Urteil
4 Sa 1018/04
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Private Nutzung betrieblicher Telefon- und Internetanschlüsse ist nicht per se arbeitsvertragswidrig; maßgeblich sind arbeitsvertragliche Regelungen und die konkrete Duldung durch den Arbeitgeber.
• Zur Geltung eines Schadensersatzanspruchs wegen Privatnutzung muss der Arbeitgeber Pflichtverletzung, konkreten Schaden und Kausalität hinreichend substantiiert darlegen.
• Entgeltansprüche des Arbeitnehmers verjähren bzw. werden fällig nach §§ 611, 614 BGB; Verzinsung richtet sich bei Arbeitnehmerschulden nach §§ 291, 288 Abs.1 BGB (5 % über Basiszinssatz).
Entscheidungsgründe
Keine Schadensersatzpflicht für gelegentliche private Telefon- und Internetnutzung im Betrieb • Private Nutzung betrieblicher Telefon- und Internetanschlüsse ist nicht per se arbeitsvertragswidrig; maßgeblich sind arbeitsvertragliche Regelungen und die konkrete Duldung durch den Arbeitgeber. • Zur Geltung eines Schadensersatzanspruchs wegen Privatnutzung muss der Arbeitgeber Pflichtverletzung, konkreten Schaden und Kausalität hinreichend substantiiert darlegen. • Entgeltansprüche des Arbeitnehmers verjähren bzw. werden fällig nach §§ 611, 614 BGB; Verzinsung richtet sich bei Arbeitnehmerschulden nach §§ 291, 288 Abs.1 BGB (5 % über Basiszinssatz). Die Klägerin war von 01.01.2001 bis 30.09.2002 als Anwaltsgehilfin bei der Kanzlei des Beklagten beschäftigt. Während der Arbeitszeit führte sie mehrfach private Telefonate vom Büro aus; in einer Urlaubsphase des Beklagten nutzte sie dessen Internetanschluss privat. Für den letzten Monat September 2002 zahlte der Beklagte nicht den vollen Nettolohn, woraufhin die Klägerin Klage erhob. Der Beklagte erhob Widerklage und machte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt etwa 1.730,58 €, weil die Klägerin durch Privattelefonate und Internetnutzung Arbeitszeit und Telefonkosten verursacht habe. Er behauptete umfangreiche Telefonzeiten und fehlende Erledigung von Arbeitsaufgaben; die Klägerin bestritt Umfang und behauptete Duldung bzw. Billigung durch den Beklagten. Das ArbG verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines geringen Restbetrags und wies die Widerklage ab; das LAG änderte insoweit nur die Zinsberechnung. • Anspruch der Klägerin auf restliche Vergütung besteht aus § 611 Abs.1 BGB und ggf. Entgeltfortzahlungsgesetz bei Arbeitsunfähigkeit; Fälligkeit nach § 614 BGB. • Kein durchsetzbarer Gegenanspruch des Beklagten: Für Schadensersatz wegen Privattelefonaten/Internetnutzung fehlt es bereits an der nachgewiesenen Pflichtverletzung; die Nutzung war nicht grundsätzlich verboten und durfte bei fehlender Kontrolle und ohne ausdrückliche Regelung als geduldet gelten. • Selbst bei Annahme der vom Beklagten behaupteten Nutzungszeiten fehlt es an konkreter Substantiierung, welche Arbeitsaufgaben in den einzelnen Zeiträumen unterblieben sind; damit fehlt Kausalität zwischen Privatnutzung und behauptetem Vermögensschaden. • Kosten für Ermittlung der Einzelverbindungsnachweise begründen keinen Schadensersatzanspruch, weil diese Kosten dem Beklagten jedenfalls nicht kausal geschadet haben; die Auszubildendenkosten wären unabhängig angefallen. • Die Widerklage des Beklagten ist mangels Anspruchs abzuweisen. • Zur Verzinsung von Entgeltansprüchen folgt das Gericht der herrschenden Literatur und Rechtsprechung: Anwendung von §§ 291, 288 Abs.1 BGB, also 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und nicht 8 % nach § 288 Abs.2 BGB. Die Berufung des Beklagten hatte nur hinsichtlich des Zinssatzes Erfolg; die Zinsforderung der Klägerin ist mit 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2003 zu verzinsen. Der Beklagte wird zur Zahlung von 28,28 € nebst den genannten Zinsen verurteilt; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Die Widerklage des Beklagten wegen Schadensersatz wegen privater Telefon- und Internetnutzung der Klägerin wird vollumfänglich abgewiesen, weil Pflichtverletzung, konkreter Schaden und Kausalität nicht hinreichend substantiiert sind und die Nutzung angesichts fehlender Regelung oder Kontrolle als geduldet betrachtet werden musste. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte; von den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin 5 % und der Beklagte 95 %. Die Revision ist nicht zugelassen.