Beschluss
3 Ta 61/05
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Klagen auf Reduzierung der Arbeitszeit ist der Streitwert nach den Grundsätzen der Änderungsschutzklage zu bemessen.
• Für wiederkehrende Leistungen ist regelmäßig der dreifache Jahresbetrag nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zugrunde zu legen, wobei die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 4 GKG zu beachten ist.
• Bei der begehrten Herabsetzung der Arbeitszeit ist als Streitwert der dreifache Monatsverdienst des Arbeitnehmers anzusetzen, sofern die Obergrenze des § 42 Abs. 4 GKG nicht überschritten wird.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Klage auf Arbeitszeitreduzierung (Anwendung der Änderungsschutzmaßstäbe) • Bei Klagen auf Reduzierung der Arbeitszeit ist der Streitwert nach den Grundsätzen der Änderungsschutzklage zu bemessen. • Für wiederkehrende Leistungen ist regelmäßig der dreifache Jahresbetrag nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zugrunde zu legen, wobei die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 4 GKG zu beachten ist. • Bei der begehrten Herabsetzung der Arbeitszeit ist als Streitwert der dreifache Monatsverdienst des Arbeitnehmers anzusetzen, sofern die Obergrenze des § 42 Abs. 4 GKG nicht überschritten wird. Die Klägerin, angestellt als Flugbegleiterin, verlangte die Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 25 % einer Vollzeittätigkeit. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und setzte den Streitwert auf 2.700,00 € fest. Die früheren Klägervertreter legten Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein. Streitgegenstand ist die Frage der Bemessung des Streitwerts für ein Teilzeitbegehren, das inhaltlich mit einer Änderungsschutzklage vergleichbar ist. Relevant waren die gesetzlichen Vorschriften zur Streitwertbemessung bei wiederkehrenden Leistungen und die Kappungsgrenze für Bestandsschutzstreitigkeiten. Das Landesarbeitsgericht Köln prüfte die Anwendbarkeit der Regeln über Änderungsschutzklagen und die Grenzen des § 42 Abs. 4 GKG. • Streitgegenstand ist die Herabsetzung der Arbeitszeit auf 25 % und damit ein Eingriff in den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, vergleichbar mit einer Änderungsschutzklage. • Bei Änderungsschutzklagen sind Streitigkeiten um wiederkehrende Leistungen regelmäßig nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG mit dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung zu bemessen. • Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist die in § 42 Abs. 4 GKG geregelte Obergrenze für Bestandsschutzstreitigkeiten zu beachten, damit der Streitwert einer Änderungsschutzklage nicht den einer Bestandsschutzklage übersteigt. • Konsequenterweise ist im vorliegenden Fall der Streitwert nicht auf den einfachen oder dreifachen Monatsverdienst zu begrenzen, sondern in entsprechender Anwendung der §§ 42 Abs. 3 Satz 1, 42 Abs. 4 Satz 1 GKG mit drei Bruttomonatsverdiensten der Klägerin festzusetzen. • Aus den konkreten Einkommensverhältnissen ergab sich ein dreifacher Monatsverdienst von 11.700,00 €, sodass der Streitwert entsprechend zu ändern war. Die Beschwerde war begründet; der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wurde abändernd auf 11.700,00 € festgesetzt. Das LAG Köln hat die Streitwertbemessung für ein Begehren auf Reduzierung der Arbeitszeit an die Maßstäbe der Änderungsschutzklage angelehnt und dabei die Regel des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG sowie die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 4 GKG berücksichtigt. Da die Beschwerde gebührenfrei war, erfolgte keine Kostenerstattung. Die Entscheidung konkretisiert, dass bei vergleichbaren Teilzeitbegehren der dreifache Monatsverdienst als Streitwert anzusetzen ist, sofern die gesetzliche Obergrenze nicht überschritten wird.