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Urteil

4 Sa 1552/05 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2006:0407.4SA1552.05.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2005 – 7 Ca 1100/05 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2005 – 7 Ca 1100/05 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente. Der am .1941 geborene Kläger war seit dem 01.07.1972 beim T als Techniker beschäftigt. In dessen Unternehmen wurden in der Folgezeit nach der Einstellung des Klägers verschiedene Betriebsvereinbarungen zur Altersversorgung abgeschlossen. Diese sind namentlich die Betriebsvereinbarung vom 25.06.1976 nebst Änderungsvereinbarungen vom 06.01.1981 und vom 04.06.1993 (Bl. 9ff d. A.). Zum 01.03.1993 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem T im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auf die T über. Dort bestand damals keine Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung. Mit Wirkung vom 01.07.1995 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte über und endete zum 30.12.2000. Er erhielt vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2001 Vorruhestandsleistungen der Beklagten. Seit 01.01.2002 erhält er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Ruhegehalt von der Beklagten welche sich unstreitig nach der Betriebsvereinbarung vom 25.06.1976 (Anlage B2) und der Betriebsvereinbarung vom 04.06.1993 (Anlage B1) richtet. Danach erhält der Kläger eine Gesamtversorgung, d. h. der Ruhegehaltsanspruch beträgt nach beamtenrechtlichem Vorbild nach zehnjähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit 35 % und steigt mit jedem Weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um je 2 % und sodann um je 1 % bis zum Höchstsatz von 75 % der Ruhegeldfähigen Dienstbezüge. Auf die nach diesem Prozentsatz berechnete Versorgung wurde die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Die der Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge wurden im Rahmen der sogenannten Gesamtrentenfortschreibung bei der Beklagten und im Konzern der Beklagten bislang jährlich zeitgleich nach Maßgabe des Anstiegs der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung für die Beamten des Landes N fortgeschrieben. Hieraus wurde unter Zugrundelegung der individuellen Versorgungsdaten jährlich neu der Betrag der Gesamtversorgung berechnet. Auf den so berechneten Gesamtversorgungsbetrag wurde der anrechnungsfähige Teil der aktuellen, um die jährliche Anpassung erhöhten individuellen Sozialversicherungsanteile aus der gesetzlichen Rentenversicherung – zeitgleich mit deren Anpassungstermin – angerechnet. Dieses Verfahren praktizierten die Beklagte und ihre Rechtsvorgänger bis Ende Juni 1993. Durch die Betriebsvereinbarung vom 04.06.1993 wurde Ziffer 6.2 der Betriebsvereinbarung vom 25.06.1976 wie folgt neu gefasst: "Grundlage für die erstmalig zu ermittelnden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ebenso wie für die laufenden, zeitgleich anzupassenden Versorgungsbezüge sind die jeweils gültigen Grundgehalts- und Ortszuschlagsbeträge unter Berücksichtigung der entsprechenden Einteilung der Besoldungsgruppen und Dienstalter-/Ortszuschlagstufen für Beamte des Landes N ." Für den Kläger ergab sich so zum 01.01.2002 ein betriebliches Ruhegeld in Höhe von 1235,99 € brutto monatlich. Nach vorhergegangenem Schriftwechsel, in dem dem Kläger eine entsprechende Änderung der Dynamisierungsregelung zur Anpassung der Betriebsrente vorgeschlagen wurde, die dieser ablehnte, wurde seit dem 01.04.2004 der Versorgungsbezug für den Kläger – wie auch für alle anderen Versorgungsempfänger der Beklagten und des Konzerns, welche im Besitz einer Gesamtversorgungszusage sind – von der Entwicklung der Sozialversicherungsrente abgekoppelt und wie folgt dynamisiert: Der im Jahre 2003 für den Kläger berechnete und von der Beklagten geschuldete Versorgungsbezug wird als Nominalbetrag zugrunde gelegt und ab 2004 ausschließlich nach dem jeweils eintretenden Erhöhungsprozentsatz der Tabellen der Landesbesoldungsordnung – und zwar zeitgleich zum Erhöhungstermin der Landesbesoldungsordnung – dynamisiert. Eine Berücksichtigung der Veränderungen der Sozialversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt auf diese Weise ab dem Jahre 2004 für den monatlichen Versorgungsbezug nicht mehr. Seit dem 01.04.2004 zahlt die Beklagte an den Kläger dementsprechend Versorgungsbezüge in Höhe von 1265,94 € brutto monatlich statt bei Anwendung der ursprünglichen Dynamisierungsregelung zu zahlender 1280,61 € brutto monatlich. Die Differenz beträgt 14,67 € monatlich. Der Kläger hält diese einseitige Änderung für unzulässig. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 132,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage (01.02.2005) zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend ab dem 01.01.2005 über die bislang gezahlten monatlichen Versorgungsbezüge in Höhe von 1.265,94 € brutto hinaus weitere 14,67 € brutto monatlich, insgesamt als Versorgungsbezüge in Höhe von 1.280,61 € brutto monatlich zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf ein Gutachten der Unternehmensberatung D aus Dezember 2004, welches für die gesamte "T " erstellt ist und die "Auswirkung der Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die betrieblichen Versorgungsverpflichtungen" zum Gegenstand hat. Das Gutachten findet sich als "B7" im Anlagenkonvolut zum Schriftsatz der Beklagten vom 25.04.2005. Auf dieses wird Bezug genommen. Bezug genommen wird ebenso auf die Erläuterungen der Beklagten zu diesem Gutachten (Bl. 48ff, 102ff d. A. und das Bestreiten des Klägers und dessen Auseinandersetzung mit diesem Gutachten Bl. 83ff d. A.). Zusammengefasst begründet die Beklagte ihre Auffassung, die Geschäftsgrundlage der Versorgungsregelung sei weggefallen und sie sei zur Anpassung entsprechend der neuen Dynamisierung befugt, wie folgt: Die Betriebsrente des Klägers bemesse sich vereinfacht gesprochen nach der Differenz zwischen einem bestimmten Prozentsatz seiner letzten Vergütung und einem bestimmten Prozentsatz der Sozialversicherungsrente. Im Wege der Gesamtrentenfortschreibung würden beide Komponenten laufend angepasst, d. h. die Versorgungsgrundlage nach der Entwicklung der Bruttobesoldung der Aktiven und die gesetzliche Rente nach der Entwicklung der Sozialversicherungsrenten. Bei Erteilung der Versorgungszusage habe davon ausgegangen werden können, dass sich die Bruttobesoldung und die gesetzlichen Renten im Gleichklang erhöhen würden und sich die Betriebsrente daher in ähnlicher Weise entwickle. Durch rentenrechtliche Änderungen habe sich die gesetzliche Rente seit Jahren schwächer als die Bruttobesoldung der Aktiven entwickelt. Da die Betriebsrente die Differenz zwischen den Werten ausmache, habe sie sich überproportional erhöht. Der Trend werde noch durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz verstärkt. Die Mehrbelastung durch die gesetzgeberischen Eingriffe in die Entwicklung der gesetzlichen Rente hätten betragen: 32,8 % durch gesetzgeberische Eingriffe in die Sozialversicherungsrente zwischen dem Zeitpunkt des individuellen Eintritts des Versorgungsberechtigten in das Arbeitsverhältnis und Ende 2003 zuzüglich 11,5 % für die Zeit ab August 2004 zuzüglich 1,74 % allein dadurch, dass die Sozialversicherungsrente im Jahr 2004 nicht erhöht wurde. Dabei führte die Beklagte in ihren Erläuterungen zu dem Gutachten aus (Bl. 58 d. A.), die in dem Gutachten verwandte Barwertbetrachtung errechne die Belastung, die sich heute real und bemessbar für die zukünftigen Zahlungen ergebe. Die Mehrbelastung – so die Beklagte weiter – in Höhe von 32,8 % durch die gesetzgeberischen Eingriffe bis Ende 2003 werde von der Beklagten hingenommen und werde auch durch den Widerruf nicht ausgeglichen. Diese Entwicklung führe aus zwei Gründen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage. Zum Einen wachse die Belastung der Beklagten unzumutbar (Äquivalenzstörung). Leistung des Klägers (Betriebstreue) und Leistung der Beklagten (Betriebsrente) stünde nicht mehr in einem äquivalenten Verhältnis. Zum Zweiten liege eine Zweckverfehlung vor, weil die Betriebsrente sich nicht mehr wie die Aktiven-Einkommen und die Sozialrente entwickle sondern weit stärker steige. Dazu führt die Beklagte insbesondere aus, die Gesamtrentenfortschreibung habe bei ihrer Einführung auf der Vorstellung und dem Ziel basiert, den Versorgungsempfängern den Lebensstandart zu sichern, den sie als aktive Arbeitnehmer im Berufsleben bei der Beklagten erworben hätten. Als Mittel, diesen Zweck zu erreichen, sehe die Gesamtrentenfortschreibung vor, dass sowohl die Gehälter der Aktiven als auch die Gesamtversorgung der Versorgungsempfänger jährlich um einen bestimmten Prozentsatz, nämlich die Erhöhung der Besoldungsordnung für Beamte, als Bruttobezüge anstiegen. Aktiven Einkommen und Gesamtversorgungsbezüge hätten sich damit im Gleichlauf entwickeln sollen. Ausgangsbasis sei indes gewesen, dass im Rahmen der Gesamtversorgung der Abzugsposten Sozialversicherungsrente ebenfalls bruttolohnbezogen dynamisiert werde. Im Ergebnis – so meint die Beklagte, hätte sich auch die Betriebsrente in der ursprünglichen Erwartung als Differenzgröße im gleichen Maße erhöht und es wäre – so die Beklagte – zu dem gewollten Gleichlauf zwischen Erhöhung der Aktiven-Vergütung und Erhöhung der Betriebsrente gekommen. Dieser Zweck werde nunmehr verfehlt, weil sich die Betriebrente nicht mehr wie die aktiven Einkommen entwickle, sondern weit stärker steige. Wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei die Beklagte berechtigt gegenzusteuern, indem sie wie dargestellt die Dynamisierung verändert habe. Dies führe nur dazu, dass der Kläger in der Zukunft etwas "weniger mehr" erhalte, eine etwas abgeschwächte Dynamik seiner Betriebsrente. Der Kläger vertritt die Auffassung, aus § 313 BGB folge nicht ein einseitiges Anpassungsrecht sondern lediglich ein Anspruch auf Anpassung, der erst mit Zustimmung des Vertragspartners oder durch gerichtliches Urteil im Sinne des § 894 ZPO verwirklicht werde. Die Beklagte habe aber auch kein Recht auf Anpassung, weil weder ein Äquivalenzstörung noch eine Zweckverfehlung vorliege. Dabei sei zu berücksichtigen, dass historisch betrachtet die Gleichstellung der Sachverständigen und Prüfer des T hinsichtlich Besoldung und Versorgung mit den Landesbeamten gewollt sei, um die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Sachverständigen und Prüfer sicher zu stellen. Sie hätten mit vergleichbaren Beamten gleichgestellt werden sollen. Grundlage und Ziel dieser Gleichstellung sei die Absicherung der Mitarbeiter in enger Anlehnung an die Beamtenversorgung. Nicht aber sei Geschäftsgrundlage der Gleichlauf von Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Bruttolohnentwicklung. Die Schwankungen der beiden Dynamisierungsfaktoren gehörten zum typischen Gesamtversorgungs-Risiko. Der Kläger weist ferner darauf hin, dass nachdem die Gesamtrentenfortschreibung bei der Beklagten bis Ende Juni 1993 ohne entsprechende ausdrückliche Verankerung in individualvertraglichen und kollektivrechtlichen Regelungen als rein tatsächliche Praxis erfolgt sei, dieses erst durch die Betriebsvereinbarung vom 04.06.1993 zum Gegenstand einer kollektiven Regelung gemacht worden sei. Zu diesem Zeitpunkt aber sei die gesetzliche Sozialversicherungsrente längst von der Bruttolohnentwicklung abgekoppelt gewesen. Die Aussagen des Gutachtens seien für den Kläger – wie der Kläger an der angegebenen Stelle ausführlich darlegt – nicht nachvollziehbar und mangels entsprechenden Datenmaterials einer substantiierten Erwiderung nicht zugänglich. Das Gutachten leide auch unter erheblichen Fehlern und gehe von falschen Annahmen aus. Selbst bei Zugrundelegung der mit dem Gutachten ermittelten Mehrbelastungen liege keine Äquivalenzstörung und keine Zweckverfehlung vor. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. September 2005 der Klage statt gegeben. Gegen dieses ihr am 09.11.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.12.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 09.02.2006 am 06.02.2006 begründet. Beide Parteien verfolgen mit Rechtsausführungen – die Beklagte unter Auseinandersetzungen mit dem Urteil – ihre erstinstanzlichen Prozessziele weiter. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2005 – 7 Ca 1100/05 – aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die aufgrund der Zulassung im erstinstanzlichen Urteil statthafte, form- und fristgerecht eingelegt und begründete Berufung der Beklagten hatte in der Sache keinen auf Erfolg. Wie bereits mehrere Kammern des Landesarbeitsgerichts in den den Prozessbevollmächtigten bekannten Urteilen gelangt auch die erkennende Kammer zu der Auffassung, dass ein Anpassungsrecht nach § 313 BGB nicht besteht. Die Kammer teilt die Auffassung der anderen Kammern, dass aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 2003 – 3 AZR 396/02 – nicht abzuleiten ist, das in anderen Fällen als der wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers Anpassungsrechte aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Betriebsrenten nicht mehr gegeben sein können. Die Kammer geht daher davon aus, dass entsprechend der früheren Rechtssprechung (BAG 22.04.1986 – 3 AZR 496/83 -; 23.09.1997 – 3 ABR 85/96 -) die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich zur Anwendung kommen. Gemäß § 313 Abs. 1 BGB liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Geschäftsgrundlage ist dabei die bei Abschluss des Vertrages zutage getretene, dem anderen Teil erkennbar gewordene und von ihm nicht beanstandete Vorstellung der einen Partei oder es sind die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, wenn der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. Palandt/Heinrichs § 313 BGB Randnote 4). I. Als eine solche Störung der Geschäftsgrundlage kommt die sogenannte Zweckverfehlung in Betracht. Diese liegt indes nicht vor. Der Zweck einer an einen bestimmten Prozentsatz des Bruttoeinkommens einer bestimmten aktiven Gruppe gebundenen Altersversorgung ist offensichtlich - und dieses sieht die Beklagte auch so – , den Versorgungsempfängern einen Lebensstandart sichern, den sie als aktive Arbeitnehmer im Berufsleben erworben haben und mit dem sie hinter den Aktiven, auf die die Regelung Bezug nimmt, auch in Zukunft nicht zurück fallen sollen. Dabei garantiert die von der Beklagten gewählte Versorgungszusage, dass im Versorgungsfall insgesamt über Versorgungsleistungen verfügt werden kann, die in einer vorher festgelegten Relation zu der definierten Richtgröße stehen. Es geht um einen Gleichlauf der Gesamtrente des Versorgungsempfängers mit den Bezügen der aktiven Bezugsgruppe. Da die Beklagte dem Kläger zugesagt hat, über ein bestimmtes Versorgungsniveau zu verfügen, auf welches bestimmte andere Versorgungsbezüge angerechnet werden, geht es gerade nicht um einen Gleichlauf zwischen der zugesagten Versorgung und der angerechneten Versorgung. Ebenso geht es nicht darum – wie die Beklagte es darzustellen versucht – , dass der von ihr gezahlte Betriebsrentenanteil, der der Differenz zwischen der berechneten Gesamtversorgung und der anzurechnenden Sozialversicherungsrente entspricht, in seiner Dynamik mit den aktiven Bezügen gleich läuft. Es geht – wie gesagt – , darum dass die Summe der dem Kläger zufließenden Versorgungsbezüge einen bestimmten Prozentsatz der Bezüge der in der Versorgungsordnung bezeichneten aktiven Gruppe beträgt. Auch konnte die Beklagte nicht von einem fortwährenden Gleichlauf zwischen den gesetzlichen Renten und den Beamtenbezügen ausgehen. Beide Systeme basieren auf völlig unterschiedlichen Finanzierungen. Die gesetzlichen Renten sind im Kern ein Versicherungssystem, auch wenn durch staatliche Zuschüsse über lange Jahre die Rentenerhöhungen der Gesamtbruttolohnentwicklung angepasst war. Dem gegenüber gab es für die Beamtenbesoldung eine solche Automatik der Anpassung an die Gesamtbruttolohnentwicklung nie. Es gab überhaupt keine gesetzlichen Festlegungen für den jeweiligen Landes – oder Bundesgesetzgeber. Wenn die jeweiligen Erhöhungen der Beamtenbesoldung über Jahre die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst mit Abstrichen nachzeichneten, so war dieses doch in keiner Weise dem System der Erhöhungen der gesetzlichen Renten vergleichbar. Wie weit die Schere zwischen den Besoldungen der aktiven Beamten und den Renten der einzelnen Arbeitnehmer in Zukunft auseinander – oder auch – worauf noch einzugehen ist – zusammen gehen würde, wie groß mithin die jeweilige Deckungslücke zwischen den individuellen Rente des einzelnen Versorgungsempfängers und der aufgrund der Erhöhungen der Beamtenbesoldung zu zahlenden Gesamtversorgung sein würde, war für die Beklagte nie vorhersehbar. Die Schwankungen konnten zu ihren Gunsten, aber auch zu ihren Lasten ausgehen. Die Beklagte hat – worauf noch einzugehen sein wird – in der Vergangenheit davon profitiert, dass insoweit nicht von einem Gleichlauf auszugehen war. II. Es liegt auch keine Äquivalenzstörung vor, die nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage jetzt zu einer Anpassung der zugesagten Dynamik führen müsste. Bei vertraglicher Risikoübernahme sind Rechte aus § 313 BGB grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Palandt/Heinrichs § 313 BGB Randnote 16 mit weiteren Nachweisen). Auch erhebliche Kostensteigerungen führen grundsätzlich nicht zur Anwendung des § 313 BGB (Palandt/Heinrichs/aaO.) Wie bereits dargestellt, musste die Beklagte davon ausgehen, dass es in der Natur der Sache einer Gesamtversorgungszusage liegt, dass die anzu- rechnenden Bestandteile sich nicht im Gleichlauf mit der zugesagten Dynamik der Gesamtversorgung bewegen. Sie musste stets davon ausgehen, dass die dynamisch ausgestatteten Rechnungsfaktoren fortlaufenden Schwankungen unterworfen seien. a) Auch dann, wenn man trotz dieser Risikoübernahme eine Höchstgrenze eines solchen Risikos annehmen wollte, oberhalb derer eine Anpassung nach den Regelungen der Geschäftsgrundlage in Betracht käme – wobei stets zu beachten ist, dass es insoweit nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten ankäme, die als solche den Widerruf gerade nicht gestatten würde – so neigt die Kammer dazu, wie die 12. Kammer im Urteil vom 16. September 2005 ( 12 (5) Sa 771/05) diese Grenze bei Überschreitung des Dotierungsrahmens um mehr als 50 % anzusehen. Die Kammer nimmt insoweit auf die Auseinandersetzung der 12. Kammer mit der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 23.09.1997 und mit den Literaturmeinungen Bezug und macht sich die dortigen Ausführungen zu Eigen. Diese Höhe hat die Beklagte auch dann nicht erreicht, wenn man mit ihrem – indes pauschalen – Vortrag eine Mehrbelastung von 46,04 % zugrunde legen würde. b) Richtigerweise käme es indes auf eine Überschreitung des bei Erteilung der Versorgungszusage absehbaren "Dotierungsrahmens" an, die prozentual noch deutlich unter diesem Wert liegen muss. Es kann dahinstehen, ob insoweit die Beklagte berechtigt ist – wie in ihrem Gutachten geschehen – auf alle vergleichbaren Betriebsrentner des gesamten Konzerns abzustellen. Selbst wenn man dieses zuließe, so ist der Ansatz der Beklagten, die auf einen Barwert der gesamten Betriebsrenten zu einem bestimmten Stichtag (2003) abstellt und dabei – ausdrücklich – nur die Belastung berechnet, die sich heute real und bemessbar für zukünftige Zahlungen ergibt, nicht aussagekräftig. Es müsste vielmehr auf einen Vergleich mit dem bei Erteilung der Versorgungszusage absehbaren Dotierungsrahmen ankommen. Dann kann nicht aufgrund der bislang eingetretenen gesetzlichen Änderungen lediglich die Zukunft betrachtet werden. Es muss auch berücksichtigt werden, wie sich die gesetzlichen Parameter auf die bereits in der Vergangenheit gezahlten Betriebsrenten auswirkten, da der Dotierungsrahmen die Zeit vom Renteneintritt bis zum statistisch erreichbaren Lebensalter des Rentners umfasst. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die 9. Kammer im Urteil vom 18. Oktober 2005 (9 Sa 215/05) aus dort vorgelegten Unterlagen der Beklagten Folgendes entnommen hat: Die Sozialversicherungsrenten stiegen im Zeitraum 1976 bis 2003 deutlich prozentual stärker als die Besoldung der Beamten und damit der Gesamtversorgung. Bei einem gleichhohen Ausgangswert von 100 ergibt sich ein Anstieg der Gesamtversorgung bis zum Jahr 2003 auf 224,2 und der Sozialversicherungsrenten auf 247,3. Der prozentuale Anteil der Betriebsrente an der Gesamtversorgung im Zeitraum 1976 bis 2003 sank von einem Anteil im Ausgangsjahr von 28 % bei einem Rentenbeginn im Jahre 1998 auf nur noch 18,8 %, um bis zum Jahre 2003 wieder auf 20,75 % anzusteigen. Insgesamt sank damit der prozentuale Anteil der Betriebsrenten an der Gesamtversorgung von 1976 bis 2003 deutlich. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beklagte bei den bis zum Jahr 2003 gezahlten Renten von den Schwankungen in der Versorgungslücke zwischen zugesagter Gesamtversorgung und Entwicklung der gesetzlichen Renten ganz erheblich profitiert hat und damit den für einen Gleichlauf prognostizierbaren Dotierungsrahmen erheblich unterschritten hat. Dieses wäre in die Gesamtberechnung einzubeziehen – was die Beklagte jedoch ersichtlich unterlässt. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: (0361) 2636 - 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. (Dr. Backhaus) (Hahn) (Scholz)