichend, um die Abgabenbelastung auszugleichen, die auf Arbeitsverdienste vergleichbarer Arbeitnehmer entfielen. In den Entscheidungen vom 10. April 1962 und 08. Dezember 1981 (AP Nr. 83 zu § 242 BGB Ruhegeld; AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung) hat das Bundesarbeitsgericht eine Bruttolohnquote von 85 % als geeignete äußerste Grenze einer Vollversorgung angesehen (vgl. BAG vom 28. Juli 1998 a. a. O.). Angesichts des Umstandes, dass in der Regel in der damaligen Zeit die Sozialversicherungsabgaben und Steuern nicht über 20 % lagen, konnte aus der Versorgungsordnung in der Fassung von 1953 nur das Versorgungsziel abgeleitet werden, dass die Betriebsrentner eine Versorgung erhalten sollten, die unterhalb der Nettoeinkünfte aktiver Arbeitnehmer liegen sollte. Infolge der starken Zunahme von Steuern und Sozialversicherungsabgaben und deren laufenden Erhöhungen seit dem Jahre 1953 hat die Nettoverdienstquote drastisch abgenommen, so dass die Beklagte grundsätzlich berechtigt war, die Gesamtversorgungsobergrenze den geänderten Umständen entsprechend anzupassen. Mit einer Zurückführung der Gesamtversorgungsobergrenze auf einen Nettobetrag von 91,75 % des letzten Gehalts, die im übrigen den vergleichbaren Regelungen im öffentlichen Dienst entspricht, hat der Beklagte angemessen auf die eingetretene Überversorgung reagiert. Sie ist interessengerecht und trägt den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Der Abbau einer Überversorgung rechtfertigt grundsätzlich auch Eingriffe in den erdienten Besitzstand (BAG vom 28. Juli 1998 a. a. O.; vom 27. August 1996 = AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Ablösung; vom 23. September 1997 – 3 ABR 85/96 – = AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Der Abbau der dem ursprünglichen Versorgungsziel nicht mehr entsprechenden Versorgung des Klägers ist im übrigen auch verhältnismäßig und nicht unbillig, wenn man berücksichtigt, dass für den Abbau die Überleitungsbestimmungen nach § 12 der Versorgungsordnung vom 22. Februar 2002 zur Anwendung kommen, wonach nicht in die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Versorgungsrichtlinien am 01.01.2002 gezahlte Versorgungsrente eingegriffen wird, sondern der sich aus den neuen Richtlinien ergebende Minderbetrag als Ausgleichsbetrag innerhalb eines angemessenen Zeitraums von zehn Jahren allmählich abgebaut wird. Der Umstand, dass der Kläger bereits als Betriebsrentner längere Zeit Versorgungsleistungen nach der ursprünglichen aus dem Jahre 1953 stammenden Versorgungsordnung bezieht, führt zu keinem anderen Ergebnis: Der Kläger konnte nicht erwarten, dass ihm lediglich wegen seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Verrentung eine Fehlentwicklung zugute kommt und er eine – gemessen am ursprünglichen Versorgungsziel – überhöhte Betriebsrente erhalten würde. Eine besondere Härte entsteht nicht dadurch, dass die Gesamtversorgungsobergrenze auf das Niveau zurückgeführt wird, dessen Überschreitung nicht schutzwürdig ist (vgl. BAG vom 23. Oktober 1990 – AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Ablösung; BAG vom 28. Juli 1998 a. a. O.). Insoweit ist ein erhöhtes Schutzbedürfnis für den Kläger als Betriebsrentner gegenüber einem mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht zu erkennen. Auch der Umstand, dass die Begrenzung auf 91,75 % des Nettoentgelts eine geringfügig unter der Vollversorgung liegende Beschränkung des Rentenniveaus zur Folge hat, führt angesichts des bereits dargestellten Versorgungsziels nicht zur Unwirksamkeit: Nach der Rechtsprechung des BAG kann eine die Anpassungsbefugnis des Arbeitgebers begründende „Überversorgung“ auch insoweit vorliegen, als die Versorgungsordnung nur einen unterhalb der letzten Nettoeinkünfte liegenden Versorgungsgrad angestrebt hat und dieser Versorgungsgrad nunmehr aufgrund der Änderungen im Abgabenrecht planwidrig erheblich unterschritten wird ( BAG vom 23.09.1997 – 3 ABR 85/96 AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung; BAG vom 28.07.1998 – 3 AZR 100/98 AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG). Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil v. 12.03,996 – 3 AZR 963/94 EzA § 242 Ruhegeld Nr.111) eine nettolohnbezogene Gesamtversorgungsgrenze unter 100 % liegen darf, weil Rentner nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeiteinkommens typischerweise verbundenen Aufwendungen aktiver Arbeitnehmer haben. 3. Die Änderung der Versorgungsregelung im Jahre 2002 ist auch nicht aus kollektivrechtlichen Gründen zu beanstanden. In § 1 der Verwaltungsrichtlinien vom 20. März 1953 heißt es insoweit u. a., dass „vor Entschließungen von grundsätzlicher Bedeutung ... tunlicht kirchliche Laienangestellte zu hören“ sind. Eine Anhörung der Gesamtmitarbeitervertretung und der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen des B ist mit Schreiben des Beklagten vom 26.02.2002 erfolgt, beide Gremien haben sich als nicht zuständig angesehen. Darüber hinaus hat unstreitig die Schlichtungsstelle für Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung in der Sitzung vom 05.11.2002 rechtskräftig entschieden, dass Beteiligungsrechte von Arbeitnehmervertretern der Regional-Koda NW nicht bestehen. Sofern daher überhaupt aus der Versorgungsordnung von 1953 zu folgern wäre, dass bei einer Änderung des Versorgungswerkes eine kollektive Beteiligung von Organen der Arbeitnehmerschaft erforderlich ist, wäre diesem Erfordernis mit dem erwähnten Schreiben des Beklagten vom 26.02.2002 jedenfalls Genüge getan. 4. Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Berechnung seiner Versorgung und deren Nettoobergrenze die Übernahme der Arbeitnehmeranteile durch die Beklagte während seiner aktiven Beschäftigung nicht zu berücksichtigen. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 21.01.1985 ausdrücklich von der Beklagten mitgeteilt, dass der dem Kläger gewährte Zuschuss zum Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung (ab 01.04.1985 in Höhe von 332,81 DM) gemäß den zur Zeit geltenden Vorschriften für den Kläger steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen ist und „bei der zusätzlichen Altersversorgung ... unberücksichtigt“ bleibt. Die Beklagte hat damit in zusätzlicher Weise klargestellt, dass dieser Teil der dem Kläger gezahlten Vergütung nicht zu dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt bzw. dem „Grundgehalt“ gehört, nach dem sich gemäß § 4 Ziff. 2 der Versorgungsordnung vom 20. März 1953 bzw. § 6 der Versorgungsordnung vom 22. Februar 2002 die Höhe der Rente richtet. Nach alledem musste daher die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.