Beschluss
3 TaBV 56/03 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2004:0227.3TABV56.03.00
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Leitsätze
1. Beteiligtenwechsel (Betriebsrat) in Beschwerdeinstanz nach vollzogener betrieblicher Umstrukturierung.
2. Wegfall der Aktivlegitimation des früheren Betriebsrats dessen Betrieb in einem vorhandenen größeren Betrieb aufgeht, in dem ebenfalls ein Betriebsrat besteht.
3. Fehlende Tarifzuständigkeit der IG Metall für Unternehmen, die ausschließlich im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig sind.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beteiligtenwechsel (Betriebsrat) in Beschwerdeinstanz nach vollzogener betrieblicher Umstrukturierung. 2. Wegfall der Aktivlegitimation des früheren Betriebsrats dessen Betrieb in einem vorhandenen größeren Betrieb aufgeht, in dem ebenfalls ein Betriebsrat besteht. 3. Fehlende Tarifzuständigkeit der IG Metall für Unternehmen, die ausschließlich im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig sind. Das Verfahren wird eingestellt. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten um die Errichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand: "Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter an Tagen, für die im Vorfeld kein Einsatz bei einem Kunden bestand." Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.06.2003 den Anträgen stattgegeben, den Richter am Arbeitsgericht Maerks zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt und die Zahl der Beisitzer jeder Seite auf zwei festgesetzt. Gegen diesen, ihr am 28.08.2003 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2) am 10.09.2003 Beschwerde eingelegt, die sie gleichzeitig begründet hat. Bereits zuvor, im Juni 2003, entschloss sich die Beteiligte zu 2), eine Reorganisation ihrer Betriebsstruktur vorzunehmen und die bis dahin bestehenden sechs Vertriebsregionen Nord, West Mitte, Ost, Südwest und Südost auf die vier Regionen Nord, Mitte, Ost und Süd zu reduzieren. In den sechs bisherigen Regionen waren abweichend von § 4 BetrVG a.F. nach § 3 BetrVG a.F. Betriebe geschaffen und dort jeweils Betriebsräte gewählt worden. Dies geschah im Jahr 2000 auf der Grundlage zweier inhaltsgleicher Tarifverträge, die die Beteiligte zu 2) mit der IG Metall sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) abgeschlossen hatte. Der Beteiligte zu 1) repräsentierte die Region West. Im Zuge der betrieblichen Umstrukturierung ist die bisherige Region West aufgelöst und teilweise den neu gebildeten Regionen Nord und Mitte zugeteilt worden. Im Rahmen eines vom Beteiligten zu 1) gegen die Umsetzung der Umstrukturierung eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren haben sich die Beteiligten zu 1) und 2) vergleichsweise darauf geeinigt, dass die Beteiligte zu 2) berechtigt ist, die Reorganisationsmaßnahme zum 01.08.2003 umzusetzen. Die Umstrukturierung ist daraufhin zum 01.08.2003 vollzogen worden. Am 23.10.2003 vereinbarte die Beteiligte zu 2) mit der Gewerkschaft ver.di einen Änderungstarifvertrag, der der geänderten Betriebsstruktur Rechnung trägt und unter anderem regelt, dass die Mandate der von der Umstrukturierung betroffenen Betriebsratsmitglieder der aufgelösten Betriebsräte im Zeitpunkt der Auflösung (01.08.2003) erloschen sind und für diese Betriebsratsmitglieder ein Kündigungsschutz gegenüber betriebsbedingten Kündigungen bis zum 28.02.2007 zugesichert wird. Am 18.12.2003 schloss sie mit der IG Metall ebenfalls einen Änderungstarifvertrag zu dem oben genannten Tarifvertrag vom 30.05.2000 ab. Dieser Tarifvertrag sieht für die Regionen Süd und Mitte spätestens bis zum 13.02.2004 die Einleitung von Neuwahlen des Betriebsrats sowie für die bisherigen Betriebsräte der Region West und Südwest ein modifiziertes Mandat längstens bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Betriebsräte der Regionen Süd und Mitte vor. Die Kammer hat im Beschwerdeverfahren die Betriebsräte der neuen Regionen Nord und Mitte beteiligt. Diese haben mit einem am 15.12.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz die Anträge zurückgenommen. Die Beteiligte zu 2) hat der Antragsrücknahme zugestimmt, der Beteiligte zu 1) hat ihr widersprochen und hält an seinem ursprünglichen Begehren fest. II. Das Verfahren ist aufgrund der seitens der Beteiligten zu 3) und 4) erklärten Antragsrücknahme gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 3, 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG einzustellen. 1. Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ist das Verfahren einzustellen, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat. Das gilt gleichermaßen in der Beschwerdeinstanz lediglich mit der Maßgabe, dass gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG die Zustimmung der anderen Beteiligten erforderlich ist. Der Antrag ist von den Beteiligten zu 3) und 4) wirksam zurückgenommen worden. a) Die im Schriftsatz vom 12.12.2003 erklärte Antragsrücknahme genügt dem Formerfordernis des § 81 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. b) Die Beteiligten zu 3) und 4) sind auch aktiv legitimiert, die Anträge zurückzunehmen. Zwar sind sie nicht die ursprünglichen Antragsteller. Gleichwohl sind sie zur Antragsrücknahme berechtigt, denn die Aktivlegitimation ist vom ursprünglichen Antragsteller, dem Beteiligten zu 1), auf die Beteiligten zu 3) und 4) übergegangen. aa) Der ursprüngliche Regionalbetrieb West ist durch die zum 01.08.2003 vollzogene Umstrukturierung unter Verlust seiner Betriebsidentität in den beiden Regionalbetrieben Nord und Mitte aufgegangen. Diese Reorganisation der Betriebsstruktur ist auch wirksam erfolgt. Die ursprünglichen rechtlichen Bedenken des Antragstellers wegen der fehlenden tariflichen Grundlegung sind mit dem Abschluss der beiden Änderungstarifverträge mit der Gewerkschaft ver.di und der IG Metall ausgeräumt worden. Mit Vollzug der Umstrukturierung ist der Beteiligte zu 1) wegen Wegfalls des betrieblichen Substrats erloschen. Das Amt des Beteiligten zu 1) ist gemäß §§ 21a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz, 21 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch ohne gesetzliches Übergangsmandat weggefallen, da in beiden aufnehmenden Regionalbetrieben Betriebsräte bestanden. Im übrigen ist mittlerweile jedenfalls die Sechsmonatsfrist des § 21a Abs. 1 Satz 3 BetrVG abgelaufen. Damit hat ohne weiteres allein aufgrund des materiellen Rechts ein Beteiligtenwechsel stattgefunden und die Beteiligten zu 3) und 4) sind in die Beteiligtenstellung des ursprünglichen Antragstellers eingetreten (vgl. BAG, Beschluss vom 25.09.1996 1 ABR 25/96, EzA § 97 ArbGG 1979 Nr. 2; BAG, Beschluss vom 21.01.2003 1 ABR 9/02, NZA 2003, 1097, 1098). bb) Auch die Berücksichtigung der tariflichen Situation führt im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. Der am 23.10.2003 zwischen der Beteiligten zu 2) und ver.di geschlossene Änderungstarifvertrag wiederholt lediglich die vorgenannte gesetzliche Situation und stellt in Ziff. 5 klar, dass der zum 01.08.2003 aufgelöste Beteiligte zu 1) kein Übergangs- bzw. Restmandat besitzt. Soweit der mit der IG Metall am 18.12.2003 geschlossene weitere Änderungstarifvertrag in Ziff. 5 ein sogenanntes "modifiziertes Mandat" des Beteiligten zu 1) für einen Übergangszeitraum längstens bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats der Region Nord enthält, ist dies rechtlich ohne Relevanz. Denn es fehlt der IG Metall an der erforderlichen Tarifzuständigkeit, so dass sowohl der jetzige Änderungstarifvertrag als auch bereits der Ursprungstarifvertrag aus dem Jahr 2000 unwirksam sind. Die Tarifzuständigkeit eines Verbandes richtet sich grundsätzlich nach dem in der Satzung des Verbandes festgelegten Organisationsbereich (BAG, Beschluss vom 12.11.1996 1 ABR 33/96, EzA § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 6). Das gilt auch für Firmentarifverträge (Henssler, ZfA 1998, 517, 521 m.w.Nachw.). Wie sich aus den §§ 1 und 3 der Satzung der IG Metall ergibt, erstreckt sich ihre Tarifzuständigkeit nicht auf Unternehmen, die ausschließlich im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig sind. Nach § 1 der IG Metall-Satzung umfasst der Organisationsbereich der IG Metall nach Maßgabe des § 3 und des Organisationskatalogs im Anhang der Satzung folgende Wirtschaftszweige: "a) Metallindustrie, Metallgewinnung, eisen- und stahlerzeugende Industrie, Metallhandwerk und anverwandte Industrien, Handwerks- und Dienstleistungszweige; b) Textil- und Bekleidungswirtschaft und anverwandte Wirtschaftszweige und Betriebe; c) Holzbearbeitung, Holzverarbeitung und Kunststoffverarbeitung." Reine Dienstleistungsunternehmen wie die der Arbeitnehmerüberlassung gehören mithin nicht zum Organisationsbereich der IG Metall. Sie sind weder in § 3 noch im Organisationskatalog (Anhang zum Tarifvertrag) aufgeführt. Dementsprechend hat auch das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Verleihunternehmen nicht in den fachlichen Geltungsbereich von Metalltarifverträgen fallen (BAG, Urteil vom 10.12.1997 4 AZR 214/97 -). Hinzu kommt, dass nach der von beiden im Streitfall betroffenen Gewerkschaften anerkannten Satzung des DGB eine Doppelzuständigkeit im Zweifel auszuschließen ist (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 12.11.1996 1 ABR 33/96, EzA § 2 TVG Tarifzuständigkeit Nr. 6). Im Ergebnis entfalten daher beide mit der IG Metall geschlossenen Tarifverträge keine rechtlichen Wirkungen (vgl. Henssler, ZfA 1998, 517, 521). Von daher kann dahingestellt bleiben, ob das im Änderungstarifvertrag vom 18.12.2003 geregelte "modifizierte Betriebsratsmandat" nach seinem Sinn und Zweck auch die Befugnis zur Fortführung des vorliegenden Beschlussverfahrens umfasst hätte. 2. Die gemäß § 87 Abs. 2 Satz 2 ArbGG erforderliche Zustimmung der Beteiligten zu 2) liegt vor. 3. Der Widerspruch des Beteiligten zu 1) gegen die Antragsrücknahme ist rechtlich unerheblich. Wie oben dargestellt ist der Beteiligte zu 1) mit dem Wegfall des Regionalbetriebes West im Rahmen der betrieblichen Reorganisation erloschen. Wegen des damit einhergehenden Wegfalls der Aktivlegitimation ist seine Zustimmung zur Verfahrenseinstellung im Sinne des § 87 Abs. 2 ArbGG entbehrlich. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. (Dr. Kreitner)