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Beschluss

4 Ta 40/04

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts im Wege der Beiordnung nach § 114 Abs. 2 ArbGG kann abzulehnen sein, wenn die dadurch entstehenden Kosten mutwillig durch das Verhalten des Antragstellers gegenüber seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten verursacht wurden. • Ein prozessöffentliches Entzugserklärung des Vertrauens gegenüber dem bisherigen Prozessbevollmächtigten rechtfertigt dessen Ablehnung der Fortführung des Mandats und kann eine Beiordnung eines neuen Pflichtanwalts ausschließen. • Fehler in Beratung oder Prozessführung rechtfertigen nicht ohne weiteres eine rüde, öffentliche Vertrauenskündigung; bloße Meinungsverschiedenheiten oder unbewiesene Vorwürfe begründen keinen Anspruch auf Beiordnung. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; bei mutwilligem Verhalten hat der Antragsteller die Kosten zu tragen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Beiordnung wegen durch Kläger mutwillig verursachter Anwaltskosten (Vertrauensentzug) • Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts im Wege der Beiordnung nach § 114 Abs. 2 ArbGG kann abzulehnen sein, wenn die dadurch entstehenden Kosten mutwillig durch das Verhalten des Antragstellers gegenüber seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten verursacht wurden. • Ein prozessöffentliches Entzugserklärung des Vertrauens gegenüber dem bisherigen Prozessbevollmächtigten rechtfertigt dessen Ablehnung der Fortführung des Mandats und kann eine Beiordnung eines neuen Pflichtanwalts ausschließen. • Fehler in Beratung oder Prozessführung rechtfertigen nicht ohne weiteres eine rüde, öffentliche Vertrauenskündigung; bloße Meinungsverschiedenheiten oder unbewiesene Vorwürfe begründen keinen Anspruch auf Beiordnung. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; bei mutwilligem Verhalten hat der Antragsteller die Kosten zu tragen. Der Kläger beantragte die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts. Das Arbeitsgericht lehnte die Beiordnung nach § 114 ab, weil der Kläger seinem bisherigen Anwalt öffentlich das Vertrauen entzogen hatte. Mit Schreiben machte der Kläger dem Gericht gegenüber deutlich, weiteren Schriftverkehr nur noch selbst führen zu wollen. Der Kläger legte mehrere Schreiben vor, in denen er seinem Anwalt unangemessen forderte und Vorwürfe erhob. Der Anwalt hatte zuvor im Termin einen Vergleich vermittelt, der später von der Gegenseite widerrufen wurde. Der Kläger behauptete Fehler in der Beratung und Prozessführung durch seinen bisherigen Anwalt; diese Vorwürfe überzeugten das Gericht nicht. Das Arbeitsgericht hielt das Verhalten des Klägers für ursächlich für die zusätzlichen Anwaltskosten und lehnte die Beiordnung ab. • Das Arbeitsgericht hat eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten festgestellt; der Kläger erklärte prozessöffentlich das verlorene Vertrauen, sodass dem bisherigen Anwalt die Fortführung nicht mehr zuzumuten war. • Die vom Kläger vorgebrachten Schreiben an seinen Anwalt zeigten in Ton und Inhalt eine unangemessene, anmaßende und rüde Haltung, die den Entzug des Mandatszumutbarkeit begründet. • Vorwürfe des Klägers gegen den Anwalt (z. B. ‚Aufdrängen‘ eines Widerrufsvergleichs, Unterlassen der Erläuterung von Annahmeverzugsfragen, verzögerte Beratung) wurden vom Gericht geprüft und als nicht glaubhaft oder nicht pflichtwidrig eingeordnet. • Der Anwalt hatte den Kläger nach Darstellung des Gerichts umfassend beraten und im Hinblick auf die Bedürftigkeit des Klägers die Empfehlung eines schnellen Vergleichs für sinnvoll erachtet; der Widerruf durch die Gegenseite war nicht vorhersehbar. • Selbst mögliche Fehler vor Klageerhebung begründen nicht das Recht des Klägers, in prozessöffentlicher Form das Vertrauen zu kündigen und dadurch zusätzliche Beiordnungs- und Anwaltskosten mutwillig zu verursachen. • Rechtliche Grundlagen: Beiordnung nach § 114 ArbGG in analoger Anwendung, Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO; allgemeine berufsrechtliche Pflichten des Rechtsanwalts bei Mandatsführung relevant. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger durch sein prozessöffentliches Verhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem bisherigen Anwalt nachhaltig und verschuldet zerstört hat, sodass die Beiordnung eines weiteren Anwalts abzulehnen war. Die beanstandeten Fehlervorwürfe des Klägers wurden nicht glaubhaft gemacht und rechtfertigen nicht die rüde Vertrauenskündigung. Wegen des mutwilligen Verhaltens hat der Kläger die durch die Ablehnung entstandenen Kosten zu tragen; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.