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Urteil

8 Sa 1586/05

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2006:0531.8SA1586.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.11.2005 – 1 Ca 1655/05 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten für nachfolgende Beschäftigungszeiten des Klägers 3 bei der P vom 01.10.1983 bis zum 30.09.1995 bei der H vom 01.10.1995 bis 31.03.1997 bei der P vom 01.04.1997 bis zum 31.03.2000 und bei der I vom 01.04.2000 bis 31.12.2001. 4 um die Einstandspflicht des Beklagten danach erworbener Anwartschaftsrechte zur betrieblichen Altersversorgung. 5 Der Kläger nimmt in Anspruch, dass die Vertragsarbeitgeber der vorgenannten Beschäftigungsverhältnisse konzernangehörige Unternehmen des Holzmann Konzerns seien und hieraus die Berücksichtigung der gesamten Beschäftigungszeit vom 01.10. 1983 bis 31.12. 2001 ableite, aus der sich eine insolvenzgeschützte Anwartschaft auf Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung ableite. 6 Nach dem ursprünglichen Anstellungsvertrag zur P für den Zeitraum 01.10.1983 bis 30.09.1995 waren dem Kläger nach den sogenannten "Bestimmungen über die Gewährung von Pension- und Hinterbliebenenversorgung" ("Pensionsbestimmungen") Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung zugesagt. 7 Der Anstellungsvertrag der H vom 24. August 1995 durch welchen der Kläger zum 1. Oktober 1995 als Leiter der Zweigniederlassung B für die vorgenannte Gesellschaft tätig wurde enthält ebenfalls eine Zusage von Betriebsrentenansprüchen. 8 Hierzu heißt es in dem Anstellungsvertrag u. a.: 9 4.1 ... im Falle einer Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente erhalten Sie ... im Rahmen der bei Eintritt des Versorgungsfalles geltenden "Grundsätze für die Gewährung laufender Versorgungsleistungen" unserer Unterstützungskasse eine ... Versorgungsleistung, die zu 75 % mit rechtsverbindlicher Wirkung von der H und zu 25 % von der Unterstützungskasse getragen wird. 10 4.3 Mit Wirkung vom 01.01.1997 findet die Bestimmung über die Gewährung von Pension- und Hinterbliebenenversorgung ("Pensionsbestimmungen") der P Anwendung. 11 4.4 Ihre Betriebszugehörigkeit zur P wird Ihnen angerechnet. Ihre für die Höhe der betrieblichen Versorgungsleistungen und den Ablauf der Wartezeit anzurechnende Dienstzeit beginnt daher am 1. Oktober 1983. 12 Der sodann geschlossene Arbeitsvertrag zur P vom 6. März 1997, durch den der Kläger für diese Gesellschaft als Mitglied der Geschäftsleitung der Direktion Ost angestellt wurde, enthält u. a. folgende Regelung: 13 § 7 Herrn K wird Pension- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der beigefügten "Bestimmungen über die Gewährung von Pension- und Hinterbliebenenversorgung" ("Pensionsbestimmungen") vom 6. März 1997 gewährt. 14 ... 15 Die für die Ermittlungen der betrieblichen Versorgungsleistungen und den Ablauf der Wartezeit maßgebende Dienstzeit gemäß § 7 der "Pensionsbestimmungen" rechnet ab 1. Oktober 1983. 16 Der Anstellungsvertrag zur I vom 10. März 2000, durch welchen der Kläger zum 01.04.2000 für diese Gesellschaft zum Generalbevollmächtigten bestellt und in dieser Funktion überwiegend am Standort B tätig geworden ist, enthält u. a. folgende Regelung: 17 4.2 Ausschließlich für die Berechnung der Wartezeit nach den Grundsätzen des Pensionsvertrages bzw. im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung rechnen wir Ihnen die bei unserer Obergesellschaft der P bereits zurückgelegte Dienstzeit vom 01.10.1983 bis zum 31.03.2000 als Vordienst an (fiktiver Eintrittstermin: 01.10.1983). 18 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.11.2005 die Beklagte verurteilt, den am 09.06.2004 erteilten Anwartschaftsausweis zu PSVaG-Nr. 2002.0500.5443 dahingehend zu ändern, dass dieser auch die weitergehenden unverfallbaren Ansprüche der Beschäftigungszeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit der F vom 01.10.1995 bis 31.03.1997 und der P vom 01.04.1997 bis zum 31.03.2000 berücksichtigt und gleichzeitig die Beklagte verurteilt diesen korrigierten Anwartschaftsausweis binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung zuzustellen. 19 Den Antrag des Klägers, den Anwartschaftsausweis auch auf die Beschäftigungszeiten des Anstellungsvertrages zur I vom 01.04.2000 bis 31.12.2001 zu erstrecken hat das Arbeitsgericht in seinem Urteil abgewiesen. 20 Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 21 Im zuerkannten Umfang sei die Klage begründet, weil der Grundsatz, dass Unverfallbarkeitsfristen nur innerhalb eines rechtlich ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, könne nicht ausnahmslos gelten. Bestehe zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen ein innerer Zusammenhang oder ein sie übergreifendes rechtliches Band müsse trotz einer formalen rechtlichen Trennung auch von einem zusammenhängenden Zeitablauf ausgegangen werden. 22 Dies sei für die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1983 bis zum 31.03.2000 anzunehmen. Die Zusammenrechnung der Dienstzeiten des Klägers sei deshalb anzunehmen, weil die P im Zeitraum 1. Oktober 1983 bis 31. März 2000 wirtschaftlicher Arbeitgeber des Klägers gewesen sei. 23 Die Kammer sei dazu, dass ein wirtschaftliches Arbeitsverhältnis gegeben sei, aufgrund besonderer Vereinbarungen, die der Kläger mit der H einerseits und sodann wiederum mit der P andererseits getroffen habe, gelangt. Dies ergebe sich aus den im Tatbestand des Urteils in Bezug genommenen jeweiligen Passagen der arbeitsvertraglichen Regelungen. 24 Schließlich habe auch die P dem Kläger eine Auskunft im zuerkannten Umfang am 31. März 2000 erteilt. 25 Demgegenüber könne entgegen der Auffassung des Klägers seine Beschäftigungszeit bei der I nicht als in den Anwartschaftsausweis aufzunehmende Beschäftigungszeit berücksichtigt werden. 26 Eine hierzu erforderliche enge Verknüpfung in den Zusagen auf Gewährung der betrieblichen Altersversorgung zu den zuvor bestehenden Arbeitsverträgen könne nicht angenommen werden. 27 Nach § 4.2 des betroffenen Arbeitsvertrages seien dem Kläger nämlich die bei der P zurückgelegten Dienstzeiten (1. Oktober 1983 bis 31. Dezember 2000) ausschließlich für die Berechnung der Wartezeit angerechnet worden. Die für die Ermittlung der Höhe der betrieblichen Versorgungsleistung maßgebliche Dienstzeit werde ab dem Eintrittsdatum bei der I – 01.04.2000 – gerechnet. 28 Diese Zäsur komme auch in der Auskunft der P vom 31. März 2000 zum Ausdruck. 29 Ergänzend wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Blatt 73 bis 85 der Gerichtsakten Bezug genommen. 30 Gegen dieses dem Kläger am 29.11.2005 zugestellte Urteil erster Instanz wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 27.12.2005, die der Kläger sodann nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.02.2006 mit der am 28.02.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründung begründet hat. 31 Gegen das der Beklagtenseite am 29.11.2005 zugestellte Urteil erster Instanz wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung vom 13.12.2005 die die Beklagte am 16.01.2006 mit eingegangenem Schriftsatz beim Landesarbeitsgericht begründet hat. 32 Der Kläger verteidigt das Urteil erster Instanz, soweit es hiernach zur Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeiten des Zeitraums 01.10.1983 bis 31.03.2000 gekommen ist, macht allerdings geltend, dass nach den zugrunde zu legenden Maßstäben eine Berücksichtigung auch zu erfolgen habe für die zurückgelegten Beschäftigungszeiten des Klägers bei der I vom 01.04.2000 bis 31.12.2001. 33 Sowohl die H als auch die I seien 100 %ige Tochter- bzw. Enkelgesellschaften der P so dass mit dem Hinweis des Arbeitsgerichts erweitert auf die I nach § 17 Abs. 1 S. 3 AktG ein Konzernverhältnis zu vermuten sei. 34 Während die P bereits seinerzeit mit der H M verschmolzen seien und die im übrigen Bundesgebiet existierenden kleineren Niederlassungen der H jeweils auf die Zweigniederlassungen der P verschmolzen und organisatorisch mit den örtlichen Niederlassungen der P zusammen gelegt worden seien habe dies nur für die Niederlassung der H in H nicht gegolten. 35 Für diese Niederlassung sei zunächst eine eigenständige GmbH, nämlich die H H errichtet worden. Grund hierfür sei allerdings allein der Umstand gewesen, dass die Niederlassung H der H zahlreiche Auseinandersetzungen mit ihrem Betriebsrat führte und man diese Rechtsstreitigkeiten durch eine Verschmelzung nicht in die Niederlassung H der P übertragen wollte. Tatsächlich allerdings habe die H H der Leitung des Niederlassungsleiters der P H unterstanden. 36 Die Niederlassungsleitung der P H habe dann die Idee entwickelt, die Tätigkeit der H auf B zu erweitern. In diesem Zusammenhang sei der Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger 37 und der H zu sehen. 38 Der Niederlassungsleiter der P B habe den Kläger gebeten, die Leitung dieser neuen Niederlassung der H in B zu übernehmen um so auch die Verbindung zur B Niederlassung der P sicherzustellen. Diesem Wunsch entsprechend habe der Kläger den Arbeitsvertrag mit der H abgeschlossen und sich "quasi" als Niederlassungsleiter abordnen lassen. 39 Die B Niederlassung der P habe sodann zum 01.01.1997 die Direktion Ost gebildet, zu der auch die B Niederlassung der H gehört habe. 40 Der Vorstand der P habe daraufhin schließlich Anfang Februar 1997 beschlossen, die lediglich formal-rechtliche Trennung der B H Niederlassung von dem P Konzern aufzugeben. 41 Hieraus erkläre sich sodann der Arbeitsvertrag mit dem Kläger zur P ab dem 01.04.1997. 42 Nach Insolvenzantrag der P sei der Kläger gebeten worden, Funktionen bei der I wiederum einer 100 %igen Tochtergesellschaft des P Konzerns zu übernehmen. 43 Wenn auch die I selbstständiger operiert habe, sei sie dennoch organisatorisch und wirtschaftlich in den P Konzern eingegliedert gewesen. Der Kläger sei in seiner Aufgabenwahrnehmung für diese Gesellschaft insbesondere in ein einheitliches Restrukturierungsprogramm des P Konzerns eingebunden gewesen. Im Rahmen dieser Restrukturierung habe der Kläger in Zusammenarbeit mit der eingeschalteten Unternehmensberatungsgesellschaft R B direkt dem Vorstand bzw. leitenden Mitarbeitern der P berichtet. 44 Danach sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts für die geltend gemachten Ansprüche auch die Beschäftigungszeit des Klägers bei der Firma I vom 01.04.2000 bis 31.12.2001 zu berücksichtigen. 45 Der Kläger hat auf Hinweis der Kammer im Termin vom 31.05.2006 sein Klagebegehren geändert und nunmehr beantragt, 46 festzustellen, dass der Beklagte wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Vermögen der Firmen P , H und I , einstandspflichtig ist für die Beschäftigungszeiten: 47 bei der P vom 01.10.1983 bis zum 30.09.1995 bei der H vom 01.10.1995 bis 31.03.1997 bei der P vom 01.04.1997 bis 31.03.2000 und bei der I vom 01.04.2000 bis 31.12.2001 48 Die Beklagte beantragt, 49 die Berufung des Klägers mit diesem Antrag zurückzuweisen. 50 Die Beklagte beantragt des Weiteren, 51 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.11.2005 – 1 Ca 1655/05 – abzuändern und die Klage abzuweisen. 52 Der Kläger beantragt, 53 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 54 Die Beklagte macht geltend, dass dem Kläger – wie zugesagt – lediglich aus seinem ursprünglich zur P begründeten Arbeitsverhältnis eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft auf Ansprüche betrieblicher Altersversorgung zustehe, für die - wie anerkannt - der Beklagte einzutreten habe. 55 Eine derartige Eintrittspflicht scheide für die daran anschließenden Beschäftigungsverhältnisse bei der H sodann bei der P und schließlich bei der Firma I aus. 56 Gegenteiliges ergebe sich bezogen auf die H nicht daraus, dass die P 100 % der Geschäftsanteile der H gehalten habe. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass beide Gesellschaften organisatorisch eng miteinander verknüpft seien und insbesondere unter einer einheitlichen Leitung gestanden hätten. 57 Der Wechsel des Klägers zur H habe nicht auf Veranlassung der Vorarbeitgeberin, der P stattgefunden. Eine Eingliederung der H in den Bereich der Direktion Nord der P habe erst zum 31.12.1997 stattgefunden, somit Monate nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zur H . 58 Nach dreijähriger weiterer Betriebszugehörigkeit in einem zweiten Arbeitsverhältnis zur P sei der Kläger sodann zur I gewechselt. Auch für diese 100 %ige Tochtergesellschaft der P könne aus dem vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht abgeleitet werden, dass diese Firma in den Geschäftsbereich "allgemeiner Bau" des P Konzerns eingegliedert gewesen sei. 59 Es werde auch hier mit Nichtwissen bestritten, dass diese Firma organisatorisch und/oder wirtschaftlich in den P Konzern eingegliedert gewesen sei und insbesondere unter einer einheitlichen Leitung der Konzerngesellschaft gestanden habe. 60 Rechtlich sei darauf hinzuweisen, dass für die Klage im zuerkannten Umfang erster Instanz aus der Anwartschaftsauskunft der P unter dem 31.03.2000 nichts abweiche. In einer Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG (a. F.) liege kein eigenständiges abstraktes Schuldversprechen. Eine Anwartschaftsauskunft des Arbeitgebers stelle auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. 61 Die Berufung des Klägers und die Entscheidung des Arbeitsgerichts im zuerkannten Umfang übersähen im Übrigen, dass eine Anerkennung von Vordienstzeiten nur dann Wirkung für den Insolvenzschutz auslösen könne, wenn die von einer Versorgungsanwartschaft begleitete Vordienstzeit nicht bereits selbst eine gesetzlich unverfallbare Rentenanwartschaft ausgelöst habe. Dies aber treffe auf das erste Arbeitsverhältnis des Klägers zur P bereits zu. 62 Gegenteiliges lasse sich aus den Überlegungen von Klage und Berufung des Klägers zur "Konzernzugehörigkeit" nicht ableiten. Voraussetzung für die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei es in den entschiedenen Ausnahmefällen immer gewesen, dass die im Konzern zurückgelegten Beschäftigungsjahre vom Konzern selbst als einheitlicher Träger der betrieblichen Altersversorgung anerkannt worden seien. Nur unter diesen Ausnahmevoraussetzungen habe das Bundesarbeitsgericht "noch arbeitsvertragsähnliche Beziehungen" zur Muttergesellschaft angenommen. 63 Diese Voraussetzungen seien für die Beschäftigungsverhältnisse des Klägers zu seinen unterschiedlichen Vertragsarbeitgebern nicht erfüllt. 64 Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Parteien in beiden Instanzen Bezug genommen. 65 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 66 I. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten sind zulässig. 67 Der Kläger hat gegen das Urteil erster Instanz, welches ihm am 29.11.2005 zugestellt worden ist mit am 27.12.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und seine Berufung sodann nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.02.2006 mit am 28.02.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. 68 Die Berufungsbegründung des Klägers setzt sich im Einzelnen mit dem Urteil erster Instanz auseinander und erweist sich damit als ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel. 69 Die Beklagte hat gegen das ihr am 29.11.2005 zugestellte Urteil erster Instanz am 13.12.2005 Berufung eingelegt und diese mit am 16.01.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet. 70 Auch die Berufung der Beklagten setzt sich mit dem Urteil erster Instanz eingehend auseinander und erfüllt damit die formalen Voraussetzungen an ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel. 71 II. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. 72 Eine Einstandspflicht des Beklagten für die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der I vom 01.04.2000 bis zum 31.12.2001 ist nicht anzunehmen. 73 Die Berufung der Beklagten ist dem gegenüber begründet. 74 Die Berufung der Beklagten macht zutreffend geltend, dass eine Einstandspflicht des Beklagten auch für die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der H vom 01.10.1995 bis 31.03.1997 und die Beschäftigungszeiten bei der P vom 01.04.1997 bis zum 31.03.2000 nicht anzunehmen ist, sodass auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen war: 75 1. Nach den unstreitigen Daten der für die Bewertung der Einstandspflicht des Beklagten vom Kläger als berücksichtigungsfähig anzusehenden Beschäftigungszeiten ist zunächst folgendes festzustellen: 76 In dem ursprünglich begründeten Arbeitsverhältnis des Klägers zur P vom 01.10.1983, das bis zum 30.09.1995 bestanden hat, hat der Kläger eine unverfallbare Anwartschaft für die in diesem Beschäftigungsverhältnis zugesagten Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung erworben. 77 Bezüglich dieses beendeten Arbeitsverhältnisses zur P steht die Einstandspflicht des Beklagten außer Streit; die Beklagte hat für diese Zeiten ihre Einstandspflicht ausdrücklich anerkannt. 78 Die weiteren Beschäftigungszeiten des Klägers in seinen Vertragsverhältnissen zur H vom 01.10.1995 bis zum 31.03.1997, sodann bei der P vom 01.04.1007 bis zum 31.03.2000 und schließlich bei der I vom 01.04.2000 bis zum 31.12.2001 haben weder bezogen auf das einzelne Arbeitsverhältnis noch bei der Zusammenrechnung dieser Vertragsverhältnisse unverfallbare Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung entstehen lassen. 79 Damit scheidet eine Einstandspflicht des Beklagten, soweit man diese Beschäftigungsverhältnisse bei den insolventen Firmen für sich alleine bzw. diese drei Beschäftigungsverhältnisse zusammenrechnet betrachtet aus. 80 Eine Einstandspflicht des Beklagten kommt demzufolge nur für derartige Zeiten über die anerkannte Einstandspflicht hinaus in Betracht, die zum Beschäftigungszeitraum des ersten Arbeitsverhältnisses bei der P vom 01.10.1983 bis zum 30.09.1995 hinzugerechnet werden müssten. 81 Eine derartige Einstandspflicht hat das Arbeitgericht für die Beschäftigungsverhältnisse bei der H vom 01.10.1995 bis zum 31.03.1997 und sodann bei der P vom 01.04.1997 bis zum 31.03.2000 angenommen. Demgegenüber für das Beschäftigungsverhältnis bei der I des Zeitraums 01.04.2000 bis 31.12.2004 ausgeschlossen. 82 2. Unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes erweist die Begründung des Klägers in Klage und Berufungsbegründung als nicht ausreichend, eine Einstandspflicht des Beklagten über die vom Beklagten anerkannte Einstandspflicht für das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis bei der P vom 01.10.1983 bis zum 30.09.1995 anzunehmen. 83 Auszugehen ist von nachfolgendem Grundsatz: 84 führt eine rechtliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu einer Unterbrechung der Unverfallbarkeitsfristen, so beginnen für die neue Versorgungszusage und das neue Arbeitsverhältnis grundsätzlich alle Fristen neu zu laufen. 85 Frühere Zusagen und Beschäftigungszeiten können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur ausnahmsweise angerechnet werden (BAG Urteil vom 11. Januar 1983 – 3 AZR 212/80 – BAG E 44, 1, 5 ff.; Urteil vom 26. September 1989 – 3 AZR 814/87 – und – 3 AZR 815/87 – BAG E 63, 52, 57 und BAG E 63, 47, 51 f.). 86 Voraussetzung hierfür ist eine Anrechnungsvereinbarung. 87 Eine Anrechnungsvereinbarung allein reicht allerdings nicht aus. Das für die Anrechnung maßgebliche frühere Arbeitsverhältnis muss von einer Versorgungszusage begleitet gewesen sein und an das letzte Arbeitsverhältnis heranreichen (BAG, Urteil vom 22. Februar 2000 – 3 AZR 4/99 – EzA BetrAVG § 1 Nr. 72). 88 Wichtig in diesem Zusammenhang ist dabei insbesondere, dass Arbeitsverhältnisse, die bereits eine gesetzliche Unverfallbarkeit auslösten, zur Anrechnung nicht herangezogen werden können (BAG Urteil vom 28. März 1995 – 3 AZR 496/94 – BAG E 79, 370, 375; BAG Urteil vom 21. Januar 2003 – 3 AZR 121/02 – BAG E 104, 256 – 264). 89 Hiernach kommt – soweit die jeweiligen Vertragsverhältnisse des Klägers zur P vom 01.10.1983 bis 30.09.1995, zur H vom 01.10.1995 bis 31.03.1997, zur P vom 01.04.1997 bis 31.03.2000 und schließlich zur I vom 01.04.2000 bis 31.12.2001 jeweils als eigenständige Vertragsverhältnisse bewertet werden müssen - eine eine weitergehende Unverfallbarkeit auslösende Zusammenrechnung schon deshalb nicht in Betracht, weil – wie dargelegt – im ersten Arbeitsverhältnis eine unverfallbare Anwartschaft auf Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung erworben wurde und in den sodann folgenden Vertragsverhältnissen auch zusammengerechnet eine unverfallbare Anwartschaft nicht hat erworben werden können. 90 3. Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nicht dadurch, dass sämtliche oder ein Teil der aneinander heranreichenden Vertragsverhältnisse als einheitliche Vertragsverhältnisse für die in Anspruch genommene Einstandspflicht des Beklagten anzusehen wären. 91 Voraussetzung dafür wäre, dass der Sicherungsfall bei einem Trägerunternehmen der Unterstützungskasse eingetreten ist, § 7 Abs. 2 S. 2 BetrAVG . 92 Mit Trägerunternehmein in Sinne dieser Bestimmung ist in der Regel der Arbeitgeber gemeint, der dem Arbeitnehmer die Altersversorgung durch eine Unterstützungskasse verspricht. In den verschiedenen den Insolvenzschutz auslösenden Tatbeständen von § 7 Abs. 1 und 2 BetrAVG ist vorausgesetzt, dass der Arbeitsgeber die Zusage erteilt, der selbst oder durch eine Versorgungseinrichtung im Versorgungsfall das Ruhegeld zu erbringen. 93 Der Klage könnte demzufolge nur dann entsprochen werden, wenn für die Versorgungszusagen in den Beschäftigungsverhältnissen des Klägers zu den Unternehmen P , H und I ein einheitliches Trägerunternehmen, das eine entsprechende Zusage erteilt hat, feststellbar wäre. 94 a) Dies könnte nur über die Klammer sogenannter Konzerngehörigkeit angenommen werden. 95 aa) Zweifel ob der Begriff "Betriebszugehörigkeit" in BetrAVG erweiternd als "Konzernzugehörigkeit" interpretiert werden kann (vgl. hierzu Blomeyer/Otto BetrAVG § 1 bRdNr 288) können dabei dahinstehen. 96 bb) Auch soweit dies von der Rechtsprechung bisher bejaht worden ist, war dies auf Einzelfälle unter Berücksichtigung konkreter Umstände des Einzelfalls beschränkt (vgl. hierzu BAG Urteil vom 6. August 1985 – 3 AZR 185/83 – BAG E 49, 225 – 235; und Urteil vom 25. August 1988 – 3 AZR 64/87 – EZA § 7 BetrAVG Nr. 26). 97 Nach Maßgabe dieser Entscheidungen behält eine Konzernobergesellschaft nur ausnahmsweise ihre Funktion als Trägerunternehmen im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 2 BetrAVG. 98 Hat das Bundesarbeitsgericht dies in seinem Urteil vom 6. August 1985 – 3 AZR 185/83 – (a. a. O.) nur unter der Voraussetzung angenommen, dass (noch) ein Fortbestand unmittelbar auf Leistungsaustausch gerichteter arbeitsrechtlicher Rechtsbeziehungen festzustellen sein müsse, so hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 25. Oktober 1988 – 3 AZR 64/87 – (a. a. O.) jedenfalls und zumindest gefordert, dass das Konzernunternehmen selbst dem Arbeitnehmer seinerseits als Gegenleistung für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu einem Tochterunternehmen den Fortbestand der betrieblichen Altersversorgung zusagt. 99 cc) Eine solche Zusage zugunsten des Klägers ist nicht zu erkennen. 100 Die Zusagen, aus denen der Kläger die Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeiten zu unterschiedlichen Unternehmen des Konzerns ableitet stammen gerade nicht von der Konzernobergesellschaft sondern von den jeweiligen Tochterunternehmen. 101 b) Damit liegen aber bereits die Ausnahmevoraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für Ansprüche nach dem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung die Konzernzugehörigkeit hat ausreichend erscheinen lassen nicht vor. 102 4. Gegenteiliges ist festzustellen: 103 a) Jedes der vier vom Kläger eingeführten Beschäftigungsverhältnisse ist rechtswirksam beendet gewesen. Für jedes neu begründete Beschäftigungsverhältnis haben neue vertragliche Vereinbarungen gegolten. 104 Für keines der neubegründeten Vertragsverhältnisse hat es eine Zusage der Konzernobergesellschaft zum Fortbestand von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung gegeben. 105 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Tatsachenvortrag des Klägers in beiden Instanzen nicht hinreichend substantiiert erscheint, um die H einerseits und die I andererseits als zu den Beschäftigungszeiten mit dem Kläger unter einer einheitlichen Leitungsmacht der P stehend ansehen zu können. 106 Bereits eine solche Beherrschung, aus der Klage und Berufung die Zusammenrechnung aller Beschäftigungsverhältnisse, dass erstinstanzliche Urteil die Zusammenrechnung der Beschäftigungsverhältnisse P , H und wiederum P herleiten, sind vom Kläger nicht ausreichend substantiiert dargestellt. 107 b) Einflussnahmen handelnder Personen auch soweit es sich um Geschäftsführer eigenständiger Niederlassungen der P handelt, bezogen auf die H einerseits bzw. die I andererseits reichen nicht aus, um die Unternehmen als unter einheitlicher Leitungsmacht geführt ansehen zu können. 108 Damit lässt sich aus einer in Anspruch genommenen einheitlichen Leitungsmacht die Einstandspflicht des Beklagten nicht ableiten. 109 c) Unter Berücksichtigung der bisherigen Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts reichen schließlich für die Einstandspflicht des Beklagten die einzelvertraglichen Zusagen der jeweiligen Vertragsarbeitgeber in den Arbeitsverträgen H für die Beschäftigung vom 01.10.1995 bis 31.03.1997 der P für die Beschäftigungszeit vom 01.04.1997 bis 31.03.2000 und der I für die Beschäftigungszeit vom 01.04.2000 bis 31.12.2001 nicht aus. 110 5. Schließlich lassen sich die geltend gemachten Ansprüche im Umfang des erstinstanzlichen Urteils nicht wie die Berufungsbegründung des Klägers geltend macht aus der Auskunft der P vom 31. März 2000 ableiten. Die diesbezügliche Mitteilung der P ist ausdrücklich als Auskunft über eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bezeichnet. 111 Nach ständiger Rechtsprechung zu § 2 Abs. 3 BetrAVG (a. F.) liegt in einer derartigen Auskunft eines Arbeitgebers kein eigenständiges abstraktes Schuldversprechen; eine solche Anwartschaftsauskunft ist auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis (BAG Urteil vom 21.03.2000 – 3 AZR 102/99 – n. v.; Urteil vom 09.12.1997 – 3 AZR 695/96 – AP Nr. 27 zu § 2 BetrAVG). 112 Hieran hat sich durch die gesetzliche Neuregelung in § 4 a) BetrAVG nichts geändert (vgl. Höfer BetrAVG § 4 a) RdNr. 3865.31). 113 6. Nach alledem ist festzustellen, dass die Berufung der Beklagten zutreffend rügt, dass das Urteil des Arbeitsgerichts die Einstandspflicht des Beklagten für die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der H vom 01.10.1995 bis 31.03.1997 und die Beschäftigungszeit bei der P vom 01.04.1997 bis zum 31.03.2000 anerkannt hat. Gleichzeitig ist festzustellen, dass der Kläger zu Unrecht mit seiner Berufung die Einstandspflicht des Beklagten für die Beschäftigungszeiten bei der I vom 01.04.2000 bis 31.12.2001 in Anspruch nimmt. 114 7. Die Berufung des Klägers führt somit nicht zu einer Abänderung des Urteils erster Instanz. 115 Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 116 III. Die Kostenentscheidung des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO. 117 IV. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. 118 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : 119 Gegen dieses Urteil kann von 120 R E V I S I O N 121 eingelegt werden. 122 Die Revision muss 123 innerhalb einer Notfrist* von einem Monat 124 schriftlich beim 125 Bundesarbeitsgericht 126 Hugo-Preuß-Platz 1 127 99084 Erfurt 128 Fax: (0361) 2636 - 2000 129 eingelegt werden. 130 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 131 Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 132 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 133 (Jüngst) (Binder) (Reuber)