Beschluss
7 Ta 43/05
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anwalt darf grundsätzlich auf rechtzeitige Postbeförderung vertrauen; bei Hinweis des Gerichts auf das Eingangsdatum der Klage trifft ihn jedoch die Obliegenheit zur Fristprüfung.
• Der Antrag auf nachträgliche Zulassung nach §5 Abs.3 Satz1 KSchG ist nur binnen zwei Wochen nach Kenntnis oder Kenntnismöglichkeit des verspäteten Klageeingangs zulässig.
• Wird die Kenntnis des verspäteten Eingangs durch die gerichtliche Eingangsmitteilung ermöglicht und unterlässt der Anwalt trotz zumutbarer Sorgfalt die Überprüfung, ist der Zulassungsantrag unzulässig und die Versäumung nach §85 Abs.2 ZPO der Partei zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Versäumte Antragsfrist bei nachträglicher Zulassung nach §5 KSchG wegen unterlassener Fristprüfung • Ein Anwalt darf grundsätzlich auf rechtzeitige Postbeförderung vertrauen; bei Hinweis des Gerichts auf das Eingangsdatum der Klage trifft ihn jedoch die Obliegenheit zur Fristprüfung. • Der Antrag auf nachträgliche Zulassung nach §5 Abs.3 Satz1 KSchG ist nur binnen zwei Wochen nach Kenntnis oder Kenntnismöglichkeit des verspäteten Klageeingangs zulässig. • Wird die Kenntnis des verspäteten Eingangs durch die gerichtliche Eingangsmitteilung ermöglicht und unterlässt der Anwalt trotz zumutbarer Sorgfalt die Überprüfung, ist der Zulassungsantrag unzulässig und die Versäumung nach §85 Abs.2 ZPO der Partei zuzurechnen. Der Kläger, seit 01.02.2003 bei der Beklagten beschäftigt, erhielt am 27.04.2004 eine betriebsbedingte Kündigung zum 31.05.2004. Die Klage wurde am 14.05.2004 zur Post gegeben, beim Arbeitsgericht jedoch erst am 25.05.2004 eingegangen, nachdem die Drei-Wochen-Frist des §4 KSchG am 18.05.2004 abgelaufen war. Das Gericht lud zum Gütetermin und teilte darin das (spätere) Eingangsdatum der Klage mit. Daraufhin stellte der Klägervertreter am 30.06.2004 einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage nach §5 KSchG und legte eidesstattliche Versicherungen vor. Das Arbeitsgericht ließ die Klage nachträglich zu; die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein. Das LAG prüfte insbesondere, ob der Anwalt die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des verfristeten Eingangs hatte und ob der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt wurde. • Grundsatz: Auf regelmäßige Postlaufzeiten kann vertraut werden, eine aktive Prüfungspflicht besteht nur bei konkreten Zweifeln oder sehr knappem Versandzeitpunkt. • Die gerichtliche Mitteilung über das Eingangsdatum der Klage in der Güteladung diente dazu, dem Prozessbevollmächtigten die Möglichkeit zur Überprüfung der Fristeinhaltung zu geben. • Der Prozessbevollmächtigte hätte bei gehöriger Sorgfalt aufgrund der Güteladung erkennen müssen, dass die Klage verspätet eingegangen war; er handelte fahrlässig, indem er die Möglichkeit der Prüfung nicht nutzte und auch keine organisatorische Vorkehrung traf. • Das Hindernis im Sinne des §5 Abs.3 Satz1 KSchG war spätestens mit Zugang der Güteladung am 04.06.2004 behoben; der Antrag auf nachträgliche Zulassung hätte daher bis zum 18.06.2004 gestellt werden müssen. • Da der Antrag erst am 30.06.2004 gestellt wurde, ist er verspätet und somit unzulässig; die Versäumung der Antragsfrist ist dem Kläger nach §85 Abs.2 ZPO zuzurechnen, weil sie auf dem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts über die nachträgliche Zulassung und der Nichtabhilfebeschluss werden aufgehoben; der Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Begründend hat das LAG ausgeführt, dass der Anwalt durch die Güteladung die Möglichkeit hatte, die Fristverletzung zu erkennen, diese Möglichkeit aber nicht wahrgenommen hat, sodass die zweiwöchige Antragsfrist des §5 Abs.3 Satz1 KSchG versäumt wurde und die Versäumnis dem Kläger zuzurechnen ist.