OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Sa 491/04

LAG KOELN, Entscheidung vom

5mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Feststellungsanspruch des Arbeitgebers auf künftigen Schadensersatz gegen einen Arbeitnehmer kann aus Gründen der Arbeitnehmerhaftung und fehlender Bezifferbarkeit des Schadens versagbar sein. • Hat der Arbeitgeber das der Tätigkeit zugrundeliegende Risiko durch operative Entscheidungsträger (Vorstand) übernommen, entlastet dies den Arbeitnehmer gegenüber Haftungsansprüchen. • Selbst bei Unterlassen eines Arbeitnehmers (z.B. Nichtprüfung der notariellen Form) kann ein Schadenseintritt auch aus anderen, vom Arbeitnehmer nicht zu verantwortenden Gründen erfolgen, so dass ein haftungsbegründender Kausalzusammenhang fehlt.
Entscheidungsgründe
Keine Arbeitnehmerhaftung für Kreditausfälle bei Vorstandsgenehmigtem Anlagekonstruktion • Ein Feststellungsanspruch des Arbeitgebers auf künftigen Schadensersatz gegen einen Arbeitnehmer kann aus Gründen der Arbeitnehmerhaftung und fehlender Bezifferbarkeit des Schadens versagbar sein. • Hat der Arbeitgeber das der Tätigkeit zugrundeliegende Risiko durch operative Entscheidungsträger (Vorstand) übernommen, entlastet dies den Arbeitnehmer gegenüber Haftungsansprüchen. • Selbst bei Unterlassen eines Arbeitnehmers (z.B. Nichtprüfung der notariellen Form) kann ein Schadenseintritt auch aus anderen, vom Arbeitnehmer nicht zu verantwortenden Gründen erfolgen, so dass ein haftungsbegründender Kausalzusammenhang fehlt. Die Klägerin, eine Bank, verlangt Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen ihren früheren Generalbevollmächtigten für Kreditausfälle aus der Finanzierung von Wohnanteilen. Der Beklagte hatte ein Finanzierungsmodell zur Vorfinanzierung von Anteilskäufen entwickelt und dem Vorstand in einem Memo zur Genehmigung vorgelegt; der Vorstand genehmigte das Projekt. Die Finanzierung basierte auf Kleinkrediten, Bausparverträgen und Treuhandvereinbarungen; viele Anleger zahlten die Kredite nicht zurück. Die Treuhänderin geriet in Insolvenz, Bauverpflichtungen wurden nicht erfüllt und Gerichte stellten in Folge Einwendungsdurchgriffe nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG fest. Die Klägerin machte geltend, der Beklagte habe arbeitsvertragliche Pflichten verletzt, insbesondere die fehlende notariellen Beurkundung der Treuhandverträge nicht verhindert; sie begehrte Feststellung bis zu einem Höchstbetrag von 5.112.918,80 EUR. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt; das LAG Köln hob dies im Berufungsverfahren auf. • Anwendbare Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung: Maßgeblich sind Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte sowie Abwägung von Verschulden, Gefährdungscharakter der Tätigkeit, Schadenshöhe, Stellung und Einkommensverhältnisse des Arbeitnehmers (vgl. BAG-Rechtsprechung). • Der Beklagte hat keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB a.F. begangen; er informierte den Vorstand vollständig und stellte das Projekt zur Entscheidung vor, sodass keine zuzurechnende Verfälschung der Entscheidungsgrundlage vorlag. • Die Genehmigung durch den Vorstand verlagert die Verantwortlichkeit und mindert die Sorgfaltspflicht des Sachbearbeiters: Der Arbeitnehmer muss nicht ‚klüger sein als sein Vorgesetzter‘, wenn beiden dieselben Informationen vorlagen. • Selbst bei Unterlassen (Nichtprüfung der notariellen Beurkundung) entfiele der Schaden nicht notwendigerweise: Insolvenz des Treuhänders, Nichterfüllung der Bauverpflichtungen und Rücktritts- oder Kündigungsrechte der Anleger hätten auch bei ordnungsgemäßer Formbeurkundung zum Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG führen können. • Fehlende Substantiierung konkreten Schadenseintritts bei Ansprüchen aus Verletzung von Aufklärungspflichten: Es liegt kein nachgewiesener Fall vor, in dem Kreditnehmer wegen solcher Verletzungen die Rückzahlung verweigerten. • Der Arbeitgeber hat nicht hinreichend dargelegt, dass er eigene Regressmöglichkeiten ausgeschöpft hat; ein Mitverschulden des Vorstands ist dem Arbeitnehmer gemäß § 254 BGB zuzurechnen und entlastet ihn weiter. • Da der geltend gemachte Schaden nicht abschließend beziffert ist, ist eine Feststellungsklage ungeeignet, weil eine billigkeitsbasierte Abwägung zur Haftungshöhe und zum Verschuldensgrad erst bei bekanntem Schaden möglich ist. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; das LAG Köln wies die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Schadenskomplexes ab. Der Beklagte haftet nicht auf Schadensersatz, weil er keine schuldhafte Pflichtverletzung darlegte, das Risiko durch Vorstandsgenehmigung mitgetragen wurde und kausale Entfallen des Schadens auch aus anderen Umständen (Insolvenz des Treuhänders, Nichterfüllung der Bauverpflichtungen, Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG) zu befürchten war. Zudem war der konkrete Schadenseintritt nicht hinreichend beziffert, sodass eine Feststellungsentscheidung zur Haftung des Arbeitnehmers ungeeignet ist. Die Kostenentscheidung wurde aufgehoben; die Revision wurde nicht zugelassen.