Urteil
6 (10) Sa 350/05
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Haftung nach § 41 Abs. 1 S. 2 AktG (Handelndenhaftung) greift erst nach Entstehung der Vor-AG; im Vorgründungsstadium kommt sie nicht zur Anwendung.
• Für das Vorgründungsstadium besteht eine gesellschafterrechtliche Haftung der an der Vorgründung beteiligten Personen, so dass Gläubiger hinreichend gesichert sind und die spezielle Handelndenhaftung der Aktiengesellschaft nicht gilt.
• Rechtsschein- oder Vertrauenshaftung sind von der handelndenhaftung nach § 41 Abs. 1 S. 2 AktG zu unterscheiden; diese legt eine eigene gesellschaftsrechtliche Haftung für Handeln im Gründungsstadium fest.
Entscheidungsgründe
Keine Handelndenhaftung nach § 41 Abs. 1 S. 2 AktG vor Entstehung der Vor-AG • Die Haftung nach § 41 Abs. 1 S. 2 AktG (Handelndenhaftung) greift erst nach Entstehung der Vor-AG; im Vorgründungsstadium kommt sie nicht zur Anwendung. • Für das Vorgründungsstadium besteht eine gesellschafterrechtliche Haftung der an der Vorgründung beteiligten Personen, so dass Gläubiger hinreichend gesichert sind und die spezielle Handelndenhaftung der Aktiengesellschaft nicht gilt. • Rechtsschein- oder Vertrauenshaftung sind von der handelndenhaftung nach § 41 Abs. 1 S. 2 AktG zu unterscheiden; diese legt eine eigene gesellschaftsrechtliche Haftung für Handeln im Gründungsstadium fest. Der Kläger war von der geplanten O AG als leitender Angestellter eingestellt worden; die Gesellschaft existierte jedoch noch nicht im Handelsregister. Der Beklagte hatte sich auf Vermittlung des Arbeitsamtes als Vorstand der in Gründung befindlichen O AG anstellen lassen. Beide erhielten keine Vergütung, weil die O AG nicht eingetragen wurde und Betriebsvoraussetzungen fehlten. Der Kläger klagte auf Entgeltzahlung für den Zeitraum 15.02. bis 30.06.2004. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und begründete dies mit einer Haftung des Beklagten nach § 41 Abs. 1 S. 2 AktG in Verbindung mit § 615 BGB. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere, die Voraussetzungen der Handelndenhaftung lägen nicht vor, weil keine Vor-AG entstanden sei und formelle Gründungsschritte unterblieben seien. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zugelassen und zur Sache entschieden. • § 41 Abs. 1 AktG bestimmt, dass die AG vor Eintragung nicht besteht und regelt die persönliche Haftung derjenigen, die vor Eintragung im Namen der Gesellschaft handeln. • Die subjektive Voraussetzung (als Organ handeln bzw. sich so darstellen) und das objektive rechtsgeschäftliche Handeln im Namen der nicht existenten AG lagen vor; es fehlt jedoch an der für Handelndenhaftung erforderlichen Entstehung der Vor-AG. • Neuere Rechtsprechung des BGH zur GmbH und die herrschende Auffassung im Aktienrecht tragen vor, dass die gesetzliche Handelndenhaftung nicht bereits im Vorgründungsstadium gelten soll; stattdessen haften die an der Vorgründung Beteiligten nach allgemeinen Regeln der Vorgründungsgesellschaft. • Für die Anwendung der Handelndenhaftung müssen die Satzung festgestellt und die Übernahme aller Aktien durch die Gründer vorliegen; diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. • Die spezielle Handelndenhaftung ist keine Rechtsschein- oder Vertrauenshaftung; sie verfolgt eine eigenständige gesellschaftsrechtliche Regulierung für die Phase nach Entstehung der Vor-AG. • Weil das Gründungsstadium nicht erreicht war, trifft die Haftungsvorschrift des § 41 Abs. 1 S. 2 AktG den Beklagten nicht; Ansprüche des Klägers müssen gegen die Gesellschafter der Vorgründungsgesellschaft gerichtet werden. Die Berufung des Beklagten hatte in der Sache Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen, weil die gesetzliche Handelndenhaftung des § 41 Abs. 1 S. 2 AktG erst nach Entstehung einer Vor-AG greift und die erforderlichen Voraussetzungen (Feststellung der Satzung, Übernahme aller Aktien etc.) hier nicht vorlagen. Der Beklagte haftet daher nicht persönlich für die vom Kläger begehrten Vergütungsansprüche; der Kläger muss seine Ansprüche gegen die Gesellschafter der Vorgründungsgesellschaft richten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.