Urteil
6 Sa 1632/05
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers ist gemäß § 626 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam, wenn die Kündigungsgründe nicht rechtzeitig und konkret genug vorgetragen werden.
• Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im Berufungsverfahren verspätet vorgebracht werden, sind nach § 67 Abs. 4 ArbGG nur ausnahmsweise zuzulassen; Verspätungen müssen hinreichend entschuldigt oder unverzögerlich sein.
• Unbestimmte und widersprüchliche Darstellungen zur Kenntniserlangung von Kündigungsgründen machen das Vorbringen für den Gegner nicht einlassungs- und widerlegungsfähig und können zur Zurückweisung führen.
Entscheidungsgründe
Verspätetes und unzureichend konkretisiertes Vorbringen zur Kenntniserlangung rechtfertigt fristlose Kündigung nicht • Die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers ist gemäß § 626 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam, wenn die Kündigungsgründe nicht rechtzeitig und konkret genug vorgetragen werden. • Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im Berufungsverfahren verspätet vorgebracht werden, sind nach § 67 Abs. 4 ArbGG nur ausnahmsweise zuzulassen; Verspätungen müssen hinreichend entschuldigt oder unverzögerlich sein. • Unbestimmte und widersprüchliche Darstellungen zur Kenntniserlangung von Kündigungsgründen machen das Vorbringen für den Gegner nicht einlassungs- und widerlegungsfähig und können zur Zurückweisung führen. Die Beklagte kündigte dem Kläger am 01.07.2004 fristlos und hilfsweise ordentlich. Streitgegenstand war die Wirksamkeit dieser Kündigung, insbesondere wegen angeblicher unerlaubter Konkurrenztätigkeit des Klägers als Betreiber einer Spielhalle. Das Arbeitsgericht hatte festgestellt, die Kündigung wirke nicht vor dem 31.01.2005, weil die Beklagte die Umstände ihrer Kenntniserlangung nicht ausreichend dargelegt habe. In der Berufung behauptete die Beklagte, ihr Geschäftsführer habe am 23.06.2004 von Dritten erfahren, der Kläger betreibe eine Spielhalle; in späteren Schriftsätzen wurde diese Darstellung jedoch widersprüchlich und ungenau dargestellt. Die Beklagte konnte nicht konkret angeben, wann genau und von wem die für die Kündigung allein maßgebliche Kenntnis erlangt worden sei. Ein vernehmungsfähiger Zeugenbeleg wurde nicht in zulässiger Weise eingeführt; die Beklagte brachte das entscheidungserhebliche Vorbringen zudem erst verspätet vor. • Das Arbeitsgericht hat zutreffend gemäß § 626 Abs. 2 BGB die fristlose Kündigung als rechtsunwirksam angesehen, weil die Beklagte die Kündigungsgründe nicht ausreichend dargelegt hat. • Die Beklagte hat in der Berufung widersprüchliche und pauschale Angaben zur Kenntniserlangung gemacht; insbesondere blieb unklar, wann genau der Geschäftsführer von der behaupteten Konkurrenztätigkeit erfahren haben will, sodass das Vorbringen für den Kläger nicht einlassungs- und widerlegungsfähig war. • Nach § 67 Abs. 4 ArbGG sind verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel nur ausnahmsweise zuzulassen; hier liegen weder Gründe vor, die das verspätete Vorbringen entschuldigen, noch hätte dessen Zulassung die Entscheidung nicht verzögert. • Die Annahme, den Zeugen P. zu vernehmen, führte zur unzulässigen Ausforschung und wäre mit umfangreicherer Beweisaufnahme verbunden gewesen; das hätte den Prozess verzögert und war nicht vertretbar. • Das Berufungsgericht hat die Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO geregelt und die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil blieb bestehen. Die fristlose Kündigung vom 01.07.2004 ist rechtsunwirksam, weil die Beklagte die für eine fristlose Kündigung erforderlichen Tatsachen nicht rechtzeitig und ausreichend konkret dargetan hat. Das verspätete und widersprüchliche Vorbringen zur Kenntniserlangung konnte nach § 67 Abs. 4 ArbGG nicht berücksichtigt werden. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; eine Revision wurde nicht zugelassen.