Urteil
6 Sa 943/04
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die ordentliche Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn das Verhalten der Arbeitnehmerin das Beschäftigungsverhältnis nachhaltig und vorhersehbar zerstört (§ 1 KSchG).
• Die wiederholte Annahme offenkundig unrechtmäßiger Überzahlungen durch Arbeitnehmerin und die Unterlassung ihrer Anzeige können eine besondere Verwerflichkeit begründen und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
• Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie kein geeignetes milderes Mittel darstellt und die Negative Prognose bereits aus der Schwere und Dauer des Verhaltens folgt.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen wiederholter Vereinnahmung offenkundiger Überzahlungen • Die ordentliche Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn das Verhalten der Arbeitnehmerin das Beschäftigungsverhältnis nachhaltig und vorhersehbar zerstört (§ 1 KSchG). • Die wiederholte Annahme offenkundig unrechtmäßiger Überzahlungen durch Arbeitnehmerin und die Unterlassung ihrer Anzeige können eine besondere Verwerflichkeit begründen und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. • Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie kein geeignetes milderes Mittel darstellt und die Negative Prognose bereits aus der Schwere und Dauer des Verhaltens folgt. Die Klägerin war beim Beklagten beschäftigt. Der Beklagte zahlte wiederholt offensichtlich zu hohe Beträge; die Klägerin behielt insgesamt 8.475,88 € ein und zeigte die Überzahlungen nicht an. Die Zahlungen erfolgten sechsmal über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr. Der Beklagte bemühte sich, die zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzuerhalten. Nachdem die Klägerin die Zahlungen nicht zurückgab und das Verhalten fortsetzte, kündigte der Beklagte ordentlich zum 31.03.2004. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Die Klägerin legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG, weil sie auf Gründen in der Person bzw. dem Verhalten der Klägerin beruht. • Die Klägerin hat ihre arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme und zur Anzeige offensichtlicher Überzahlungen verletzt; sie durfte die ihr nicht zustehenden Zahlungen nicht vereinnehmen. • Besondere Verwerflichkeit liegt in der wiederholten, über mehr als ein halbes Jahr fortgesetzten Vereinnahmung sowie in der Behinderung der Bemühungen des Arbeitgebers, die Zahlungen zurückzuerhalten; dadurch ist die Vertrauensgrundlage entfallen. • Eine Abmahnung war entbehrlich, weil sie kein geeignetes milderes Mittel gewesen wäre und wegen der Dauer und Rücksichtslosigkeit des Fehlverhaltens bereits eine negative Prognose für die weitere Zusammenarbeit bestand. • Die später gezeigte Reue und ein nachträgliches Vergleichsangebot konnten die Rechtmäßigkeit der zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Umstände nicht mehr ändern. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die ordentliche Kündigung vom 26.09.2003 zum 31.03.2004 ist wirksam, weil die Klägerin durch das vorsätzliche und wiederholte Vereinnahmen offenkundiger Überzahlungen in Höhe von insgesamt 8.475,88 € das notwendige Vertrauensverhältnis zerstört hat. Eine Abmahnung war entbehrlich angesichts der Schwere und Dauer des Pflichtverstoßes. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Die Revision wurde nicht zugelassen.