OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ta 304/03

LAG KOELN, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein als freier Mitarbeiter vertraglich gebundene Tätigkeit begründet nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis; maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände der Eingliederung und Weisungsgebundenheit. • Fehlende Festlegung von Lage und Dauer der Arbeitszeit sowie die Möglichkeit, Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums selbst zu bestimmen, sprechen gegen Arbeitnehmereigenschaft. • Arbeitnehmerähnlichkeit setzt wirtschaftliche Unselbstständigkeit voraus; die bloße Tätigkeit für einen Auftraggeber über einen begrenzten Zeitraum reicht dafür nicht aus.
Entscheidungsgründe
Keine Arbeitnehmer- oder arbeitnehmerähnliche Stellung bei projektbezogener Beratertätigkeit • Ein als freier Mitarbeiter vertraglich gebundene Tätigkeit begründet nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis; maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände der Eingliederung und Weisungsgebundenheit. • Fehlende Festlegung von Lage und Dauer der Arbeitszeit sowie die Möglichkeit, Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums selbst zu bestimmen, sprechen gegen Arbeitnehmereigenschaft. • Arbeitnehmerähnlichkeit setzt wirtschaftliche Unselbstständigkeit voraus; die bloße Tätigkeit für einen Auftraggeber über einen begrenzten Zeitraum reicht dafür nicht aus. Der Kläger, als Rechtsanwalt und Versicherungsberater tätig, schloss mit der Beklagten einen zehnmonatigen freien Mitarbeitervertrag als "Resident Team Leader" zur Beratung litauischer Behörden im Hinblick auf EU-Anschluss und Gesetzesänderungen. Vergütung war als Tagegeld für bis zu 150 Mann-Tage vereinbart; Beginn, nicht aber exaktes Ende einzelner Einsätze war festgelegt. Der Kläger war gegenüber dem Projektmanager berichtspflichtig und sollte seine Tätigkeiten in V erbringen; konkrete inhaltliche Weisungen legte er nicht dar. Die Beklagte prüfte die Arbeitsergebnisse und setzte Fristen, schrieb aber nicht detailliert Lage und Dauer der Arbeitstage vor. Das Arbeitsgericht verwies die Sache an das Landgericht; der Kläger legte sofortige Beschwerde ein. • Zuständigkeit der Arbeitsgerichte setzt Arbeitnehmer- oder arbeitnehmerähnliche Stellung voraus (§§ 2 Abs.1 Nr.3 i.V.m. §5 Abs.1 ArbGG). • Arbeitnehmer ist, wer in persönlicher Abhängigkeit und weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation eines Arbeitgebers eingegliedert ist; entscheidend sind praktische Durchführung und Weisungsumfang, nicht die Benennung des Vertragsverhältnisses. • Hier war der Kläger nicht in die betriebliche Arbeitsorganisation der Beklagten eingegliedert: Lage und Dauer der Arbeitstage konnten im Wesentlichen vom Kläger selbst bestimmt werden, der Vertrag begrenzte die Gesamtleistung auf etwa 150 Mann-Tage und ließ erhebliche zeitliche Freiräume. • Fristsetzungen und Berichtspflichten der Beklagten betrafen vornehmlich die Leistungskontrolle und ergaben keine inhaltliche Weisungsbindung, da die Abstimmung mit den Begünstigten der Beratung (litauisches Finanzministerium, Direktor der S) aus der Natur der Beratertätigkeit folgte. • Die Arbeitnehmereigenschaft ergibt sich nicht aus der Ausschreibung; diese beschreibt nur Anforderungen an den Teamleader, nicht die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses. • Eine arbeitnehmerähnliche Stellung scheidet aus, weil der Kläger seine wirtschaftliche Existenz nicht hinreichend abhängig von der Beklagten gemacht hat; die vereinbarte begrenzte Einsatzdauer und seine Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt sprechen gegen wirtschaftliche Unselbstständigkeit. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht wurde zurückgewiesen; das Arbeitsgericht war zu Recht nicht zuständig. Es liegt weder ein Arbeitsverhältnis noch eine arbeitnehmerähnliche Stellung vor, weil der Kläger nicht in die Organisations- und Weisungsstruktur der Beklagten eingegliedert war und über erhebliche zeitliche und wirtschaftliche Freiräume verfügte. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat.