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Urteil

4 Sa 942/05

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Gesamtrechtsnachfolge nach den einschlägigen Vorschriften des SGB V tritt der neue Rechtsträger in die Tarifrechtslage der Rechtsvorgänger ein; ein Firmentarifvertrag wirkt kollektiv fort. • Liegt beiderseitige Tarifbindung an einem Firmentarifvertrag vor, gilt dieser unmittelbar und zwingend zwischen den Parteien nach § 4 Abs. 1 TVG; eine nachfolgende Anwendung eines anderen Verbandstarifs (z. B. BAT) kann hier nicht durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ersetzt werden. • Ein Personalüberleitungsvertrag oder die einseitige Behandlung der Arbeitnehmer nach einem anderen Tarif begründen nicht ohne weiteres eine individuelle oder konkludente Einwilligung in die Anwendbarkeit dieses anderen Tarifs gegenüber der zwingenden Wirkung des Firmentarifvertrags. • Ansprüche aus tariflichen Rechten sind nach § 4 Abs. 4 S. 2 TVG nicht verwirkt; eine Verwirkung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Rechte rechtzeitig geltend macht.
Entscheidungsgründe
Fortgeltung von Firmentarifvertrag bei Gesamtrechtsnachfolge und Vorrang vor BAT • Bei Gesamtrechtsnachfolge nach den einschlägigen Vorschriften des SGB V tritt der neue Rechtsträger in die Tarifrechtslage der Rechtsvorgänger ein; ein Firmentarifvertrag wirkt kollektiv fort. • Liegt beiderseitige Tarifbindung an einem Firmentarifvertrag vor, gilt dieser unmittelbar und zwingend zwischen den Parteien nach § 4 Abs. 1 TVG; eine nachfolgende Anwendung eines anderen Verbandstarifs (z. B. BAT) kann hier nicht durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ersetzt werden. • Ein Personalüberleitungsvertrag oder die einseitige Behandlung der Arbeitnehmer nach einem anderen Tarif begründen nicht ohne weiteres eine individuelle oder konkludente Einwilligung in die Anwendbarkeit dieses anderen Tarifs gegenüber der zwingenden Wirkung des Firmentarifvertrags. • Ansprüche aus tariflichen Rechten sind nach § 4 Abs. 4 S. 2 TVG nicht verwirkt; eine Verwirkung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Rechte rechtzeitig geltend macht. Die Klägerin war bei einer Betriebskrankenkasse angestellt, die sich mehrfach mit anderen Kassen zur jetzigen Beklagten zusammengeschlossen hat. Zwischen der ursprünglichen Arbeitgeberkörperschaft und der Gewerkschaft bestand ein Firmentarifvertrag, der dynamisch auf die Tarifverträge der Metallindustrie verweist. Nach der Fusion trat die Beklagte dem Kommunalen Arbeitgeberverband bei und führte den BAT ein; sie verlangte, die Klägerin solle künftig nach BAT behandelt werden. Die Beklagte berief sich auf eine angebliche individuelle Zustimmung der Klägerin, einen Personalüberleitungsvertrag als Änderungskündigung und auf konkludentes Verhalten. Die Klägerin hielt an der Fortgeltung des ursprünglichen Firmentarifvertrags fest und forderte entsprechende Entgeltansprüche. Das Arbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt; die Beklagte legte Berufung ein, die das LAG zurückwies. • Gesamtrechtsnachfolge: Nach den Vorschriften über die Vereinigung von Krankenkassen (§ 144, § 150 SGB V) tritt die neue Kasse in die Rechte und Pflichten der bisherigen Kassen ein; dies entspricht der Gesamtrechtsnachfolge des Umwandlungsrechts und führt zur Fortgeltung von Firmentarifverträgen (analog § 20 UmwG und Rechtsprechung des BAG). • Tarifwirkung: Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung gilt der Firmentarifvertrag unmittelbar nach § 4 Abs. 1 TVG zwischen den Parteien; damit wirkt die dynamische Verweisung auf die Metalltarife weiter und verdrängt eine nachträgliche Anwendung des BAT für die Klägerin. • Tarifkonkurrenz/Spezialitätsprinzip: Selbst bei paralleler Tarifbindung wäre der Firmentarifvertrag gegenüber Verbandstarifverträgen spezieller und damit vorrangig (Prinzip der Tarifeinheit). • Unwirksamkeit von Betriebs-/Dienstvereinbarungen: Eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann nicht zwingende tarifliche Regelungen über Arbeitsentgelt und -bedingungen ersetzen; die Bestimmung im Personalüberleitungsvertrag, BAT-Regelungen anzuwenden, ist insoweit unwirksam. • Keine individualvertragliche Zustimmung: Aus den Erklärungen der Klägerin und dem Begleitschreiben ergibt sich keine Willenserklärung zur Anwendung des BAT; der Personalüberleitungsvertrag stellt keine Änderungskündigung dar und enthält keinen wirksamen neuen Arbeitsvertragsangebot. • Kein konkludentes Einverständnis: Die Berufung auf stillschweigende Akzeptanz tariflicher Leistungen greift nicht, wenn der Firmentarifvertrag normativ gilt und nicht abbedungen werden kann. • Keine Verwirkung: Tarifliche Ansprüche sind nach § 4 Abs. 4 S. 2 TVG nicht verwirkt; konkrete Inanspruchnahme von Leistungen, die nicht Teil des BAT sind, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen gegen die Geltendmachung tariflicher Rechte. Die Berufung der Beklagten wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass der vor der Vereinigung abgeschlossene Firmentarifvertrag aufgrund der gesetzlich geregelten Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte übergegangen ist und zwischen den Parteien weiterhin unmittelbar und zwingend gilt (§ 4 Abs. 1 TVG). Deshalb kann die Beklagte die Klägerin nicht nach BAT behandeln noch wirksam mittels Personalüberleitungsvertrag oder behaupteter Zustimmung auf den BAT umstellen. Verwirkung scheidet aus; die Klägerin kann ihre tariflichen Ansprüche geltend machen und erhält die streitigen Entgeltbestandteile, soweit das arbeitsgerichtliche Urteil dies bereits feststellte.