Beschluss
8 Ta 209/03
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bezieht der Antragsteller Sozialhilfe, erfüllt er regelmäßig die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung.
• Unvollständige oder ungenaue Angaben im Formular zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Versagung von Prozesskostenhilfe, wenn offenkundige Nachweise vorgelegt oder leicht beizubringende Belege vorliegen.
• Auflagen des Gerichts zur Vervollständigung von Angaben sind hinfällig, wenn die vorgelegten Unterlagen (z. B. Sozialhilfebescheid, Bewilligungsbescheid der Arbeitsagentur) die Anspruchsberechtigung erkennen lassen.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Sozialhilfebezug ohne Ratenpflicht • Bezieht der Antragsteller Sozialhilfe, erfüllt er regelmäßig die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung. • Unvollständige oder ungenaue Angaben im Formular zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Versagung von Prozesskostenhilfe, wenn offenkundige Nachweise vorgelegt oder leicht beizubringende Belege vorliegen. • Auflagen des Gerichts zur Vervollständigung von Angaben sind hinfällig, wenn die vorgelegten Unterlagen (z. B. Sozialhilfebescheid, Bewilligungsbescheid der Arbeitsagentur) die Anspruchsberechtigung erkennen lassen. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und füllte ein Formular zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aus. Das Arbeitsgericht erließ Auflagen zur Ergänzung von Angaben und verlangte gegebenenfalls Nachweise. Der Kläger legte Nachreichungen vor, darunter einen Bewilligungsbescheid der Arbeitsagentur und später einen Sozialhilfebescheid der Stadt Eschweiler. Aus den Unterlagen ergab sich, dass er nur für einen begrenzten Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen hatte und zum Zeitpunkt des Antrags Sozialhilfe bezogen wurde. Das Arbeitsgericht versagte dennoch die Prozesskostenhilfe mit der Begründung unvollständiger aktueller Angaben. Der Kläger erhob sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss. Das Beschwerdegericht prüfte die vorgelegten Unterlagen und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. • Die sofortige Beschwerde war zulässig und fristgerecht eingelegt. • Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung Sozialhilfe bezogen hat; dies wurde durch Vorlage des Sozialhilfebescheids belegt. • Wer Sozialhilfe bezieht, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist damit ausgeschlossen. • Die vom Arbeitsgericht geforderten ergänzenden Angaben waren entweder bereits nachgereicht oder unter den gegebenen tatsächlichen Umständen nicht erforderlich, weil die vorgelegten Bescheide die Bedürftigkeit klar erkennen ließen. • Mangels tragfähiger Grundlage für die Versagung der Prozesskostenhilfe war die Entscheidung des Arbeitsgerichts aufzuheben und die Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Beschwerde des Klägers war begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Beiordnung von Rechtsanwalt S ab dem 12.02.2002 bewilligt. Es wurden keine Ratenzahlungen angeordnet, da der Kläger aufgrund des Sozialhilfebezugs nicht leistungsfähig ist. Die Entscheidung beruht darauf, dass die vorgelegten Bescheide (Sozialhilfebescheid, Bewilligungsbescheid der Arbeitsagentur) die Bedürftigkeit des Klägers darlegen und die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe ohne Ratenpflicht erfüllen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.