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Urteil

11 Sa 132/06 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2006:0512.11SA132.06.00
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Leitsätze

Einzelfall zur Auslegung eines Firmentarifvertrages (Eifelhöhen-Klinik).

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsge-richts Bonn vom 21.10.2005 – 2 Ca 2145/05 – wird kos-tenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall zur Auslegung eines Firmentarifvertrages (Eifelhöhen-Klinik). 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsge-richts Bonn vom 21.10.2005 – 2 Ca 2145/05 – wird kos-tenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Auslegung des auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrages. Die Parteien sind tarifgebunden an den Manteltarifvertrag für die E (MTV). Sie streiten im Kern um die Frage, ob mit den Worten "bei Freizeitausgleich" in § 18 Abs. 1 c MTV die "Freizeit" in § 9 Abs. 3 Unterabsatz 2 MTV gemeint ist oder ob § 18 eine eigenständige Regelung darstellt. Im Manteltarifvertrag heißt es unter anderem (Unterstreichungen und Fettdruck durch das Gericht): "§ 9 Regelmäßige Arbeitszeit 1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 37,5 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitpunkt von acht Wochen zugrunde zu legen. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die ausgefallenen oder geleisteten dienstplanmäßigen Stunden 2. ... 3. Die Abteilungen, in den betriebsüblich an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird, sind in einer Betriebsvereinbarung festzulegen. Es sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der laufenden oder der folgenden Woche auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergütung nach dem Vergütungstarifvertrag gezahlt. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Beschäftigten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. 5. ... Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist. § 18 Zeitzuschläge 1. Für die in Satz 2 genannten Arbeiten erhält der Beschäftigte Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde a. für Arbeiten an Sonntagen 30 % b. für nicht dienstplanmäßige Sonntagsarbeit, die keine Überstundenarbeit ist 50 % c. für Arbeiten an gesetzlichen Wochenfeiertagen, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, sowie an Ostersonntag und nach Pfingstsonntag 135 % bei Freizeitausgleich 35 % ." Leistete der Kläger in der Vergangenheit dienstplanmäßig Arbeit an Wochenfeiertagen, so gewährte ihm die Beklagte im Dienstplan zeitnah einen Freizeittag und zahlte für die Feiertagsarbeit einen Zuschlag in Höhe von 35 % und – soweit der Feiertag auf einen Sonntag fiel – zuzüglich 30 %. Konkret hat der Kläger an folgenden Tagen gearbeitet: Freitag, 18.04.2003 Donnerstag, 01.05.2003 Freitag, 03.10.2003 Samstag, 01.11.2003 Donnerstag, 25.12.2003 Donnerstag, 01.01.2004 Montag, 12.04.2004 Samstag, 01.05.2004 Montag, 31.05.2004 Sonntag, 03.10.2004 Montag, 01.11.2004 Sonntag, 26.12.2004 Sonntag, 01.05.2005 Sonntag, 15.05.2005 Donnerstag, 26.05.2005 Mit der seit dem 25.07.2005 rechtshängigen Klage hat der Kläger Zahlung eines höheren Zuschlages für Wochenfeiertagsarbeit in der Vergangenheit begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dass § 18 MTV eine abschließende Regelung darstelle. Nichts spreche für eine Bezugnahme auf § 9 MTV. Daraus folge, dass er bei Arbeitsleistung an einem Wochenfeiertag nicht nur Anspruch auf Freistellung nach § 9 MTV habe, sondern gemäß § 18 MTV Anspruch auf einen weiteren, also zweiten Freizeittag. Für den Fall, dass dieser zweite freie Tag nicht gewährt werde (also nur ein Tag Ausgleich), sei ein Zuschlag in Höhe von 135 % zu zahlen. Hieraus ergebe sich der rechnerisch zwischen den Parteien unstreitige Mehrbetrag, den er mit seiner Klage fordere. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 634,97 € nebst Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB seit dem 21.05.2005 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Regelung des § 18 MTV sei nur im Zusammenhang mit § 9 MTV zu sehen. Mit Urteil vom 20.10.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Regelung des § 9 MTV korrespondiere mit § 12 MTV, nach dem die Arbeitnehmer, die Überstunden geleistet hätten, diese bei der Berechnung der Wochenarbeitszeit in Wochen mit gesetzlichem Feiertag wieder "verlören". Im Übrigen seien keine Tatsachen ersichtlich, die abweichend von dem Wortlaut und der Systematik des MTV eine Auslegung im Sinne des Klägers erlaubten. Gegen das ihm am 10.10.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Bonn hat der Kläger am 06.02.2006 Berufung eingelegt, die am 09.03.2006 begründet worden ist. Er trägt vor, nach seiner Auffassung habe das Arbeitsgericht den Manteltarifvertrag nicht richtig ausgelegt. Die Regelung des § 18 MTV sei eindeutig: Wochenfeiertage seien mit einem Zuschlag in Höhe von 135 % zu vergüten. Dieser Zuschlag reduziere sich auf 35 % im Falle der Freistellung. Nichts spreche dafür, dass es sich bei dieser "Freistellung" um die Freistellung nach § 9 MTV handeln solle. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.10.2005 – 2 Ca 2145/05 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 634,67 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2005. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Nach ihrer Meinung spreche alles dafür, dass mit dem Wort "Freizeitausgleich" § 18 MTV der Ausgleich gemäß § 9 MTV gemeint sei. Im Übrigen haben die Parteien Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und deren Anlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung des Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO). In der Sache hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg. Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Arbeitsleistung an den genannten Tagen keinen Anspruch auf Zahlung eines Zeitzuschlags in Höhe von 135 % aus § 18 Abs. 1 c MTV in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, sondern nur einen Anspruch auf Zeitzuschlag in Höhe von 35 %, den er erhalten hat. Entgegen der Auffassung des Klägers steht ein Freistellungsanspruch aus § 9 MTV nicht selbständig neben der "Freistellung" im Sinne des § 18 MTV. Das ergibt sich aus der Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften. Für die Tarifauslegung sind in erster Linie der Tarifwortlaut und der tarifliche Gesamtzusammenhang maßgebend (Urteil vom 14.08.1991 - 4 AZR 649/90 - n.v. JURIS; Urteil vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 - AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung m.w.N.). Die Tarifauslegung hat entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen. Darüber hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und so nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhanges im Einzelfalle noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden. Eines solchen Rückgriffs bedarf es vorliegend nicht, weil bereits der Wortlaut und der tarifliche Gesamtzusammenhang eindeutig sind. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen. Als Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Zeitzuschläge kommt nur § 18 Abs. 1 c MTV in Betracht. Danach beträgt der Zeitzuschlag für Arbeiten an Wochenfeiertagen, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, sowie an Ostersonntag und nach Pfingstsonntag ohne Freizeitausgleich 135 % und bei Freizeitausgleich 35 %. Zunächst ohne Beantwortung der Frage, ob § 18 MTV eine eigenständige und von § 9 MTV unabhängige Freistellungs- und Zuschlagsregelung darstellt, ist jedenfalls im Hinblick auf den Wortlaut des § 9 Abs. 3 MTV zu unterscheiden zwischen Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen und solchen, die auf einen Wochentag fallen. Bei ersteren "ist" ein Ausgleich vorzunehmen, bei zweiteren "soll" dies geschehen. Auch im Hinblick auf die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 9 Abs. 1 MTV ist diese Unterscheidung vorzunehmen: Nur solche Wochenfeiertage, die auf einen Werktag fallen, reduzieren die wöchentliche Arbeitszeit. Fallen sie auf einen Sonntag bleibt die wöchentliche Arbeitszeit unangetastet. a) Der Kläger hat an folgenden Feiertagen, die auf einen Sonntag fielen, dienstplanmäßig gearbeitet: 03.10.2004 26.12.2004 01.05.2005 15.05.2005 Für die dienstplanmäßige Arbeitszeit an diesen vier Tagen hat er Freizeitausgleich erhalten. Damit ist er gemessen an den gearbeiteten Wochenarbeitsstunden mit den nichtschichtdienstleistenden Kollegen gleichgestellt worden. Wie gezeigt spielt die Absenkung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 9 Abs. 1 MTV für die genannten vier Sonntage keine Rolle. Den Begriff des Freizeitausgleichs für dienstplanmäßige Arbeit an einem Sonntag haben die Tarifvertragsparteien in § 9 Abs. 3 MTV besonders erläutert. Danach "ist" dienstplanmäßige Arbeit an einem Sonntag durch entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der folgenden Woche oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder übernächsten Woche auszugleichen. Dieser Freizeitausgleich im tariflichen Sinne ist damit zwingend in Dienstplänen, die Sonntagsarbeit vorsehen, vorzunehmen. Deshalb entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den gleichlautenden tariflichen Regelungen für Angestellte im öffentlichen Dienst, dass bei der Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen sowie für Arbeit am Oster- oder Pfingstsonntag nur ein Zeitzuschlag in Höhe von 35 % der Stundenvergütung zu zahlen ist, wenn die dienstplanmäßige Arbeitszeit an diesen Sonntagen durch entsprechende dienstplanmäßige Freizeitgewährung in der nächsten oder übernächsten Woche ausgeglichen wird. Es besteht in diesem Fall kein Anlass für einen Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag oder auf einen Zeitzuschlag in Höhe von 135 % der Stundenvergütung (BAG Urteil vom 11.12.1980 – 3 AZR 163/78 – AP Nr. 2 zu § 27 MTB II; BAG Urteil vom 22.09.1981 –3 AZR 330/79 – AP Nr. 1 zu § 35 BAT; Urteil vom 18.03.1986 – 3 AZR 541/84 – AP Nr. 3 zu § 35 BAT; Urteil vom 09.10.1991 – 6 AZR 370/89 – AP Nr. 17 zu § 15 BAT). Die durch den eindeutigen Tarifwortlaut und den tariflichen Gesamtzusammenhang gebotene Auslegung der tariflichen Bestimmungen beruht darauf, dass der Schichtdienstleistende die gleiche regelmäßige Arbeitszeit zu leisten hat wie der Nichtschichtdienstleistende. Nur erfordert die Notwendigkeit der Sonntagsarbeit im Schichtdienst die Verlagerung der Freizeit, die der Nichtschichtdienstleistende stets am Sonntag hat, auf einen anderen Tag der nächsten oder übernächsten Woche. Im Ergebnis werden also beide Arbeitnehmergruppen im gleichen Umfang zur Arbeitsleistung herangezogen, wie dies in § 9 Abs. 1 S. 1 MTV vorgesehen ist. Für die regelmäßige Arbeitszeit erhalten sie ihre monatliche Vergütung. Für Sonntagsarbeit steht dem Schichtdienstleistenden allerdings ein Zeitzuschlag zu und zwar in Höhe von 30 % gemäß § 18 Abs. 1 a MTV und bei Arbeiten an Wochenfeiertagen, wenn sie auf einen Sonntag fallen, sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag ein Zuschlag in Höhe von weiteren 35 % der Stundenvergütung. Das bedeutet nicht, dass die Regelung über 135 % Zeitzuschlag aus § 18 Abs. 1 c MTV für Wochenfeiertage, die auf einen Sonntag fallen, überflüssig wäre. Ein Zeitzuschlag in Höhe von 135 % der Stundenvergütung kommt nämlich dann in Betracht, wenn der Angestellte außerdienstplanmäßige Sonntagsarbeit leistet. Für diese Sonntagsarbeit ist im Dienstplan kein Freizeitausgleich nach § 9 Abs. 3 MTV vorgesehen. Deshalb steht in diesem Falle dem Angestellten der erhöhte Zuschlag nach § 18 Abs. 1 c MTV zu. Da der Kläger den Freizeitausgleich für die dienstplanmäßige Arbeit an den besagten Sonntagen durch die entsprechende obligatorische Gewährung dienstplanmäßiger Freizeit nach § 9 Abs. 3 MTV erhalten hat, kommt ein Anspruch auf den erhöhten Zeitzuschlag in Höhe von 135 % nicht in Betracht. Soweit es um die Wochenfeiertage geht, die auf einen Sonntag gefallen sind, wird insgesamt Bezug genommen auf das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 18.04.1996 (- 6 AZR 593/95 – AP Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge Bundesbahn unter II.1 a der Gründe), das sich mit Tarifvorschriften der Reichsbahn befasste, die den hier fraglichen Tarifvorschriften entsprechen (einschließlich der Absenkung der Wochenarbeitszeit). b) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist auch für die Arbeitsleistung an den übrig geltend gemachten Tagen nicht begründet. Bei der Arbeit an den Tagen 18.04.2003 01.05.2003 03.10.2003 01.11.2003 25.12.2003 01.01.2004 12.04.2004 01.05.2004 31.05.2004 01.11.2004 26.05.2005 handelt es sich um Arbeit an Wochenfeiertagen im tariflichen Sinne. Wochenfeiertage sind nach § 9 Abs. 5 MTV Werktage die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist. Diese Voraussetzung erfüllen sämtliche vorgenannte Tage. Das gilt auch für die Samstage, denn der Samstag ist ein Werktag. Mit dem Begriff des Werktages verwenden die Tarifvertragsparteien einen Begriff, der in der Rechtsterminologie einen bestimmten vorgegebenen Inhalt hat, so dass davon auszugehen ist, dass sie ihn auch in diesem Sinne verwenden und angewendet wissen wollen. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 Abs. 2 BurlG). Der Kläger hat an den vorgenannten Tagen dienstplanmäßig Arbeit geleistet. Für diese dienstplanmäßige Arbeit hat er Freizeitausgleich erhalten. Der Freizeitausgleich für dienstplanmäßige Arbeit an Wochenfeiertagen ist in § 9 Abs. 3 MTV geregelt. Danach soll dienstplanmäßige Arbeit an einem Wochenfeiertag auf Antrag des Beschäftigten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulage ausgeglichen werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen . Wie das Bundesarbeitsgericht schon im Urteil vom 09.10.1991 (- 6 AZR 370/89 – AP Nr. 17 zu § 15 BAT) zu einer entsprechenden Regelung in § 15 Abs. 6 Unterabsatz 2 BAT ausgeführt hat, haben die Tarifvertragsparteien damit keinen zwingenden Freizeitausgleich bei dienstplanmäßiger Arbeit an Wochenfeiertagen vorgeschrieben, wie sie das bei dienstplanmäßiger Arbeit an Sonntagen getan haben. Den Beschäftigten steht vielmehr ein Wahlrecht ("auf Antrag") zu, ob sie für Arbeit an einem Wochenfeiertag Freizeitausgleich beantragen wollen oder nicht. Beantragen sie Freizeitausgleich, ist ihnen ein zusätzlicher freier Tag zu gewähren. Stellen sie den Antrag nicht oder kann ihm aus betrieblichen Gründen nicht stattgegeben werden, entsteht für die am Wochenfeiertag geleistete Arbeit ein Anspruch auf einen Zeitzuschlag in Höhe von 135 % der Stundenvergütung gemäß § 18 Abs. 1 c MTV. Dadurch werden sie im Ergebnis mit einem Nichtschichtdienstleistenden gleichgestellt, für den sich die regelmäßige Arbeitszeit um die auf den Wochenfeiertag entfallene Arbeitszeit vermindert (§ 9 Abs. 1 MTV). Dieser naheliegende und vom Bundesarbeitsgericht in den zitierten Entscheidungen angenommene Zweck der Regelung schließt es aus, die Vorschriften in § 9 und § 18 MTV jeweils als "abschließend" zu betrachten, wie der Kläger es tut. Wie gezeigt ergibt sich aus § 9 Abs. 3 MTV gerade kein Anspruch auf Freistellung. Wird diese nicht gewährt, muss zur Herstellung einer Gleichbehandlung mit den Nichtschichtdienstleistenden ein entsprechend erhöhter Zuschlag gezahlt werden. Umgekehrt ist § 18 Abs. 1 c MTV aus sich heraus nicht verständlich, ohne die Erläuterungen des § 9 MTV, was unter Freizeitausgleich zu verstehen ist. Dass eine solche Erläuterung notwendig ist, zeigt ein vom BAG entschiedener Fall, bei dem es um eine ähnliche Regelung ging und dort sogar vertreten wurde, dass es sich bei dem Freizeitausgleich um un bezahlte Freizeit handeln kann (vgl. BAG Urteil vom 22.08.1995 – 3 AZR 42/95 – AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge DRK). Damit kann festgehalten werden, dass der Kläger für seine Feiertagsarbeit alles bekommen hat, was ihm nach dem Tarifvertrag zusteht. Die Berufung des Klägers gegen die klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn war daher zurückzuweisen. III. Als unterliegende Partei ist der Kläger nach § 64 Abs. 6 S.1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO verpflichtet, die Kosten der Berufung zu tragen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, weil die Entscheidung aus den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 ArbGG hingewiesen. (Dr. Fabricius) (Breuer) (Knoth)