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Urteil

5 Sa 1409/04

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vor Insolvenzeröffnung begründeter tariflicher Abfindungsanspruch wird durch die später vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung nicht zur Masseverbindlichkeit, sondern bleibt Insolvenzforderung. • Masseverbindlichkeit nach §55 InsO setzt voraus, dass die Verpflichtung durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder durch Verwaltung/Verwertung der Masse begründet ist oder als Gegenleistung in die Masse fließt. • Eine Verpflichtung aus einem vor Eröffnung begründeten Arbeits- oder Tarifvertrag ist keine Gegenleistung für nach Eröffnung zu erbringende Dienste und kann daher nicht außerhalb der Beschränkung des §123 InsO bevorzugt befriedigt werden.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Abfindung nach vorinsolvenzlicher Vereinbarung bleibt Insolvenzforderung • Ein vor Insolvenzeröffnung begründeter tariflicher Abfindungsanspruch wird durch die später vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung nicht zur Masseverbindlichkeit, sondern bleibt Insolvenzforderung. • Masseverbindlichkeit nach §55 InsO setzt voraus, dass die Verpflichtung durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder durch Verwaltung/Verwertung der Masse begründet ist oder als Gegenleistung in die Masse fließt. • Eine Verpflichtung aus einem vor Eröffnung begründeten Arbeits- oder Tarifvertrag ist keine Gegenleistung für nach Eröffnung zu erbringende Dienste und kann daher nicht außerhalb der Beschränkung des §123 InsO bevorzugt befriedigt werden. Die Klägerin war seit 1997 als Mediengestalterin bei der später insolvent gewordenen Arbeitgeberin beschäftigt. Zum 01.01.2004 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet, der Beklagte zu 1) wurde Insolvenzverwalter. Der Betrieb wurde zum 01.01.2004 von Beklagten zu 2) übernommen; die Klägerin sollte nicht weiterbeschäftigt werden. Die Klägerin erhielt zum 29.03.2004 die Kündigung zum 30.06.2004. Im Betrieb galt ein Tarifvertrag, der bei Betriebszugehörigkeit von mehr als sieben Jahren eine Abfindung in Höhe des Vierfachen des letzten Lohnes vorsah. Die Klägerin begehrte nach erfolgter Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Zahlung dieser tariflichen Abfindung und machte geltend, die Kündigung des Insolvenzverwalters habe eine Masseverbindlichkeit begründet; im Berufungsverfahren verlangte sie zuletzt die Zahlung der Abfindung als Masseschuld. Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen; die Berufung ist kostenpflichtig zurückgewiesen worden, Revision wurde zugelassen. • §55 InsO definiert Masseverbindlichkeiten als solche, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder durch Verwaltung/Verwertung der Masse begründet werden oder aus gegenseitigen Verträgen stammen, soweit ihre Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung zu erfolgen hat. • Der tarifliche Abfindungsanspruch wurde vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet und ist nicht als Gegenleistung für nach Eröffnung zu erbringende Dienste anzusehen; die Höhe richtet sich nach Betriebszugehörigkeit und nicht nach Leistungen nach Eröffnung. • Die Kündigung durch den Insolvenzverwalter hat den bereits bestehenden Anspruch nicht neu begründet; der Anspruch entstand bereits vor Verfahrenseröffnung und ist daher als einfache Insolvenzforderung und nicht als Masseverbindlichkeit zu behandeln. • Eine Einordnung als Masseschuld würde dem Äquivalenzprinzip widersprechen, weil keine Gegenleistung in die Masse fließt; die Regelung des §123 InsO begrenzt Abfindungsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und spricht gegen bevorzugte Befriedigung. • Folge: Der tarifliche Abfindungsanspruch der Klägerin ist im Insolvenzverfahren als einfache Konkursforderung zu behandeln und nicht außerhalb der Beschränkung des §123 InsO als Masseschuld zu bezahlen. Die Berufung der Klägerin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass der vor Insolvenzeröffnung begründete tarifliche Abfindungsanspruch der Klägerin keine Masseverbindlichkeit nach §55 InsO darstellt, sondern eine einfache Insolvenzforderung bleibt, weil der Anspruch bereits vor Eröffnung entstanden ist und nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters begründet wurde. Eine bevorzugte Befriedigung außerhalb der in §123 InsO vorgesehenen Beschränkungen steht der Klägerin damit nicht zu. Die Revision wurde zur Fortsetzung des Rechtswegs zugelassen.