Urteil
11 Sa 893/04
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die jeweils geltende Versorgungsordnung umfasst auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätere tarifliche Regelungen.
• Ein Tarifvertrag kann die Nachwirkung einer Dienstvereinbarung gemäß § 70 Abs. 4 LPVG NW beenden; das Rangprinzip der Kollektivnormen verdrängt nachfolgende dienst- oder betriebsinterne Regelungen.
• Die Änderung laufender Betriebsrenten durch Tarifvertrag ist möglich; sie unterliegt einem Abänderungsschutz, der bei geringfügigen Einbußen sachliche und proportionale Gründe verlangt, die hier gegeben sind.
• Die Kontrolle von in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelungen nach den allgemeinen AGB-Vorschriften ist wegen der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB eingeschränkt.
• Die rückwirkende Einführung einer tariflichen Regelung, die bereits entstandene Versorgungsansprüche absenkt, kann zulässig sein, wenn die Normunterworfenen mit einer Regelung rechnen mussten und die Grenzen der echten Rückwirkung nicht überschritten werden.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Einführung eines Riester‑Korrekturfaktors reduziert laufende Betriebsrente • Eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die jeweils geltende Versorgungsordnung umfasst auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätere tarifliche Regelungen. • Ein Tarifvertrag kann die Nachwirkung einer Dienstvereinbarung gemäß § 70 Abs. 4 LPVG NW beenden; das Rangprinzip der Kollektivnormen verdrängt nachfolgende dienst- oder betriebsinterne Regelungen. • Die Änderung laufender Betriebsrenten durch Tarifvertrag ist möglich; sie unterliegt einem Abänderungsschutz, der bei geringfügigen Einbußen sachliche und proportionale Gründe verlangt, die hier gegeben sind. • Die Kontrolle von in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelungen nach den allgemeinen AGB-Vorschriften ist wegen der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB eingeschränkt. • Die rückwirkende Einführung einer tariflichen Regelung, die bereits entstandene Versorgungsansprüche absenkt, kann zulässig sein, wenn die Normunterworfenen mit einer Regelung rechnen mussten und die Grenzen der echten Rückwirkung nicht überschritten werden. Der Kläger war bis 1998 bei der Beklagten beschäftigt und bezog seit 01.02.1998 eine betriebliche Altersrente, geregelt durch eine Dienstvereinbarung vom 31.07.1998. Die Beklagte kündigte diese Dienstvereinbarung und beteiligte sich an einem Tarifvertrag (TV‑VZ 2003), der ab 01.07.2003 einen Riester‑Korrekturfaktor einführte und die Obergrenze der Netto‑Gesamtversorgung verringerte. Die Beklagte kürzte daraufhin die monatliche Rente des Klägers um Beträge zwischen 16,96 und 17,54 Euro. Der Kläger klagte auf Nachzahlung und rügte insbesondere die Unanwendbarkeit des Tarifvertrags, Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz und Gleichbehandlung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht. • Anwendbarkeit des Tarifvertrags: Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel stellt eine dynamische Verweisung dar, die auch spätere tarifliche Regelungen erfasst; § 11 des Arbeitsvertrags bindet an die jeweils geltende Versorgungsordnung einschließlich tariflicher Regelungen. • Kein AGB‑Kontrolleingriff: Tarifverträge sind von der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB ausgenommen (§ 310 Abs. 4 BGB); eine Inhaltskontrolle der in Bezug genommenen tariflichen Regelung nach § 308 Nr. 4 BGB findet nicht statt. • Nachwirkung und Rangprinzip: Die Dienstvereinbarung ließ seit ihrer Kündigung 2001 nur Nachwirkung wirken, die aber durch den späteren Tarifvertrag gemäß § 70 Abs. 4 LPVG NW beendet wird; das Rangprinzip gibt dem Tarifvertrag Vorrang vor der dienstlichen Regelung. • Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz: Für Änderungen laufender Betriebsrenten gilt kein identisches, dreistufiges Prüfschema wie für Anwartschaften; dennoch sind tragfähige, verhältnismäßige Gründe erforderlich. Die Kürzung war geringfügig und durch die durch die Riester‑Reform veränderten Rahmenbedingungen sachlich gerechtfertigt; Tarifautonomie begründet zudem zurückhaltende Inhaltskontrolle. • Gleichbehandlung: Eine Ungleichbehandlung zu außertariflichen Angestellten lag nicht vor, da entsprechende Korrekturen auch dort vorgenommen wurden. • Tatbestandsfeststellung zur Auslösebedingung: Die Voraussetzungen für die Anwendung des Korrekturfaktors (Auffülleffekt durch geänderte Rentenformel) waren durch ein Gutachten der W&W hinreichend belegt. • Rückwirkung: Die rückwirkende Geltung des Tarifvertrags ab 01.07.2003 ist nicht per se unzulässig; Grenzen der echten Rückwirkung sind eingehalten, da die Dienstvereinbarung bereits gekündigt war und die Tarifparteien die Änderung in Aussicht gestellt hatten. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die beklagte Rundfunkanstalt durfte den Riester‑Korrekturfaktor des Tarifvertrags anwenden und die monatliche Betriebsrente des Klägers um die genannten Beträge mindern. Die dienstvertragliche Bezugnahmeklausel erfasst die spätere tarifliche Regelung, die die Nachwirkung der früheren Dienstvereinbarung beendet. Die Kürzung ist verhältnismäßig und durch die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen (Riester‑Reform) sachlich gerechtfertigt; eine unzulässige Benachteiligung oder Verletzung von Mitbestimmungsrechten wurde nicht festgestellt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.