OffeneUrteileSuche
Urteil

8 Sa 796/04

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2005:0713.8SA796.04.00
13Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Unter Zurückweisung des Antrags auf Wiederein- setzung in den vorigen Stand wird die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am geborene Klägerin ist seit dem 19.12.1992 bei der Beklagten beschäftigt. 3 Gemäß Arbeitsvertrag vom 01.02.1994 erfolgt seit dem 1. März 1994 ein Einsatz der Klägerin als Flugbegleiterin mit dem Einsatzort K . Im Hinblick auf die Arbeitszeit enthält der Arbeitsvertrag die Bestimmung, dass die Klägerin jeweils einen ½ Monat und zwar in der zweiten Monatshälfte zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht. Seit mehreren Jahren arbeitet die Klägerin in Teilzeit nach dem sog. Teilzeitmodell 9 (25 % Elternzeit – Monatsmodell). 4 Das monatliche Bruttoentgelt der Klägerin liegt bei durchschnittlich 1.061,-- EUR. 5 Im Betrieb der Beklagten wird auf der Grundlage einer mit Wirkung ab 1. April 1999 in Kraft getretenen Betriebsvereinbarung ein sog. Request-Verfahren praktiziert, wonach die Angehörigen des fliegenden Personals unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit haben, bestimmte freie Tage, sog. Off-Tage, zu wünschen. Dieses Verfahren wird auch anteilig für Mitarbeiter in Teilzeit angewandt, aufgrund einer entsprechenden Regelungsabrede wird dieses Verfahren allerdings nicht für Arbeitnehmer angewandt, die lediglich in einem Teilzeitmodell mit 25 %-Teilzeit eingesetzt sind. Die Klägerin sieht hierin eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung und macht mit der Klage eine ratierliche Teilnahme am Request-Verfahren geltend. Das Arbeitsgericht hat dem Klagebegehren der Klägerin entsprochen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Vorplanung dienstlicher Einsätze und dienstfreier Tage gemäß der Handhabung über das Request-Verfahren im anteiligen Verhältnis zur Teilzeitarbeit zu gewähren. 6 Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung dahingehend begründet, dass in der Handhabung der Beklagten ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 TzBFG liege. 7 Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe Bl. 91 und 92 der Gerichtsakte Bezug genommen. 8 Das Urteil erster Instanz wurde am 09.12.2003 verkündet und der Beklagten unter dem 11.06.2004 zugestellt. 9 In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils erster Instanz heißt es u.a.: 10 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem 11 Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthal- 12 straße 33, 50670 Köln, eingegangen sein. 13 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger 14 Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von 5 15 Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG 16 bleibt unberührt. 17 Die Beklagte hat gegen das Urteil erster Instanz mit am 09.07.2004 beim Landesarbeitsgericht eingereichtem Schriftsatz vom 09.07.2004 Berufung eingelegt und hat diese Berufung mit Schriftsatz vom 10. August 2004 begründet. 18 Mit Schreiben vom 29.10.2004 hat das Landesarbeitsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 28.10.2004 – 8 AZR 492/03 – darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht fristwahrend eingelegt und begründet worden ist. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht auf den Wortlaut der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht Nr. 78 aus 2004 hingewiesen. Der Hinweis ist an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch Empfangsbekenntnis zugestellt worden, welches umdatiert unter dem 03.11.2004 an das Landesarbeitsgericht zurückgereicht worden ist. Unter dem 10.11.2004 haben die Klägervertreter vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist am 10. November 2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 19 Die Beklagte hält nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Hinblick auf die Rechtsmittelfristen für ein nicht innerhalb von 5 Monaten zugestelltes Urteil erster Instanz die Berufung für fristwahrend eingelegt und fristwahrend begründet. 20 Die Berufung macht geltend, dass das Arbeitsgericht zu dem nicht zutreffenden Ergebnis gelangt sei, in der Handhabung der Requestmöglichkeiten im Arbeitsverhältnis der Klägerin liege ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Unter Hinweis auf die bereits erstinstanzlichen Ausführungen verdeutlicht die Berufung die aus Sicht der Beklagten gegebenen sachlichen Gründe für die unterschiedliche Behandlung zu Arbeitsverhältnissen mit einer höheren Arbeitszeit unter Hinweis auf insoweit feststellbare unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen, das tarifliche Gebot einer gleichmäßigen Belastung aller Arbeitnehmer den für Teilzeitbeschäftigungen in Arbeitsverhältnissen mit lediglich 25 %iger Arbeitszeit bei Einhaltung der Requestmöglichkeiten unzumutbaren Planungsaufwand sowie der gemessen an den Vollzeitkräften geringeren Produktivität der 25 %-Teilzeitmitarbeiter. 21 Im Übrigen rechtfertige sich die Regelungsabrede zwischen Unternehmen und Betriebsrat nach Maßgabe einer den Betriebspartnern einzuräumenden Einschätzungsprärogative. 22 Hilfsweise sei auf den Antrag vom 10. November 2004 der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick der Versäumung der Berufungsfrist sowie der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. 23 Ausgehend von der zitierten früheren ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betreffend Berufungsfrist und Berufungsbegründungsfrist im Hinblick auf ein nicht innerhalb von 5 Monaten nach Verkündung des Urteils erster Instanz zugestelltes Urteil habe die Beklagte mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach Maßgabe des Urteils vom 28.10.2004 nicht rechnen können. Der Hinweis auf die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts sei bei der Beklagten am 02.11.2004 eingegangen. Damit liege mit dem Schriftsatz vom 10.11.2004, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 10.11.2004 eine fristwahrend Geltendmachung von Wiedereinsetzungsgründen vor. 24 Anlass dafür, abweichend von der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine isolierte Verfristung der Berufungsbegründungsfrist zu befürchten, wie dies vereinzelt in der Literatur angesprochen sei (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Auflage § 66 Rn. 15) habe nicht bestanden, da ausweislich der Rechtsmittelbelehrung des Urteils erster Instanz ausdrücklich der Hinweis erfolgt sei: 25 "§ 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt." 26 Dieser Hinweis habe im Übrigen der aktuellen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln entsprochen (LAG Köln, Urteil vom 20.02.2003 – 10 Sa 801/02 – NZA-RR 2003 602; LAG Köln, Urteil vom 26.03.2004 – 12 Sa 1366/03 – EzA-SD 2004 Nr. 1612 (LS1); a.A. alleine LAG Köln, Urteil vom 24.09.2003 – 3 Sa 232/03 – LAG Report 2004, 125 ff.). 27 Die Beklagte beantragt, 28 der Beklagten gegen die Versäumung der Berufungs- 29 frist sowie der Berufungsbegründungsfrist Wiederein- 30 setzung in den vorigen Stand zu gewähren und das 31 Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 17 Ca 7175/03 – vom 32 09.12.2003 abzuändern und die Klage abzuweisen. 33 Die Klägerin beantragt, 34 die Berufung als unzulässig zu verwerfen, 35 hilfsweise 36 die Berufung zurückzuweisen. 37 Die Beklagte macht geltend, dass im Hinblick auf die Versäumung von Berufungsfrist und Berufungsbegründungsfrist sich die Berufung als unzulässig erweise. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht gegeben, so dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen sei. 38 Hilfsweise macht die Klägerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend, dass die gerügte Handhabung der Beklagten eine unzulässige Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Umfang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin darstelle und – wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe – deshalb gegen das Diskriminierungsverbot gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG verstoße. 39 Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. 40 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 41 I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.12.2003 ist unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zu verwerfen. 42 1. Die Berufung der Beklagten vom 09.07.2003 sowie die Begründung der Berufung vom 10.08.2003 sind nicht fristwahrend beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 43 Das Urteil des Arbeitsgerichts ist am 09.12.2003 verkündet worden und war bis zum Ablauf von 5 Monaten nach Verkündung am 09.05.2004 nicht zugestellt. Damit haben beide Fristen, die Frist für die Einlegung der Berufung sowie die Frist zur Begründung der Berufung mit dem 09.05.2004 begonnen. Die Berufung musste, berechnet von diesem Zeitpunkt an, nunmehr innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden, § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG. 44 Diese beiden Fristen sind mit der am 09.07.2004 eingelegten und unter dem 10.08.2004 begründeten Berufung nicht gewahrt. 45 Die in § 66 Abs. 1 ArbGG genannte Berufungsfrist lief entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erst 17 Monate nach Verkündung des Urteils erster Instanz, sondern bereits 6 Monate nach dessen Verkündung ab. 46 Die Berufungsfrist verlängerte sich nicht im Hinblick auf eine nicht rechtzeitig erfolgte Rechtsmittelbelehrung nach § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG. 47 Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor der ZPO-Reform schloss sich bei fehlender Zustellung des Urteils und damit fehlender Rechtsmittelbelehrung an die Fünfmonatsfrist eine weitere Jahresfrist an, so dass die Berufung bis zum Ablauf von 17 Monaten nach Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils eingelegt werden konnte. Diese Frist setzte sich aus der gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 516 ZPO a.F. geltenden Fünfmonatsfrist sowie der Jahresfrist des § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG, die wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung an die Fünfmonatsfrist anzuschließen war, zusammen (BAG, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 AZR 584/99 – EzA ArbGG 1979, § 9 Nr. 15 m.w.N.). 48 Darüber hinaus begannen nach der früheren Fassung des § 66 Abs. 1 ArbGG die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbegründung nicht gleichzeitig, vielmehr begann die Berufungsbegründungsfrist erst mit Einlegung der Berufung zu laufen. 49 An dieser Rechtsprechung ist mit den Hinweisen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 18.10.2004 – 8 AZR 492/04 - , die die Kammer sich ausdrücklich zu Eigen macht, nicht weiter festzuhalten. 50 § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG n.F. stellt eine Spezialvorschrift zu § 9 Abs. 5 ArbGG dar. Die Zwölf-Monats-Frist des § 9 Abs. 5 ArbGG ist bei nicht erfolgter Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils im Rahmen der Berufungsfrist demnach nicht mehr anwendbar. 51 Gesetzesmaterialien sind nur eingeschränkt ergiebig. Es finden sich keine Hinweise auf das Verhältnis zwischen § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG und § 9 Abs. 5 ArbGG (BT-Drucks 14/4722 Seite 138; BR-Drucks 536/00 S. 350; vgl. auch Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 66 Rn. 15 a; Holthaus/Koch RdA 2002, 140, 151). 52 Holthaus/Koch (aaO) führen an, dass im Gesetzgebungsverfahren von Länderseite unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich eine Gesetzeskorrektur bezüglich des Verhältnisses der Rechtsmittelfrist des § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG n.F. zur Vorschrift des § 9 Abs. 5 ArbGG angeregt worden sei, diese Hinweise aber nicht aufgegriffen worden seien. 53 Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber § 9 Abs. 5 unverändert und die Hinweise der Länder unberücksichtigt gelassen habe, lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass es bei der früheren Auffassung verbleiben müsse; vielmehr ist das Gesetz auszulegen. 54 Der Gesetzgeber kannte sowohl die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur früheren Rechtslage als auch den Widerspruch der Neufassung des Gesetzes zu der Vorschrift des § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG. 55 Bei dieser Normenkollision zwischen einem älteren und einem jüngeren Gesetz ist ein objektiver Wille des Gesetzgebers zugrundezulegen und anzunehmen, dass das später erlassene Gesetz (dh. § 66 Abs. 1 ArbGG n.F.) dem älteren vorgeht (LAG Nürnberg, Beschluss vom 28. Oktober 2002 – 2 Sha 5/02 – LAGE ArbGG 1979 § 66 Nr. 18). 56 Zur Ermittlung des Zwecks der Regelung kann außerdem, da die Regelung in § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG der Neuregelung in § 520 Abs. 2 ZPO nachgebildet war auf die Motive zu § 520 Abs. 2 ZPO zurückgegriffen werden. Hiernach sollten durch die Neuregelung Fehler bei der Fristberechnung vermieden und Anträge auf Wiedereinsetzung zurückgedrängt werden (BR-Drucks 536/00 S. 242). 57 Bereits dies spricht dafür, einen klaren Zeitpunkt für den Fristablauf nach Verkündung des Urteils anzunehmen, der zudem mit der Rechtslage der Zivilprozessordnung übereinstimmt. 58 Überdies war dem Gesetzgeber bei der Neuregelung gerade wegen der Anregungen im Gesetzgebungsverfahren bewusst, dass bei der Verkündung eine Rechtsmittelbelehrung nicht erfolgt (Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 66 Rn. 15). Außerdem war in jedem Fall eine Änderung gewollt, was sich schon daraus ergibt, dass die Berufungsbegründungsfrist ebenfalls mit Zustellung des Urteils und nicht ab Einlegung der Berufung beginnen sollte. 59 Hinzukommt, dass es zur ordnungsgemäßen Einlegung des Rechtsmittels der Berufung nicht der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe bedarf. Denn in einem solchen Fall reicht entweder die Auseinandersetzung mit den hypothetischen Entscheidungsgründen aus, um den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu genügen (BAG, Urteil vom 6. März 2003 – 2 AZR – EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 2). Ist dies nicht möglich, kann mit der Berufung angegriffen werden, dass das arbeitsgerichtliche Urteil nicht mit Gründen versehen ist (BAG, Urteil vom 9. Juli 2003 – 5 AZR 175/03 - ; Urteil vom 13. September 1995 – 2 AZR 855/94 – EzA ArbGG 1979 § 66 Nr. 22). 60 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass dadurch, dass in § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG eine Spezialvorschrift zu § 9 Abs. 5 ArbGG zu sehen ist, § 9 Abs. 5 ArbGG nicht bedeutungslos wird. Es gibt andere Entscheidungen, die mit einem befristeten Rechtsmittel angegriffen werden können. Beispielsweise Entscheidungen, die mit einer sofortigen Beschwerde angreifbar sind, wonach die Beschwerdeschrift gemäß § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG 1 Jahr seit Zustellung der Entscheidung beträgt, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht der geänderten Rechtslage, dh. den Anforderungen des § 575 Abs. 1 und 2 ZPO entspricht. 61 Damit ist entgegen der Auffassung der Beklagten die Berufung der Beklagten als nicht fristwahrend anzusehen. 62 2. Gegen die versäumte Berufungsfrist und Berufungsbegründungsfrist war der Beklagten nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 63 Der diesbezügliche Antrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 10. November 2004 ist fristwahrend gestellt und begründet worden, wenn man für die Fristberechnung von der Zustellung des Hinweises des Landesarbeitsgerichts vom 29.10.2004 im Hinblick auf die Pressemittelung zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.04.2004 – 8 AZR 492/03 – ausgeht. 64 a) In der Sache kommt eine Wiedereinsetzung allerdings nicht in Betracht. 65 Die Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist sind nicht als unverschuldet anzusehen. 66 Die Änderung der Gesetzeslage hier die Änderungen in § 66 Abs. 1 ArbGG n.F. müssen den Prozessbevollmächtigten der Beklagten als Anwälten bekannt gewesen sein. Die Rechtslage zu diesen neuen Rechtsvorschriften war im Hinblick auf die Fragestellung, ob dazu die alte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Berechnung der Berufungsfrist und Berufungsbegründungsfrist in Fällen eines nicht innerhalb von 5 Monaten nach Verkündung zugestellten Urteils erster Instanz beizubehalten blieb, zweifelhaft. 67 Dies verdeutlichen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten selbst durch ihre Hinweise im Antrag auf Wiedereinsetzung zu den zitierten Literaturstellen und Rechtsprechungsergebnissen. 68 Die unsichere Rechtslage ergibt sich insbesondere aber unter Berücksichtigung der Hinweise des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 28.10.2004, wonach vor dieser Entscheidung nach der überwiegenden Instanzrechtsprechung nach der Neufassung des § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG die Auffassung vertreten worden ist, dass die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr aufrecht zu erhalten sei (LAG Nürnberg, Beschluss vom 28. Oktober 2002 – 2 Sha 5/02 – LAGE ArbGG 1969 § 66 Nr. 18; LAG München, Urteil vom 27. August 2003 – 7 Sa 735/03 - ; LAG Köln, Urteil vom 24. September 2003 – 3 Sa 232/03 – LAGE ArbGG 1979 § 66 Nr. 20). 69 Unter Berücksichtigung dieser Hinweise ist demzufolge mindestens von einer zweifelhaften Rechtslage im vorliegenden Fall für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten auszugehen gewesen. 70 In derartigen Fällen muss aber ein Rechtsanwalt vorsorglich so handeln, wie es bei einer für seine Partei ungünstigen Entscheidung des Zweifels zur Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist. Der Anwalt darf sich daher, da die negierende Rechtsprechung veröffentlicht war, nicht auf eine bestimmte, seiner Rechtsauffassung entsprechende Entscheidung verlassen (Zöller, Zivilprozessordnung 25. Auflage, § 233 Rn. 23 m.w.N.). 71 b) Gegenteiliges für die geltend gemachte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergibt sich nicht aus dem Umstand der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des unter dem 11.06.2004 zugestellten Urteils erster Instanz mit dessen Hinweis "§ 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt". 72 Zwar leitet aus dem Gebot eines fairen Verfahrens der Grundsatz ab, dass ein Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf (BVerfG Beschluss vom 26. April 1988 – 1 BVR 669/87 – BverfGE 78, 123). 73 Das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG erfordern es vielmehr, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften der jeweiligen Prozessordnung den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise zu erschweren. Insbesondere dürfen die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen nicht überspannt werden. 74 Beruht daher eine Fristversäumnis auf Fehlern des Gerichts, so sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu behandeln. 75 Deshalb ist in Fällen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung jedenfalls dann, wenn sich diese nicht als offenkundig falsch erweist, es gerechtfertigt, Wiedereinsetzung zu gewähren soweit diese unrichtige Rechtsmittelbelehrung zu einem zumindest entschuldbarem Rechtsirrturm bei der das Rechtsmittel versäumenden Partei oder ihres Anwalts geführt hat (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 2 AZR 611/03 – EzA – SD 2005, Nr. 7, 14 – 15). 76 Nach Maßgabe dieser Erwägungen vermag dennoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb nicht gewährt zu werten, weil die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Urteils erster Instanz für die versäumte Berufungsfrist bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten allein deshalb keinen Irrtum herbeigeführt haben kann, weil zum Zeitpunkt der Zustellung des Urteils erster Instanz, welches diese fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthielt, die Berufungsfrist bereits abgelaufen war. 77 Für die Berufungsbegründungsfrist ist zudem § 9 Abs. 5 ArbGG ohnehin nicht einschlägig. 78 3. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht gegeben. 79 Berufung- und Berufungsbegründungsfrist wahren nicht die Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG. Dies führt dazu, dass unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung die Berufung als unzulässig zu verwerfen war. 80 II. Die Beklagte ist mit dem Rechtsmittel der Berufung unterlegen und daher die Kosten der Berufung zu tragen, § 97 ZPO. 81 III. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision war daher nicht zuzulassen. 82 RECHTSMITTELBELEHRUNG 83 Gegen dieses Urteil ist für die Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben. 84 Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim 85 Bundesarbeitsgericht 86 Hugo-Preuß-Platz 1 87 99084 Erfurt 88 Fax: (0361) 2636 - 2000 89 anzufechten auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen. 90 (Jüngst) (Pohl) (Rehfisch)