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Urteil

12 Sa 1408/05

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Abmahnungen sind aus der Personalakte zu entfernen, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht substantiiert darlegt. • Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schränkt die Zulässigkeit von Abmahnungen ein; zuvor kann eine bloße Aufforderung zur Unterlassung ausreichend sein. • Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit bereits vor Wiederaufnahme der Arbeit die bevorstehende Genesung anzuzeigen, sofern keine vertragliche oder gesetzliche Pflicht besteht. • Eine bloße wertende Behauptung in einer Abmahnung bedarf konkreten Sachvortrags und Beleg, andernfalls ist die Abmahnung unbegründet.
Entscheidungsgründe
Unzureichender Vortrag des Arbeitgebers rechtfertigt Entfernung von Abmahnungen • Abmahnungen sind aus der Personalakte zu entfernen, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht substantiiert darlegt. • Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schränkt die Zulässigkeit von Abmahnungen ein; zuvor kann eine bloße Aufforderung zur Unterlassung ausreichend sein. • Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit bereits vor Wiederaufnahme der Arbeit die bevorstehende Genesung anzuzeigen, sofern keine vertragliche oder gesetzliche Pflicht besteht. • Eine bloße wertende Behauptung in einer Abmahnung bedarf konkreten Sachvortrags und Beleg, andernfalls ist die Abmahnung unbegründet. Der Kläger, seit 1998 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt, verlangt die Entfernung von vier Abmahnungen aus seiner Personalakte. Anlass waren Vorwürfe wegen unzureichender Arbeitsleistung am 23.09.2004, privaten Telefonierens am 14.02.2005 sowie zwei Abmahnungen vom 20.04.2005 nach krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (mangelnde Anzeige der Wiederaufnahme und angebliche Beschimpfung eines Vorgesetzten). Der Kläger bestreitet die Vorwürfe jeweils und führt fehlende Anweisungen, Ungewöhnlichkeiten im Ablauf sowie mangelnde Beweiserhebung der Beklagten an. Das Arbeitsgericht gab der Klage in erster Instanz statt; die Beklagte legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Abmahnungen sowie die Darlegungs‑ und Beweispflicht des Arbeitgebers. • Zur Abmahnung vom 04.10.2004: Der Arbeitgeber hat nicht hinreichend dargetan, dass gerade der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat; bloße Unterschreitung der Gruppenleistung reicht nicht zur Einzelsanktion. • Zur Abmahnung vom 16.02.2005: Die Abmahnung verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; es wäre ausreichend gewesen, den Arbeitnehmer zunächst zur sofortigen Beendigung des Telefonats aufzufordern, bevor eine Abmahnung erfolgt. (Maßgeblich: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, allgemeines arbeitsrechtliches Abmahnrecht) • Zur ersten Abmahnung vom 20.04.2005: Eine Verpflichtung, bereits am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit die bevorstehende Wiederaufnahme anzuzeigen, ergibt sich weder aus Gesetz noch aus dem Arbeitsvertrag (§ 9 AV‑Regelung zur Arbeitsunfähigkeit); Anzeige am nächsten Arbeitstag genügt zur Disposition des Arbeitgebers, daher fehlt die Pflichtverletzung. • Zur zweiten Abmahnung vom 20.04.2005: Die Behauptung, der Kläger habe den Zeugen wüst beschimpft, ist eine wertende Äußerung, die konkreten Sachvortrag und Belege erfordert; solche Nachweise fehlen sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufung. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde nicht zugelassen, Entscheidung ist eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Das Landesarbeitsgericht bestätigt das Urteil des Arbeitsgerichts: Alle vier angegriffenen Abmahnungen sind aus der Personalakte zu entfernen. Die Beklagte konnte die behaupteten Pflichtverletzungen nicht substantiiert nachweisen bzw. handelte bei der Abmahnung unverhältnismäßig oder ohne rechtliche Grundlage. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzlichen Rechtsfragen vorliegen. Damit hat der Kläger in vollem Umfang Erfolg, weil die Abmahnungen mangels ausreichendem Tatvortrag und wegen Verhältnismäßigkeitsverstoß nicht gerechtfertigt waren.