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Urteil

11 Sa 1340/03 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2004:0514.11SA1340.03.00
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Leitsätze

kein Leitsatz

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.10.2003 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg

- 2 Ca 2912/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, an den Kläger 84,00 EUR nebst 5 % über dem Basissatz der EZB seit dem 03.07.2003 zu zahlen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.10.2003 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg - 2 Ca 2912/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, an den Kläger 84,00 EUR nebst 5 % über dem Basissatz der EZB seit dem 03.07.2003 zu zahlen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Höhe einer Leistungszulage. Diese bezog der Kläger in Höhe von 260 EUR neben einem Grundlohn von 1,762,26 EUR. Anlässlich einer Rationalisierungsmaßnahme schlossen die Betriebspartner eine Betriebsvereinbarung (BV 9.41) "über eine Ausgleichszulage bei Abgruppierungen im Zusammenhang mit der Einführung des automatischen Lagers und der angeschlossenen Montage und Logistik." In der entscheidenden Ziffern heißt es: 2. Ist der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter durch die Umstrukturierung ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, der niedriger eingruppiert ist als der bisherige, so erhält die Mitarbeiter/die Mitarbeiterin ab dem 01.11.2002 eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz der Eingruppierungen. 3 .Die Ausgleichszulage wird als ‚feste Zulage' ausgewiesen und behandelt. Sie wird bei der Berechnung von sonstigen Bezügen, wie Urlaubsvergütung, Weihnachtsgeld oder Prämie berücksichtigt." Die Umstrukturierung führte beim Kläger zu einer Herabgruppierung von 1.762,26 EUR auf 1.684,-- EUR. Da die Leistungszulage prozentual an den Grundlohn geknüpft ist, sank diese ebenfalls von 260,-- EUR auf 243,-- EUR. Die von der Beklagten ausgezahlte Ausgleichszulage füllt zwar die Differenz bei dem Grundlohn auf, nicht aber die bei der Leistungszulage. Nach Ansicht des Klägers müsste die Beklagte aber auch diese Differenz bezahlen, so dass er eine monatliche Unterzahlung von 12,-- EUR sieht, die er für die Monate November 2002 bis Mai 2003 in Höhe von insgesamt 84,-- EUR einklagt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 84,-- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz der EZB seit dem 03.07.2003 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, bei den Verhandlungen zur Betriebsvereinbarung sei nicht der Brutto-Lohn, sondern die Eingruppierung zugrunde gelegt worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter und meint, die Betriebsvereinbarung habe einen vollen Ausgleich erreichen und jede Lohneinbuße verhindern wollen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie behauptet, Ziel der Verhandlungen sei es stets gewesen, lediglich die Eingruppierungsdifferenzen zu ersetzen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachten zusätzlichen 12,-- EUR monatlich aufgrund der BV 9.41. Denn nach deren Ziffer 3. wird die Ausgleichszulage bei der Berechnung von "sonstigen Bezügen" berücksichtigt. Da die Leistungszulage zu den sonstigen Bezügen zählt, ist die Ausgleichszulage auch bei deren Berechnung zu berücksichtigen. Denn "Berücksichtigung- bei der Berechnung" kann nichts anderes heißen, als dass die Ausgleichszulage dem Grundlohn zugeschlagen wird, bevor aus ihm der sonstige Bezug berechnet wird. Wird die Leistungszulage aber so berechnet, muss sie zwangsläufig gleich so hoch sein, wie sie vor der Umstrukturierung war, d. h. 260,-- EUR. Da die Beklagte nur 248;-- EUR zahlt, zahlt sie 12,-- EUR monatlich zu wenig. Die Einzelheiten, die die Parteien zur Entstehungsgeschichte vortragen, sind nicht entscheidungserheblich. Denn Betriebsvereinbarungen sind wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Das bedeutet, dass grundsätzlich vom Wortlaut auszugehen ist; erst wenn dieser nicht eindeutig ist, kann auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden (BAG, Urteil vom 19.04.1963 - 1 AZR 160/62 - in AP Nr. 3 zu § 52 BetrVG; Urteil vom 11.06.1975 - 5 AZR 217/74 - in AP Nr. 1 zu § 77 BetrVG 1972). Der hier streitige Wortlaut der Betriebsvereinbarung ist eindeutig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten Revision eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, eingelegt werden. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. (Schunck) (Gerß) (Staub)