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Beschluss

8 Ta 307/05

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist zulässig, wenn sie fristgerecht erhoben wird und die Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise geltend gemacht wird. • Eine gerichtliche Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO besteht nicht uneingeschränkt; Hinweise sind nur erforderlich, wenn der Vortrag der Partei unschlüssig ist und der Partei nicht zuzumuten war, ergänzend vorzutragen. • Ist für eine anwaltlich vertretene Partei in Anbetracht des bisherigen Verfahrensablaufs erkennbar, dass ergänzender Sachvortrag erforderlich ist, kann sich die Partei nicht darauf berufen, das Gericht habe Hinweispflichten verletzt.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Anhörungsrüge bei fehlender Hinweispflicht • Die Anhörungsrüge ist zulässig, wenn sie fristgerecht erhoben wird und die Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise geltend gemacht wird. • Eine gerichtliche Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO besteht nicht uneingeschränkt; Hinweise sind nur erforderlich, wenn der Vortrag der Partei unschlüssig ist und der Partei nicht zuzumuten war, ergänzend vorzutragen. • Ist für eine anwaltlich vertretene Partei in Anbetracht des bisherigen Verfahrensablaufs erkennbar, dass ergänzender Sachvortrag erforderlich ist, kann sich die Partei nicht darauf berufen, das Gericht habe Hinweispflichten verletzt. Die Klägerin rügt nach formloser Mitteilung eines Beschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 20.01.2006 Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Verfahrensstand. In dem vorangegangenen Rechtsstreit ging es um die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit und die Frage, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ein Arbeitsverhältnis bestand. Die Klägerin berief sich auf Formulierungen im schriftlichen Anstellungsvertrag und in der Satzung der Beklagten zu 1), die ihrer Ansicht nach Arbeitnehmereigenschaften begründeten, insbesondere Weisungsgebundenheit und Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Die Beklagte hielt entgegen, dass vertragliche und satzungsgemäße Bestimmungen einem freien Dienstverhältnis nicht entgegenstünden und verwies auf vorgetragenen Schriftsatzinhalt. Die Klägerin erhob die Anhörungsrüge fristgerecht nach formloser Zustellung des Beschlusses. Das Landesarbeitsgericht hatte bereits zuvor über den Rechtsweg entschieden und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. • Zulässigkeit: Die Anhörungsrüge ist nach § 78a ArbGG zulässig, da kein anderes Rechtsmittel besteht, die Rüge fristgerecht erhoben wurde und die Klägerin die behauptete Gehörsverletzung darlegt. • Frist und Bekanntgabe: Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tag nach Absenden als bekanntgegeben; daher war die Anhörungsrüge vom 8.2.2006 fristwahrend. • Keine Gehörsverletzung: Eine Pflicht des Gerichts, weitergehende rechtliche Hinweise nach § 139 Abs. 2 ZPO zu geben, besteht nicht uneingeschränkt. Hinweise sind nur erforderlich, wenn ein gewissenshafter Verfahrensbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensablauf damit nicht rechnen musste. • Vorbringungspflicht der Klägerin: Vor dem Hintergrund des Beschlusses des Arbeitsgerichts und der Erwiderung der Beklagten vom 10.06.2005 hätte die anwaltlich vertretene Klägerin schlüssig vortragen müssen, warum der Vertrag als Arbeitsvertrag zu qualifizieren sei; sie konnte sich daher nicht darauf berufen, der ergänzende Vortrag sei übersehen worden. • Ergebnis der Prüfung: Da die Voraussetzungen für eine Gehörsverletzung nicht vorliegen, war das Landesarbeitsgericht nicht verpflichtet, weitere Hinweise zu geben, und die Anhörungsrüge ist unbegründet. • Kostenentscheidung: Die Kosten der erfolglosen Anhörungsrüge hat die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 20.01.2006 wurde als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht hat angenommen, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, weil keine Pflicht zu weitergehenden Hinweisen nach § 139 Abs. 2 ZPO bestand und die Klägerin in Anbetracht des bisherigen Verfahrensablaufs ausreichend Gelegenheit hatte, schlüssigen ergänzenden Sachvortrag zu leisten. Mangels Gehörsverletzung wurde das Verfahren nicht wieder in den vorherigen Stand versetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.