Urteil
5 Sa 1359/03
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine schriftliche Vertragserklärung, die dem Arbeitnehmer nicht bei Beginn vorgelegt wurde und erst später in die Prozessakte gelangte, begründet keine andere Rechtslage als ein rein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag.
• Bei Bezugnahme der Vergütungsabrechnungen auf eine TARIFGRUPPE ist diese Bezugnahme regelmäßig dynamisch zu verstehen, sodass sich die Grundvergütung nach dem jeweils geltenden Tarifstand richtet.
• Der Arbeitgeber kann übertarifliche, als freiwillig bezeichnete Zulagen auf tarifliche Lohnerhöhungen anrechnen; ein verspätetes Vorbringen des Arbeitnehmers zur Unanrechenbarkeit ist zurückzuweisen.
• Die Feststellungsklage auf zukünftige tarifliche Vergütungsansprüche ist zulässig, wenn die Auslegung arbeitsvertraglicher Abreden streitig ist und dies Auswirkungen auf künftige Vergütung hat.
Entscheidungsgründe
Bezugnahme der Vergütung auf BAT-Tarifgruppe begründet dynamischen Vergütungsanspruch • Eine schriftliche Vertragserklärung, die dem Arbeitnehmer nicht bei Beginn vorgelegt wurde und erst später in die Prozessakte gelangte, begründet keine andere Rechtslage als ein rein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag. • Bei Bezugnahme der Vergütungsabrechnungen auf eine TARIFGRUPPE ist diese Bezugnahme regelmäßig dynamisch zu verstehen, sodass sich die Grundvergütung nach dem jeweils geltenden Tarifstand richtet. • Der Arbeitgeber kann übertarifliche, als freiwillig bezeichnete Zulagen auf tarifliche Lohnerhöhungen anrechnen; ein verspätetes Vorbringen des Arbeitnehmers zur Unanrechenbarkeit ist zurückzuweisen. • Die Feststellungsklage auf zukünftige tarifliche Vergütungsansprüche ist zulässig, wenn die Auslegung arbeitsvertraglicher Abreden streitig ist und dies Auswirkungen auf künftige Vergütung hat. Der Kläger ist seit 1989 bei der Beklagten als Pflegekraft beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde bei Einstellung nicht vorgelegt; erst im Prozess erschien ein von der Beklagten unterschriebener Mustervertrag von 1989. Auf den Gehaltsabrechnungen des Klägers war durchgängig eine BAT-Tarifgruppe (anfangs KR II/3, zuletzt KR IV) als Bezug genannt. Der Kläger begehrte festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die tarifliche Vergütung nach Vergütungsgruppe KR IV zu zahlen, und machte zugleich konkrete Zahlungsansprüche für neun Monate geltend. Die Beklagte zahlte nur niedrigere Beträge und rechnete tarifliche Erhöhungen teilweise mit als freiwillig bezeichneten Zulagen an. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger teilweise Recht; die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, weil die Auslegung der arbeitsvertraglichen Abreden streitig ist und dies Auswirkungen auf die künftige Vergütung hat (§§ 133, 157 BGB i.V.m. arbeitsrechtlicher Rechtsprechung). • Schluss der Parteienlage: Mangels Vorlage eines bei Beginn abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrags ist von einem mündlichen Arbeitsvertrag auszugehen; die wiederholte Angabe der Tarifgruppe in den Abrechnungen begründet beim Arbeitnehmer die berechtigte Erwartung, dass die Beklagte die Grundvergütung an der genannten BAT-Tarifgruppe ausrichten will. • Dynamische Bezugnahme: Die Erwähnung der Tarifgruppe in den Abrechnungen ist dynamisch auszulegen; eine solche Bezugnahme führt regelmäßig dazu, dass sich die Vergütung nach dem jeweiligen Tarifstand des BAT richtet, ohne dass es einer ausdrücklichen Automatikvereinbarung nach § 22 BAT bedarf. • Keine eingeschränkte Auslegung: Es fehlt an konkreten, rechtlich tragfähigen Vereinbarungen, die die Dynamik der Tarifbezugnahme einschränken würden; das Nachweisgesetz spricht ebenfalls gegen die Geltung einschränkender, nach Vertrag nicht nachgewiesener Abreden. • Anrechnung von Zulagen: Die Berufung ist begründet hinsichtlich der Zahlungsforderung, weil die Beklagte berechtigt war, auf die tarifliche Erhöhung die als freiwillig bezeichneten Zulagen anzurechnen; das rechtzeitige Vorbringen des Klägers zur Unanrechenbarkeit blieb aus und wurde in der Berufungsverhandlung verspätet erhoben und zurückgewiesen. • Beweis- und Verfahrensrecht: Verspätetes Vorbringen des Klägers zur Qualifikation der Zulagen wurde nach § 67 Abs.4 ArbGG zurückgewiesen, weil es in der Berufungserwiderung hätte vorgetragen werden können und zu weiterer Aufklärung geführt hätte. • Kostengrundlage: Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO. Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten in dem Feststellungsantrag zurück: Es stellt fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweilige tarifliche Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe KR IV zu zahlen, da die in den Abrechnungen ausgewiesene Tarifbezugnahme dynamisch auszulegen ist. Zugleich war die Berufung der Beklagten insoweit begründet, als das Arbeitsgericht dem Kläger einen Zahlungsanspruch in Höhe von 714,92 EUR zugesprochen hatte; dieser Anspruch ist abzuweisen, weil die Beklagte die tarifliche Lohnerhöhung auf als freiwillig bezeichnete Zulagen anrechnen durfte und das entgegenstehende Vorbringen des Klägers verspätet war. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln. Die Revision wurde nicht zugelassen.