Urteil
12 Sa 132/05
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für ausschließlich in der Nacht beschäftigte Arbeitnehmer kann ein Nachtzuschlag von rund 10 % des Arbeitsverdienstes unter den gegebenen Umständen angemessener Ausgleich im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG sein.
• Die Parteien können Art und Höhe des Nachtausgleichs weitgehend durch Betriebsvereinbarung regeln; das Gesetz macht keine konkreten Prozentsätze vor.
• Ein höherer Ausgleichsanspruch in Geld oder als Freizeitausgleich ist vom Arbeitnehmer darzulegen und zu begründen; unklare Hilfsanträge können zulässigkeitsbedenklich sein (§ 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Angemessenheit von Nachtzuschlägen bei ausschließlich nächtlicher Tätigkeit • Für ausschließlich in der Nacht beschäftigte Arbeitnehmer kann ein Nachtzuschlag von rund 10 % des Arbeitsverdienstes unter den gegebenen Umständen angemessener Ausgleich im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG sein. • Die Parteien können Art und Höhe des Nachtausgleichs weitgehend durch Betriebsvereinbarung regeln; das Gesetz macht keine konkreten Prozentsätze vor. • Ein höherer Ausgleichsanspruch in Geld oder als Freizeitausgleich ist vom Arbeitnehmer darzulegen und zu begründen; unklare Hilfsanträge können zulässigkeitsbedenklich sein (§ 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). Der Kläger, als Zeitungszusteller ausschließlich zwischen 2:30 und 6:00 Uhr beschäftigt, verlangt von der Beklagten Nachtausgleich für die Monate März bis Juni 2004 in höherer Höhe. Die Vergütung der Zusteller beruhte auf einer Betriebsvereinbarung vom 22.05.1995, nach der ein Nachtzuschlag von 0,28 EUR gewährt wurde. Für den streitigen Zeitraum hat der Kläger insgesamt 234,44 EUR Nachtzuschläge erhalten; er fordert stattdessen einen Zuschlag von 60 % und macht eine Nachzahlung von 1.057,82 EUR geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass die gezahlten Zuschläge etwa 9–10 % des Verdienstes ausmachen und damit angemessen sind. Der Kläger legte Berufung ein; das Landesarbeitsgericht Köln hielt an der Abweisung fest. • Anwendbare Normen: § 2 ArbZG (Begriff Nachtarbeit), § 6 Abs. 5 ArbZG (angemessener Ausgleich), § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO (Zulässigkeit von Anträgen) sowie Regelungsbefugnis der Arbeitsvertragsparteien durch Betriebsvereinbarung. • Keine gesetzliche Vorgabe zur Höhe des Nachtzuschlags; Art und Höhe sind primär durch Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu bestimmen. Vorliegend ist die Regelung der Betriebsvereinbarung einschlägig und bildete die Grundlage der Abrechnung. • Der Zweck des Ausgleichs ist, gesundheitliche Beeinträchtigungen und Erschwernisse der Nachtarbeit abzugelten und durch finanzielle Belastung Nachtarbeit tendenziell zu vermeiden. Bei ausschließlich nachts ausgeübter Tätigkeit entfällt der Zweck der Vermeidung von Nachtarbeit weitgehend, weil die Tätigkeit nur nachts möglich ist. • Die von der Beklagten gezahlten Zuschläge ergaben im Streitzeitraum durchschnittlich etwa 10 % des Verdienstes; unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Zustellung ausschließlich nachts erfolgt, ist dieser Prozentsatz ausreichend, um die vom Gesetz geforderten Ausgleichsziele zu erfüllen. • Der Hilfsantrag des Klägers auf Gewährung von Freizeitausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG bleibt ebenfalls ohne Erfolg; außerdem ist die Berechnung des vom Kläger geltend gemachten Ausgleichs unklar, was Zulässigkeitsbedenken begründet. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Landesarbeitsgericht konnte keinen Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Nachzahlungen oder auf Freizeitausgleich erkennen, weil die gezahlten Zuschläge im betrachteten Zeitraum einen angemessenen Ausgleich im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG darstellen. Entscheidend war, dass die Tätigkeit ausschließlich nachts ausgeübt wurde, wodurch der Zweck, Nachtarbeit durch höhere Zuschläge einzuschränken, nicht maßgeblich ist; insoweit ist ein Zuschlag von rund 10 % unter den gegebenen Umständen als ausreichend bewertet worden. Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.