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Beschluss

10 TaBV 18/03

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG besteht nur hinsichtlich der Verteilungsgrundsätze freiwilliger Leistungen, nicht aber hinsichtlich der Entscheidung über deren Gesamtvolumen (Dotierungsrahmen). • Bei Kürzung einer freiwilligen, übertariflichen Gratifikation entfällt das Mitbestimmungsrecht, wenn das Gesamtvolumen einheitlich und proportional gekürzt wird und sich die Verteilungsrelationen der freiwilligen Leistungen zueinander nicht ändern. • Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf unveränderte künftige Gewährung rein freiwilliger, stets widerrufbarer Leistungen; der Arbeitgeber kann solche Leistungen auch ohne vorherigen Widerruf einstellen, sofern keine vertragliche Bindung besteht. • Ein Unterschied in der Relation von Gesamtgratifikation zum individuellen Gehalt begründet allein kein Mitbestimmungsrecht, wenn die Verteilung der rein freiwilligen Bestandteile untereinander unverändert bleibt.
Entscheidungsgründe
Kein Mitbestimmungsrecht bei einheitlicher Kürzung freiwilliger Weihnachtsgratifikation • Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG besteht nur hinsichtlich der Verteilungsgrundsätze freiwilliger Leistungen, nicht aber hinsichtlich der Entscheidung über deren Gesamtvolumen (Dotierungsrahmen). • Bei Kürzung einer freiwilligen, übertariflichen Gratifikation entfällt das Mitbestimmungsrecht, wenn das Gesamtvolumen einheitlich und proportional gekürzt wird und sich die Verteilungsrelationen der freiwilligen Leistungen zueinander nicht ändern. • Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf unveränderte künftige Gewährung rein freiwilliger, stets widerrufbarer Leistungen; der Arbeitgeber kann solche Leistungen auch ohne vorherigen Widerruf einstellen, sofern keine vertragliche Bindung besteht. • Ein Unterschied in der Relation von Gesamtgratifikation zum individuellen Gehalt begründet allein kein Mitbestimmungsrecht, wenn die Verteilung der rein freiwilligen Bestandteile untereinander unverändert bleibt. Der Betriebsrat eines Betriebs beanstandet, dass die Arbeitgeberin die übertarifliche Komponente der Weihnachtsgratifikation für 2002 um die Hälfte kürzte, ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Arbeitsverträge enthalten Allgemeine Vertragsbedingungen, die eine freiwillige, stets widerrufbare Weihnachtsgratifikation regeln; daneben besteht ein tariflicher Anspruch von 50 % des Tarifentgelts. Arbeitgeberin kündigte vor Auszahlung wirtschaftliche Einschnitte an und zahlte die Gratifikation 2002 nur noch bestehend aus dem Tarifanspruch und der halbierten übertariflichen Aufstockung. Der Betriebsrat verlangt Feststellung seines Mitbestimmungsrechts nach §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG, weil sich seiner Ansicht nach Verteilungsgrundsätze und Relationen zur persönlichen Vergütung geändert hätten. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück; das Landesarbeitsgericht bestätigt diese Entscheidung. • Rechtlich maßgeblich ist §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG: Mitbestimmung betrifft die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Änderung von Verteilungsgrundsätzen, nicht das Festlegen des Dotierungsrahmens freiwilliger Leistungen. • Freiwillige Leistungen stehen im sogenannten Dotierungsrahmen; Arbeitgeber kann nach seinem Ermessen Einführung, Kürzung oder Einstellung vornehmen; nur die Verteilung innerhalb des gegebenen Volumens ist mitbestimmungspflichtig. • Hier hat die Arbeitgeberin den übertariflichen Teil der Gratifikation für alle Begünstigten einheitlich um 50 % gekürzt. Dadurch blieben die Relationen der übertariflichen Leistungen zueinander unverändert; es liegt keine Änderung der Verteilungsgrundsätze vor. • Die Arbeitnehmer hatten keinen Anspruch auf unveränderte Auszahlung der übertariflichen Gratifikation, weil die Arbeitsverträge und frühere Begleitschreiben die Leistung als freiwillig und widerrufbar ausweisen; deshalb beschränkt sich das Mitbestimmungsrecht auf das Ausgestalten der Verteilung, nicht auf die Kürzungsentscheidung selbst. • Das bloße Auseinanderlaufen der Relation von Gesamtgratifikation zum persönlichen Gehalt bei unterschiedlich hohen Effektivgehältern begründet kein mitbestimmungspflichtiges Sachverhalt, solange die freiwilligen Bestandteile untereinander proportional bleiben. • Eine mitbestimmungspflichtige Änderung läge nur vor, wenn durch die Kürzung ein den Beschäftigten zustehender tariflicher Sockel unterschritten oder die Verteilungsrelationen der freiwilligen Leistungen zueinander verändert würden; beides ist hier nicht der Fall. Die Beschwerde des Betriebsrats wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach §87 Abs.1 Nr.10 BetrVG für die einheitliche, proportionale Kürzung der übertariflichen Weihnachtsgratifikation 2002 bestand. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Kürzung den Dotierungsrahmen der rein freiwilligen Leistung betraf und nicht die Verteilungsgrundsätze innerhalb dieses Rahmens änderte; die anteiligen Verhältnisse der außertariflichen Leistungen blieben unverändert und der tarifliche Sockelbetrag wurde nicht angetastet. Zudem bestanden vertragliche und wiederholte Hinweise, dass die übertarifische Gratifikation freiwillig und widerrufbar ist, so dass kein Anspruch der Arbeitnehmer auf ungekürzte Zahlung bestand. Folglich war die Nichtbeteiligung des Betriebsrats an der Kürzung rechtlich unbeachtlich und der Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen.