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Beschluss

3 Ta 391/05

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe kann auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beschränkt werden. • Eine Beiordnung eines auswärtigen Anwalts ist nur dann zu gewähren, wenn dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. • Bei einfach gelagerten Streitigkeiten und geringer Entfernung zum Gericht ist die Beschränkung auf einen ortsansässigen Anwalt regelmäßig zumutbar.
Entscheidungsgründe
Beschränkte Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten bei PKH auf ortsansässige Bedingungen • Die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe kann auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beschränkt werden. • Eine Beiordnung eines auswärtigen Anwalts ist nur dann zu gewähren, wenn dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. • Bei einfach gelagerten Streitigkeiten und geringer Entfernung zum Gericht ist die Beschränkung auf einen ortsansässigen Anwalt regelmäßig zumutbar. Der Kläger mit Wohnsitz in A klagte gegen den Inhaber einer Transportfirma in Köln auf Zahlung von 1.336,01 € und beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten, die in A ansässig ist. In der Güteverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, der die Zahlungsforderung beinhaltete. Das Arbeitsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe ab Klageeinreichung und ordnete die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts an, ohne Erstattung von Reisekosten. Dagegen erhob die beigeordnete Anwältin sofortige Beschwerde mit dem Hinweis, eine uneingeschränkte Beiordnung sei gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht wies die Beschwerde ab und legte die Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vor. Das Landesarbeitsgericht prüfte die Zulässigkeit und die Sachfrage der Beschränkung der Beiordnung. • Zulässigkeit: Der beigeordnete Rechtsanwalt ist berechtigt, gegen Einschränkungen im Beiordnungsbeschluss sofortige Beschwerde einzulegen, da der Umfang der Beiordnung den Vergütungsanspruch beeinflusst (§§ 127 Abs.2 ArbGG i.V.m. §11a Abs.3 ArbGG). • Rechtsgrundlage: §11a Abs.3 ArbGG verweist auf die Anwendung der ZPO-Vorschriften über Prozesskostenhilfe; entsprechend ist auf die Ansässigkeit des Anwalts am Ort des Gerichts abzustellen (§121 Abs.3 ZPO maßgeblich zugrunde gelegt). • Erstattungsfähigkeit von Reisekosten: Reisekosten eines auswärtigen Anwalts sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Kosten eines ortsansässigen Verkehrsanwalts übersteigen; das bewilligende Gericht kann die Beschränkung zur Vermeidung zusätzlicher Kosten anordnen. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Entfernung zwischen Wohnort des Klägers und dem Gericht in Köln war gering und die Verkehrsverbindung gut, sodass ein Kölner Anwalt zumutbar war. • Schwere der Streitigkeit: Die Rechtsstreitigkeit war äußerst einfach gelagert, da die Forderung unstreitig war und lediglich ein abgerechneter Betrag geltend gemacht wurde; deshalb rechtfertigt dies die Beschränkung der Beiordnung auf ortsübliche Bedingungen. • Ergebnis der Abwägung: Unter Berücksichtigung der zumutbaren Möglichkeit, einen ortsansässigen Anwalt zu beauftragen, und der einfachen Sachlage war die Einschränkung der Beiordnung nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten gegen die Beschränkung der Beiordnung wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte, dass die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beschränkt werden kann, wenn dies keine zusätzlichen Kosten verursacht und die Entfernung gering sowie die Streitigkeit einfach gelagert ist. Vorliegend war die Entfernung zwischen Wohnort und Gericht gering und die Forderung unstreitig, sodass die Einschränkung der Beiordnung gerechtfertigt war. Der Kläger behält Prozesskostenhilfe, die Anwältin hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten; weitere Rechtsmittel sind nicht gegeben.