Urteil
6 (4) Sa 527/05
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Handelndenhaftung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG greift nur, wenn eine Vor-AG entstanden ist; bloßes Vorgründungsstadium genügt nicht.
• Ist die Vor-AG noch nicht gebildet bzw. fehlen Satzungsfeststellung und Aktienübernahme, haftet derjenige, der im Namen der noch nicht existenten AG handelt, nicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG.
• Rechtsscheinhaftung oder Vertrauenshaftung sind von der speziellen gesellschaftsrechtlichen Handelndenhaftung des § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG zu unterscheiden; auf den Glauben des Vertragspartners an die Existenz der Gesellschaft kommt es hierfür nicht an.
Entscheidungsgründe
Handelndenhaftung nach §41 Abs.1 AktG setzt Entstehung der Vor-AG voraus • Die Handelndenhaftung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG greift nur, wenn eine Vor-AG entstanden ist; bloßes Vorgründungsstadium genügt nicht. • Ist die Vor-AG noch nicht gebildet bzw. fehlen Satzungsfeststellung und Aktienübernahme, haftet derjenige, der im Namen der noch nicht existenten AG handelt, nicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG. • Rechtsscheinhaftung oder Vertrauenshaftung sind von der speziellen gesellschaftsrechtlichen Handelndenhaftung des § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG zu unterscheiden; auf den Glauben des Vertragspartners an die Existenz der Gesellschaft kommt es hierfür nicht an. Der Kläger war als Sachbearbeiter für eine geplante O-AG eingestellt; die O-AG wurde jedoch nie in das Handelsregister eingetragen. Der Beklagte hatte sich als Vorstand der noch nicht gegründeten O-AG anstellen lassen. Beide erhielten keine Vergütung, das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde gekündigt. Der Kläger verklagte die O-AG, die O-Holding GmbH und den Beklagten und erhielt vorinstanzlich ein Versäumnisurteil über rückständige Vergütung gegen alle drei als Gesamtschuldner. Der Beklagte legte Berufung ein und focht eine persönliche Haftung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG an. Er rügte, es habe an einer rechtswirksamen Vertretungsmacht und an der Entstehung einer Vor-AG gefehlt; der Kläger habe zudem Kenntnis gehabt, dass zwei Vorstandsunterschriften erforderlich gewesen seien. • § 41 Abs. 1 AktG: Die Gesellschaft besteht vor Eintragung nicht; Satz 2 regelt persönliche Haftung für im Namen der noch nicht eingetragenen Gesellschaft Handelnde. • Die subjektive Voraussetzung (als vorgibtliches Organ handeln) und objektive Tätigkeit (rechtsgeschäftliches Handeln im Namen der nicht existenten AG) lagen vor, reichen aber nicht aus. • Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und obergerichtlicher Auffassung greift die handelndenbezogene Haftung des § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG erst nach Entstehung der Vor-AG; das Vorgründungsstadium ist davon zu unterscheiden. • Die Entstehung der Vor-AG setzt Feststellung der Satzung (§ 23 AktG) und Übernahme aller Aktien durch die Gründer (§ 59 AktG) voraus; diese Voraussetzungen lagen nach dem nicht bestrittenen Vortrag nicht vor. • Die Gläubiger der Vorgründungsgesellschaft sind im Vorgründungsstadium durch andere Regeln zur Haftung der Mitwirkenden geschützt, sodass die spezielle Handelndenhaftung erst im nächsten Gründungsstadium eingreift. • Rechtsschein- oder Vertrauenshaftung sind nicht mit der spezialgesetzlichen Handelndenhaftung zu verwechseln; § 41 Abs.1 Satz 2 AktG ist eine eigenständige gesellschaftsrechtliche Haftung. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Köln hob das vorinstanzliche Urteil insoweit auf, dass die gegen den Beklagten erhobene Handelndenhaftung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht begründet ist, weil die Voraussetzungen für das Entstehen einer Vor-AG (insbesondere Satzungsfeststellung und Aktienübernahme) nicht erfüllt waren. Der Kläger bleibt auf seine Ansprüche gegen die Gesellschafter der Vorgründungsgesellschaft verwiesen; der Beklagte haftet nicht persönlich für die Vergütungsansprüche gemäß § 41 Abs.1 Satz 2 AktG. Die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision wurden getroffen.