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Urteil

6 Sa 843/05

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine schriftliche "vorsorgliche" Kündigung ist als unbedingte Kündigung zu werten und setzt die Klagefrist des § 4 S.1 KSchG in Gang. • Fehlt in der Kündigung der Zeitpunkt, gilt die Kündigung als ordentliche zum nächstmöglichen Termin; dies verletzt nicht die Schriftform des § 623 BGB, wenn der Kündigungswille klar erkennbar ist. • Aus einer unverbindlichen Absichtserklärung, den Arbeitnehmer bei besserer Auftragslage ggf. wieder zu beschäftigen, ergibt sich kein einklagbarer Wiedereinstellungsanspruch ohne hinreichende Bestimmtheit.
Entscheidungsgründe
Vorsorgliche Kündigung setzt Klagefrist in Gang; keine einklagbare Wiedereinstellung • Eine schriftliche "vorsorgliche" Kündigung ist als unbedingte Kündigung zu werten und setzt die Klagefrist des § 4 S.1 KSchG in Gang. • Fehlt in der Kündigung der Zeitpunkt, gilt die Kündigung als ordentliche zum nächstmöglichen Termin; dies verletzt nicht die Schriftform des § 623 BGB, wenn der Kündigungswille klar erkennbar ist. • Aus einer unverbindlichen Absichtserklärung, den Arbeitnehmer bei besserer Auftragslage ggf. wieder zu beschäftigen, ergibt sich kein einklagbarer Wiedereinstellungsanspruch ohne hinreichende Bestimmtheit. Der Kläger, seit Januar 2000 als Maler und Lackierer beim Beklagten beschäftigt, erhielt am 28.01.2005 ein Schreiben, in dem der Beklagte ihn "vorsorglich" kündigte. Der Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer. Der Kläger erhob am 04.04.2005 Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage wegen Versäumung der Klagefrist ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Kündigung und ein etwaiger Wiedereinstellungsanspruch. Der Kläger behauptete, der Beklagte habe nach Ausspruch der Kündigung einen anderen Mitarbeiter eingestellt; der Beklagte trug vor, dieser sei erst später beschäftigt worden. Das Kündigungsschreiben enthielt keine konkrete Wiedereinstellungszusage, sondern nur eine unverbindliche Absichtserklärung bei "wesentlicher Besserung" der Auftragslage. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; dem Urteil des Arbeitsgerichts ist zu folgen (§ 69 Abs.2 ArbGG). • Die Erklärung vom 28.01.2005 ist als Kündigung zu qualifizieren; eine als "vorsorglich" bezeichnete Kündigung ist als unbedingte Kündigung anzusehen und setzt die Klagefrist des § 4 S.1 KSchG in Gang. • Fehlende Nennung eines konkreten Kündigungstermins verletzt nicht die Schriftform des§ 623 BGB, sofern der Kündigungswille schriftlich klar erkennbar ist; in solchen Fällen gilt die Kündigung als ordentliche zum nächstmöglichen Termin (hier 31.03.2005). • Ein Wiedereinstellungsanspruch kommt nicht zuerkennt. Die bloße Erklärung, bei einer "wesentlichen Besserung" der Auftragslage könne der Kläger wieder beschäftigt werden, ist zu unbestimmt, um einen einklagbaren Anspruch zu begründen. Vorgetragene mögliche Beschäftigung des Klägers in Teilzeit ist unerheblich für die Wirksamkeit der Kündigung. • Mangels Erfolg der Berufung trägt der Kläger die Kosten der Berufung gemäß §§ 64 Abs.6 S.1 ArbGG, 97 Abs.1 ZPO; Revision wird nicht zugelassen (§ 72 Abs.2 ArbGG). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Kündigung vom 28.01.2005 ist wirksam, da der Kläger die KSchG-Klagefrist nicht eingehalten hat und die "vorsorgliche" Kündigung als unbedingte ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin (31.03.2005) wirkt. Ein Wiedereinstellungsanspruch besteht nicht, weil die vom Arbeitgeber abgegebene Erklärung zu unbestimmt ist und keine konkrete Zusage enthält. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde nicht zugelassen.