Urteil
3 Sa 225/06
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vordienstzeiten sind nach § 20 Abs. 1 TVK nur dann Dienstzeit, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht wurden.
• Ein als "Praktikantenvertrag" bezeichneter Vertrag kann nach Gesamtwürdigung der Umstände als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sein, wenn Weisungsgebundenheit, Eingliederung in Dienstpläne und eine der Arbeitsvergütung entsprechende Vergütung vorliegen.
• Der Ausschluss der Anrechnung nach § 20 Abs. 4 TVK greift nicht, wenn ein unmittelbarer Anschluss trotz kurzer Unterbrechung vorliegt oder die Nichtanrechnung eine unbillige Härte darstellt.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Vordienstzeiten; Praktikantenvertrag als Arbeitsverhältnis; § 20 TVK • Vordienstzeiten sind nach § 20 Abs. 1 TVK nur dann Dienstzeit, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht wurden. • Ein als "Praktikantenvertrag" bezeichneter Vertrag kann nach Gesamtwürdigung der Umstände als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sein, wenn Weisungsgebundenheit, Eingliederung in Dienstpläne und eine der Arbeitsvergütung entsprechende Vergütung vorliegen. • Der Ausschluss der Anrechnung nach § 20 Abs. 4 TVK greift nicht, wenn ein unmittelbarer Anschluss trotz kurzer Unterbrechung vorliegt oder die Nichtanrechnung eine unbillige Härte darstellt. Die Klägerin ist seit 01.03.2004 als Kontrabassistin beim B-Orchester der beklagten Stadt beschäftigt. Sie machte die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten geltend: 20.08.1994–19.08.1995 beim R-P-Orchester in K sowie 01.06.1999–31.01.2004 bei den N-S. Die Beklagte wehrt sich: Die Tätigkeit bei R-P sei nur als Praktikum, nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren; die Zeit bei den N-S sei wegen eines Aufhebungsvertrags nach § 20 Abs. 4 TVK nicht anzurechnen, weil kein unmittelbarer Anschluss vorliege und keine unbillige Härte gegeben sei. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein, die das LAG zurückwies. • Anwendungsbereich § 20 Abs. 1 TVK: Dienstzeiten sind nur Zeiten, die im Rahmen von Arbeitsverhältnissen als Musiker in Kulturorchestern zurückgelegt wurden. • Rechtsfigur Arbeitsverhältnis vs. Praktikum: Abzustellen ist auf Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation und Weisungsabhängigkeit; Ausbildungszweck und geringe Vergütung sprechen für Praktikum. • Gesamtwürdigung des Praktikantenvertrags mit R-P: Probezeit, vertraglich festgelegte Arbeitszeit bis 67% mit Einbindung in die Dienstpläne, sinngemäße Anwendung tariflicher Vorschriften sowie eine Vergütung, die über bloßer Aufwandsentschädigung liegt, sprechen für ein Arbeitsverhältnis. • Zur Sozialversicherung und tariflichen Einbindung im Vertrag: Hinweise auf Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Anwendung tariflicher Regelungen unterstützen die Einstufung als Arbeitsverhältnis. • Treu und Glauben (§ 242 BGB): Die Geltendmachung der Anrechnung ist nicht treuwidrig, weil die Klägerin tarifliche Rechte ausübt und die Beklagte keinen widersprechenden Vortrag zur Kenntnisnahme machte. • § 20 Abs. 4 TVK (Ausschluss der Anrechnung) greift nicht: Die einemonatige Unterbrechung zwischen N-S und B ist unschädlich; die Tarifparteien haben klargestellt, dass übliche Spielzeitunterbrechungen anrechnungsunschädlich sind. • Unbillige Härte i.S.v. § 20 Abs. 4 S.2 TVK: Abwägung der Interessen ergibt, dass die vorzeitige Beendigung des N-S-Verhältnisses wesentlich im Interesse der Beklagten lag; die Nichtanrechnung würde die Klägerin unangemessen benachteiligen. • Folge: Beide geltend gemachten Vordienstzeiten sind als Dienstzeit im Sinne des § 20 Abs. 1 TVK anzurechnen. • Kosten und Rechtsmittel: Die Berufung war unbegründet; die Beklagte trägt die Kosten; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil, das die Anrechnung der Vordienstzeiten der Klägerin bei R‑P (20.08.1994–19.08.1995) und bei den N‑S (01.06.1999–31.01.2004) als Dienstzeit gemäß § 20 Abs. 1 TVK festgestellt hat, bleibt bestehen. Die Tätigkeit bei R‑P ist nach Gesamtwürdigung rechtlich als Arbeitsverhältnis und nicht als bloßes Praktikum zu qualifizieren. Die Ausschlussvorschrift des § 20 Abs. 4 TVK greift nicht: Die einmonatige Unterbrechung zwischen den Verhältnissen ist unschädlich und die Nichtanrechnung würde eine unbillige Härte darstellen, da die vorzeitige Auflösung des Vorarbeitsverhältnisses wesentlich den Interessen der Beklagten diente. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.