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Urteil

13 Sa 273/03

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Änderung der Anrechnungsregelung für Versorgungsbezüge durch das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. HStruktG) und die darauf beruhende Anwendung des § 55 BeamtVG auf unter Art.131 GG fallende Personen ist rechtmäßig. • Ansprüche auf Versorgung sind nach der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Berechnungsgrundlage zu bemessen; aufgehobene Vorschriften (hier § 52 Abs.4 G131) begründen keinen fortbestehenden Anspruch. • Die Aufnahme in die Gruppe der nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Versorgungsberechtigten schließt eine doppelte Vorteilsgutschrift für bereits eingezahlte Beiträge in ehemaligen Pensionsfonds aus. • Eine abweichende Gleichbehandlungsforderung gegenüber nach 1938 gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmern ist nicht begründet, weil die Systeme der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedliche Voraussetzungen und Zweckrichtungen aufweisen.
Entscheidungsgründe
Änderung der Anrechnungsregelung nach G 131 rechtmäßig; §55 BeamtVG anwendbar • Die Änderung der Anrechnungsregelung für Versorgungsbezüge durch das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. HStruktG) und die darauf beruhende Anwendung des § 55 BeamtVG auf unter Art.131 GG fallende Personen ist rechtmäßig. • Ansprüche auf Versorgung sind nach der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Berechnungsgrundlage zu bemessen; aufgehobene Vorschriften (hier § 52 Abs.4 G131) begründen keinen fortbestehenden Anspruch. • Die Aufnahme in die Gruppe der nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Versorgungsberechtigten schließt eine doppelte Vorteilsgutschrift für bereits eingezahlte Beiträge in ehemaligen Pensionsfonds aus. • Eine abweichende Gleichbehandlungsforderung gegenüber nach 1938 gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmern ist nicht begründet, weil die Systeme der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedliche Voraussetzungen und Zweckrichtungen aufweisen. Der Kläger, 1937 als Angestellter mit Einzahlungen in einen Pensionsfond beschäftigt, wurde 1941 eingezogen und sein Arbeitsverhältnis 1945 kriegsbedingt beendet. Nach Art.131 GG und dem Gesetz G131 erhielt er später eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, berechnet bis 1981 nach §52 Abs.4 G131 mit teilweiser Anrechnung seiner gesetzlichen Rente (11,429%). Mit dem 2. HStruktG wurde ab 01.01.1982 §52 Abs.4 G131 durch die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften ersetzt, insbesondere §55 BeamtVG, der eine stärkere Anrechnung der gesetzlichen Rente vorsieht. Der Kläger macht seit 1982 Differenzen geltend und verlangt Nachzahlung, weil er die neue Berechnung für unrechtmäßig hält und auf den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung verweist. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein, die das LAG ebenfalls zurückwies. • Die Anspruchsgrundlage §52 Abs.4 G131 ist mit Wirkung zum 01.01.1982 aufgehoben und unzutreffend als fortbestehend geltend gemacht; stattdessen sind die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, insbesondere §55 BeamtVG, anzuwenden. • Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seines Gestaltungsspielraums durch das 2. HStruktG die Anrechnungsregeln ändern; dies verletzt weder das Rückwirkungsverbot noch den Vertrauensschutz oder den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG. • Die Aufnahme des Klägers in die Gruppe der nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Versorgungsberechtigten erfolgte gerade wegen seiner früheren Beitragszahlungen in den Pensionsfond; diese Beitragsleistung wurde dadurch bereits in die Gewährung der beamtenähnlichen Versorgung einbezogen und rechtfertigt keine zusätzliche versorgungssteigernde Gutschrift. • Die geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber nach 1938 gesetzlich Rentenversicherten greift nicht durch: der Kläger fordert keine Gutschrift in der Rentenversicherung, sondern eine höhere beamtenrechtliche Versorgung; die Systeme sind aber nicht vergleichbar, da die Beamtenversorgung beitragsfrei ist und andere Berechnungsgrundsätze zugrunde liegen. • Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Anrechnungen von Renten auf beamtenähnliche Versorgung grundsätzlich zulässig sind und §55 BeamtVG innerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen Gestaltungsspielraums liegt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die angegriffene Absenkung der Versorgungsbezüge nach der Neuregelung durch das 2. HStruktG und die Anwendung des §55 BeamtVG sind rechtmäßig. Dem Kläger stehen daher keine Nachzahlungsansprüche in der geltend gemachten Höhe zu, weil die frühere Berechnungsgrundlage (§52 Abs.4 G131) aufgehoben wurde und die Beitragsleistungen in den ehemaligen Pensionsfond bereits durch die Gewährung einer beamtenähnlichen Versorgung berücksichtigt wurden. Eine Verletzung von Vertrauensschutz-, Rückwirkungs- oder Gleichbehandlungsgrundsätzen ist nicht ersichtlich. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; Revision wird nicht zugelassen.