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Beschluss

9 TaBV 73/03

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arbeitgeberverband ist tariffähig im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG, wenn die Bereitschaft zum Abschluss von Tarifverträgen erkennbar ist; diese Bereitschaft muss nicht ausdrücklich als Vereinszweck in der Satzung stehen. • Tarifwilligkeit kann sich aus Satzung, Verbandsstatut, Grundsatzprogramm und langjähriger tatsächlicher Praxis ergeben; eine Hilfsfunktion des Tarifabschlusses für den kerngeschäftlichen Vereinszweck genügt. • Die Anerkennung der Tariffähigkeit steht der steuerlichen Gemeinnützigkeit nicht per se entgegen; steuerrechtliche Bedenken sind von der Finanzverwaltung zu klären. • Die Tarifzuständigkeit eines Bundesverbandes kann sich auf alle Gliederungen erstrecken, wenn aus Satzung, Statut und praktischer Entwicklung dies hervorgeht. • Eine interne Zuständigkeitsregelung (z. B. Bundesausschuss beschließt Tariffragen) kann die Tarifverpflichtung der Gliederungen begründen (vgl. § 2 TVG, § 57 BGB/Abgabenordnung-rechtliche Erwägungen).
Entscheidungsgründe
Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit eines Spitzenverbandes der Wohlfahrtspflege • Ein Arbeitgeberverband ist tariffähig im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG, wenn die Bereitschaft zum Abschluss von Tarifverträgen erkennbar ist; diese Bereitschaft muss nicht ausdrücklich als Vereinszweck in der Satzung stehen. • Tarifwilligkeit kann sich aus Satzung, Verbandsstatut, Grundsatzprogramm und langjähriger tatsächlicher Praxis ergeben; eine Hilfsfunktion des Tarifabschlusses für den kerngeschäftlichen Vereinszweck genügt. • Die Anerkennung der Tariffähigkeit steht der steuerlichen Gemeinnützigkeit nicht per se entgegen; steuerrechtliche Bedenken sind von der Finanzverwaltung zu klären. • Die Tarifzuständigkeit eines Bundesverbandes kann sich auf alle Gliederungen erstrecken, wenn aus Satzung, Statut und praktischer Entwicklung dies hervorgeht. • Eine interne Zuständigkeitsregelung (z. B. Bundesausschuss beschließt Tariffragen) kann die Tarifverpflichtung der Gliederungen begründen (vgl. § 2 TVG, § 57 BGB/Abgabenordnung-rechtliche Erwägungen). Streitgegenstand war die Frage, ob der Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt als tariffähige Vereinigung von Arbeitgebern (§ 2 Abs.1 TVG) anzuerkennen ist und ob seine Tarifzuständigkeit auch die sechs Untergliederungen in den neuen Bundesländern umfasst. Die Antragsteller traten dem Verband 1990 bei; es bestanden seit langem Tarifbeziehungen zu Gewerkschaften, insbesondere ver.di, sowie Besonderheiten nach der Wiedervereinigung (Koordinierungsausschuss, unterschiedliche Tarifverträge Ost/West). Die Satzung des Bundesverbandes und das Verbandsstatut nennen unter anderem die Förderung der Gliederungen und regeln, dass der Bundesausschuss über verbindliche Angelegenheiten wie Tariffragen entscheiden kann. Die Antragsteller rügten, Tarifwilligkeit und Tarifzuständigkeit seien nicht hinreichend satzungsrechtlich verankert und stünden im Konflikt mit gemeinnützigkeitsrechtlichen Gesichtspunkten. Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück; das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung und gewährte Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Rechtliche Einordnung: Nach § 2 Abs.1 TVG ist für die Tariffähigkeit nicht erforderlich, dass der Abschluss von Tarifverträgen ausdrücklich als Vereinszweck in der Satzung aufgeführt ist; maßgeblich ist die erkennbare Tarifwilligkeit im Verbandsgefüge. • Auslegung von Satzung und Statut: § 2 Ziffer 15 der Satzung (Förderung der Gliederungen) zusammen mit § 9 Abs.4 (Bundesausschuss entscheidet u. a. über Tariffragen) sowie Formulierungen im Verbandsstatut und Grundsatzprogramm genügen, um Tarifwilligkeit anzunehmen. • Tatsächliche Praxis: Die mehr als 30-jährige Praxis des Abschlusses von Tarifverträgen und die tarifpolitische Entwicklung nach 1990 (Koordinierungsausschuss, Tarifverträge für Ost/West, Bildung von Tarifkommissionen) stützen die Annahme von Tarifwilligkeit und einer Verbandsübung. • Vereins- und Satzungsrechtliche Erwägungen: Nach § 57 BGB und BGH-Rechtsprechung ist nur eine Änderung des grundlegenden Vereinszwecks relevant; der Tarifabschluss bleibt eine Hilfsfunktion zur Verfolgung des wohlfahrtsbezogenen Hauptzwecks und stellt keine unzulässige Zweckänderung dar. • Steuerrechtliche Bedenken: Etwaige Konflikte mit Gemeinnützigkeit (§§ 51 ff. AO) stehen der Tariffähigkeit nicht entgegen; dies ist vorrangig von der Finanzverwaltung zu beurteilen; zudem greift § 57 Abs.2 AO, wonach ein Verband, in dem steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, gleichgestellt werden kann. • Tarifzuständigkeit für Ost-Gliederungen: Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Verband seine Tarifzuständigkeit nur auf die alten Bundesländer beschränken wollte; die satzungs-, statut- und praxisgestützte Entwicklung belegt die Zuständigkeit auch für die Antragsteller zu 1)–6). Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen; der Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt ist als tariffähige Vereinigung von Arbeitgebern im Sinne des § 2 Abs.1 TVG anzusehen. Seine Tarifwilligkeit ergibt sich aus der Satzung (insbesondere § 2 Ziffer 15 und § 9 Abs.4), dem Verbandsstatut und langjähriger tatsächlicher Praxis. Steuerrechtliche Einwände stehen der Tariffähigkeit nicht entgegen und sind vorrangig von der Finanzverwaltung zu prüfen; insoweit beeinflussen sie die arbeitsrechtliche Beurteilung nicht. Die Tarifzuständigkeit des Bundesverbandes erstreckt sich auf die streitgegenständlichen Untergliederungen in den neuen Bundesländern; die Anträge, dies abzu- bzw. festzustellen, sind daher unbegründet. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.