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Urteil

4 Sa 724/04

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Berufung ist formell ausreichend begründet, wenn sie rügt, das erstinstanzliche Urteil sei nicht fristgerecht vollständig abgefasst und der Geschäftsstelle übergeben worden (§ 60 Abs.4 ArbGG). • Ansprüche des Klägers, die durch eine wirksame Ausgleichsklausel eines Vergleichs erfasst werden, sind ausgeschlossen; Vergleichsklauseln zur Abgeltung gegenseitiger Ansprüche sind weit auszulegen. • Bei Vereinbarung einer konkreten monatlichen Zahlungsverpflichtung im Vergleich und einer Abfindungsregelung sind weitere aus dem Arbeitsverhältnis herrührende Zahlungen insoweit abgegolten.
Entscheidungsgründe
Vergleichsausgleich schließt nachfolgende Forderungen des Arbeitnehmers aus • Eine Berufung ist formell ausreichend begründet, wenn sie rügt, das erstinstanzliche Urteil sei nicht fristgerecht vollständig abgefasst und der Geschäftsstelle übergeben worden (§ 60 Abs.4 ArbGG). • Ansprüche des Klägers, die durch eine wirksame Ausgleichsklausel eines Vergleichs erfasst werden, sind ausgeschlossen; Vergleichsklauseln zur Abgeltung gegenseitiger Ansprüche sind weit auszulegen. • Bei Vereinbarung einer konkreten monatlichen Zahlungsverpflichtung im Vergleich und einer Abfindungsregelung sind weitere aus dem Arbeitsverhältnis herrührende Zahlungen insoweit abgegolten. Der Kläger focht diverse Zahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber an, darunter Sonderzahlungen, eine Restforderung in Höhe von 255,00 DM und Gebühren für Barabhebungen. Die Parteien hatten am 23.08.2001 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindung regelte. Im Vergleich wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.07.2001 ordnungsgemäß abgewickelt wird und der Kläger ein monatliches Bruttogehalt von 4.200,00 DM erhält; ferner sah Ziffer 6 eine Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche vor. Das Arbeitsgericht hatte zuvor zugunsten der Beklagten entschieden; der Kläger legte Berufung ein und rügte formell die Nichtabsetzung des Urteils innerhalb der Frist. Das Landesarbeitsgericht befasste sich mit Zulässigkeit der Berufung und der Auslegung des Vergleichs. • Die Berufung ist zulässig: Auch wenn das erstinstanzliche Urteil außerhalb der Fünfmonatsfrist zugestellt wurde, genügt die Begründung, die auf § 60 Abs.4 ArbGG Bezug nimmt und ankündigt, das Urteil sei nicht fristgerecht vollständig abgefasst worden, den formellen Anforderungen an die Berufungsbegründung. • In der Sache sind die geltend gemachten Ansprüche des Klägers durch die Ausgleichsklauseln des Vergleichs vom 23.08.2001 ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Ausgleichsklauseln in Aufhebungs- und Vergleichsregelungen im Interesse klarer Verhältnisse weit auszulegen. • Ziffer 1 des Vergleichs stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis bis 31.07.2001 endet; Ziffer 2 regelt ausdrücklich eine Maßgabe, dass der Kläger monatlich 4.200,00 DM brutto erhält, sodass diese Leistung für den Zeitraum bis zur Beendigung vereinbart war. • Ziffer 6 des Vergleichs bestimmt, dass mit Erfüllung des Vergleichs alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten sind; im Zusammenhang mit der Abfindung und der konkreten Monatszahlung schließt dies weitere Sonderzahlungen und Vergünstigungen aus. • Folglich können weder weitere Sonderzahlungen noch die Vergünstigung beim Währungsumtausch noch gebührenfreie Barabhebungen geltend gemacht werden. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klageansprüche sind mangels Anspruchsgrundlage durch die Ausgleichsregelung des Vergleichs vom 23.08.2001 ausgeschlossen. Das Landesarbeitsgericht stellt fest, dass die im Vergleich ausdrücklich vereinbarte monatliche Zahlung von 4.200,00 DM zusammen mit der Abfindung eine umfassende Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung bezweckte. Daher kann der Kläger weder Sonderzahlungen noch sonstige aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Vergünstigungen geltend machen. Die Parteien tragen die Kosten entsprechend der Entscheidung; die Revision wurde nicht zugelassen.