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Urteil

12 Sa 168/06

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die arbeitgeberseitige Kündigung war unwirksam, weil die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes nicht vorlag (§§ 85 SGB IX, 134 BGB). • Der Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen greift auch dann, wenn der Anerkennungsbescheid des Versorgungsamtes erst nach Zugang der Kündigung erging, sofern der Beschäftigte den Sachverhalt innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung mitgeteilt hat und das Feststellungsverfahren nicht dem Arbeitnehmer zurechenbar verzögert wurde (§ 90 Abs. 2 a SGB IX, § 69 SGB IX). • Besteht die Kündigungsschutzklage erfolgreich, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterbeschäftigung über die Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses, soweit keine überwiegenden Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (BGH-Rechtsprechung zur Beschäftigungspflicht).
Entscheidungsgründe
Unwirksame Kündigung wegen fehlender Integrationsamtzustimmung; Anspruch auf Weiterbeschäftigung • Die arbeitgeberseitige Kündigung war unwirksam, weil die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes nicht vorlag (§§ 85 SGB IX, 134 BGB). • Der Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen greift auch dann, wenn der Anerkennungsbescheid des Versorgungsamtes erst nach Zugang der Kündigung erging, sofern der Beschäftigte den Sachverhalt innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung mitgeteilt hat und das Feststellungsverfahren nicht dem Arbeitnehmer zurechenbar verzögert wurde (§ 90 Abs. 2 a SGB IX, § 69 SGB IX). • Besteht die Kündigungsschutzklage erfolgreich, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterbeschäftigung über die Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses, soweit keine überwiegenden Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (BGH-Rechtsprechung zur Beschäftigungspflicht). Der Kläger, seit Mai 2000 als Techniker beim beklagten Land an der Universität K beschäftigt, war wiederholt langzeiterkrankt und leidet an Hepatitis C. Er stellte am 16.01.2004 beim Versorgungsamt den Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung; zunächst wurde am 17.03.2004 ein GdB von 30 zuerkannt, später am 09.08.2004 auf GdB 50 ab 16.01.2004 geändert. Das Land kündigte am 22.06.2004 krankheitsbedingt zum 30.09.2004. Der Kläger rügte die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes und die Verletzung des Sonderkündigungsschutzes schwerbehinderter Menschen sowie mangelnde Beteiligung des Personalrats. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, lehnte jedoch den Weiterbeschäftigungsantrag ab; das Landesarbeitsgericht bestätigte die Unwirksamkeit der Kündigung und sprach dem Kläger Weiterbeschäftigung zu. • Die Kündigung ist wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam; der Kläger war zum Zeitpunkt der Kündigung schwerbehindert (GdB 50 ab 16.01.2004) und hat den relevanten Sachverhalt binnen Monatsfrist nach Zugang der Kündigung mitgeteilt (§§ 85 ff. SGB IX). • Die Regelung des § 90 Abs. 2 a SGB IX ändert die bisherige Rechtsprechung nicht für Fälle wie diesen: Gesetzeszweck und Verfahrensablauf sprechen dafür, redlichen Antragstellern während eines ordnungsgemäßen Feststellungsverfahrens den Sonderkündigungsschutz nicht zu entziehen; das Versorgungsamt hätte innerhalb der maßgeblichen Frist tätig werden können (§ 69 Abs. 1 S.2 i.V.m. § 14 SGB IX). • Das beklagte Land hat keinen substanziierten Vortrag erbracht, dass die Verzögerung des Verfahrens auf mangelnde Mitwirkung des Klägers zurückzuführen sei; daher gilt dessen Vortrag zur Nichtverschuldung als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). • Mangels Zustimmung des Integrationsamtes ist es entbehrlich zu entscheiden, ob ein personenbedingter Kündigungsgrund vorlag oder der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt wurde. • Aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Großen Senats des BAG hat der Kläger einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über die Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, soweit nicht gewichtige Arbeitgeberinteressen entgegenstehen; solche Umstände sind hier nicht gegeben. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung (Auslegung § 90 Abs. 2 a SGB IX). Die Berufung des beklagten Landes wurde zurückgewiesen; die Berufung des Klägers wurde teilweise stattgegeben. Die Kündigung vom 22.06.2004 ist unwirksam, weil die Zustimmung des Integrationsamtes fehlte. Der Kläger hat daher Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen entsprechend seinem Arbeitsvertrag als Techniker (Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 Teil II/L/I BAT) über die Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land; die Revision wurde zugelassen.