OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 TaBV 36/03

LAG KOELN, Entscheidung vom

5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Tarifvertragliche Regelungen zur Bildung und Entsendung von Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats sind für die betroffenen Betriebe wirksam, auch wenn sie vom gesetzlichen Verfahren abweichen. • Wird die Entsendung der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats tarifvertraglich geregelt, kann der Tarifvertrag das Wahl- bzw. Entscheidungsverfahren vorgeben (z. B. Mehrheitswahl) und damit die praktische Durchführung bestimmen. • Das Verhältniswahlprinzip ist nicht als durchgängig geltendes, höherrangiges Grundprinzip des Betriebsverfassungsrechts so zu verstehen, dass davon in allen Bereichen nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag abgewichen werden darf. • Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der unberichtigten, in sich schlüssigen Fassung einer Entscheidung; die Zustellung einer späteren Berichtigung begründet nicht ohne weiteres eine neue Frist. • Anfechtungsklagen gegen Entsendungsbeschlüsse sind zulässig nach § 19 BetrVG analog, können aber unbegründet sein, wenn tarifvertragliche Vorgaben das Verfahren rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Tarifvertragliche Regelung der Entsendung in den Gesamtbetriebsrat und Zulässigkeit der Mehrheitswahl • Tarifvertragliche Regelungen zur Bildung und Entsendung von Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats sind für die betroffenen Betriebe wirksam, auch wenn sie vom gesetzlichen Verfahren abweichen. • Wird die Entsendung der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats tarifvertraglich geregelt, kann der Tarifvertrag das Wahl- bzw. Entscheidungsverfahren vorgeben (z. B. Mehrheitswahl) und damit die praktische Durchführung bestimmen. • Das Verhältniswahlprinzip ist nicht als durchgängig geltendes, höherrangiges Grundprinzip des Betriebsverfassungsrechts so zu verstehen, dass davon in allen Bereichen nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag abgewichen werden darf. • Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der unberichtigten, in sich schlüssigen Fassung einer Entscheidung; die Zustellung einer späteren Berichtigung begründet nicht ohne weiteres eine neue Frist. • Anfechtungsklagen gegen Entsendungsbeschlüsse sind zulässig nach § 19 BetrVG analog, können aber unbegründet sein, wenn tarifvertragliche Vorgaben das Verfahren rechtfertigen. Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen mit 167 Betriebsräten; die Gesamtbetriebsratsmitglieder sind tarifvertraglich auf 66 begrenzt und in sechs Entsendungsbereichen zu bestellen. In einem Entsendungsbereich (N.) wählten 469 Betriebsratsmitglieder 14 Gesamtbetriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder; alle Gewählten gehörten der Mehrheitsgewerkschaft an. Antragsteller, Mitglieder von Betriebsräten, beantragten gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der in der Entsendungsversammlung getroffenen Beschlüsse, weil die Wahlen nicht nach Verhältniswahl, sondern mehrheitlich durchgeführt worden seien. Sie argumentierten, die Verhältniswahl sei Grundprinzip des Betriebsverfassungsrechts und dürfe nicht durch Tarifvertrag umgangen werden. Die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat verteidigten die tarifierte Mehrheitsregelung; das Arbeitsgericht erklärte die Beschlüsse für unwirksam. Das Landesarbeitsgericht prüfte Zulässigkeit der Beschwerden und in der Sache, ob der Tarifvertrag die Entsendung und das Wahlverfahren wirksam regle. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde der Arbeitgeberin war unzulässig, weil die Begründung nicht fristgerecht nach Zustellung der unberichtigten, vollständigen Entscheidung einging; eine spätere Berichtigung begründet hier keine neue Rechtsmittelfrist (§ 89 Abs.3, § 87 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 66 Abs.1 Satz2). • Tarifvertragliche Wirksamkeit: Der einschlägige Tarifvertrag legt in §5 Abs.6 Satz2 die Entsendung "durch Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit" fest; diese Regelung ist als für alle Betriebe geltender Tarifvertrag nach §3 Abs.2 TVG wirksam und anwendbar. • Regelungskompetenz der Tarifparteien: §47 Abs.4 BetrVG eröffnet den Tarifparteien Kompetenz, von gesetzlichen Vorgaben (z. B. Mitgliederzahl) abzuweichen; bei erheblicher Reduzierung der Mitgliederzahl folgt daraus eine Annexkompetenz zur Regelung des Entsendungsverfahrens und der Bildung übergeordneter Entsendungsgremien. • Kein generelles Verhältniswahlprinzip: Das Betriebsverfassungsrecht kennt nicht durchgängig ein unantastbares Verhältniswahlprinzip; das Gesetz sieht ausdrücklich Fälle der Mehrheitswahl vor (z. B. §14 Abs.2, §14a BetrVG) und regelt Verhältniswahlpflichten nur in bestimmten Bereichen (§27 Abs.1 Satz3, §51 Abs.1 Verweisungen). • Anwendung auf den Streitfall: Die in der Entsendungsversammlung praktizierte einfache Stimmenmehrheit entsprach der tarifvertraglichen Vorgabe; die Anträge der Antragsteller waren daher materiell unbegründet und zurückzuweisen. • Verfahrenstechnisch: Die Anträge der Antragsteller waren zulässig und fristgerecht erhoben (§19 BetrVG analog), standen jedoch im Widerspruch zu der wirksamen tarifvertraglichen Regelung und konnten deshalb nicht durchgreifen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin als unzulässig verworfen und die Beschwerde der Beteiligten zu 4) und 5) stattgegeben, wodurch der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn abgewandelt wurde. In der Sache wurden die Anträge der Antragsteller auf Feststellung der Unwirksamkeit der Entsendungswahlen zurückgewiesen, weil die Wahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats der wirksamen tarifvertraglichen Regelung entsprach, die die Entsendung durch einfache Stimmenmehrheit vorsieht. Die Tarifvertragsregelung ist nach §3 Abs.2 TVG und in Ausübung der durch §47 Abs.4 BetrVG eröffneten Kompetenz zulässig und verdrängt insoweit eine einseitige Anwendung des Verhältniswahlprinzips. Damit bleibt das mit Mehrheit gewählte Ergebnis der Entsendungsversammlung bestehen; die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.