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Beschluss

9 Ta 272/06

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs. 1 KSchG gehört, dass der Arbeitnehmer trotz Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt gehindert war, die Klage fristgerecht zu erheben. • Irrtümer des Arbeitnehmers über die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage begründen allein keinen Zulassungsgrund. • Der Insolvenzverwalter übernimmt mit der Insolvenzeröffnung die Arbeitgeberstellung; eine gesonderte Aufklärungspflicht des Insolvenzverwalters gegenüber dem Arbeitnehmer über die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage besteht nicht. • Arglistiges Verhalten des Arbeitgebers kann zur nachträglichen Zulassung führen, setzt aber ein bewusstes und zurechenbares Irreführen voraus; unrichtige oder unvollständige Angaben zu Kündigungsgründen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage: kein Entschuldigungsgrund bei Vertrauen auf Angaben des Insolvenzverwalters • Zur nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs. 1 KSchG gehört, dass der Arbeitnehmer trotz Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt gehindert war, die Klage fristgerecht zu erheben. • Irrtümer des Arbeitnehmers über die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage begründen allein keinen Zulassungsgrund. • Der Insolvenzverwalter übernimmt mit der Insolvenzeröffnung die Arbeitgeberstellung; eine gesonderte Aufklärungspflicht des Insolvenzverwalters gegenüber dem Arbeitnehmer über die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage besteht nicht. • Arglistiges Verhalten des Arbeitgebers kann zur nachträglichen Zulassung führen, setzt aber ein bewusstes und zurechenbares Irreführen voraus; unrichtige oder unvollständige Angaben zu Kündigungsgründen genügen nicht. Der Kläger war Controller bei einer GmbH, über deren Vermögen am 1.8.2005 Insolvenz eröffnet wurde; der Beklagte wurde Insolvenzverwalter. Mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 1.8.2005 wurde das Arbeitsverhältnis zum 30.9.2005 gekündigt und der Kläger unwiderruflich freigestellt. Der Kläger erhob am 16.11.2005 Kündigungsschutzklage und beantragte deren nachträgliche Zulassung mit der Behauptung, er habe aufgrund von Informationen Dritter und der Mitteilung des Insolvenzverwalters, der Betrieb werde eingestellt, nicht damit gerechnet, dass ein Betriebsübergang stattfinden könnte, und sei daher an einer fristgemäßen Klageerhebung gehindert gewesen. Der Insolvenzverwalter bestritt Täuschung und trug vor, der Geschäftsbetrieb sei eingestellt worden und alle Arbeitnehmer korrekt informiert worden. Das Arbeitsgericht wies den Antrag auf nachträgliche Zulassung zurück; dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers, die das Landesarbeitsgericht ebenfalls zurückwies. • Rechtliche Maßstäbe: § 5 Abs. 1 KSchG verlangt, dass der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt an der fristgemäßen Klageerhebung gehindert war; bloße Irrtümer über Erfolgsaussichten sind unbeachtlich. • Keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers oder Insolvenzverwalters: Arbeitnehmer müssen sich über grundsätzliche Voraussetzungen des Kündigungsschutzes selbst informieren oder Rechtsrat einholen; daraus folgt keine Pflicht des Insolvenzverwalters zur Belehrung über Klagewege. • Arglist erfordert bewusstes Irreführen: Eine nachträgliche Zulassung kommt nur bei arglistigem Verhalten des Arbeitgebers in Betracht, etwa wenn die Kündigung als nicht verbindlich dargestellt wurde; unrichtige oder unvollständige Angaben zu Kündigungsgründen genügen nicht. • Keine Anhaltspunkte für Arglist im Streitfall: Der Insolvenzverwalter hatte mitgeteilt, der Betrieb werde eingestellt; dies schließt nicht aus, dass Vermögenswerte verwertet oder teilweise übernommen werden. Es fehlt an Tatsachen, die ein bewusstes Irreführen oder die Annahme eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB begründen würden. • Keine Verlässliche Auskunftspflicht wie bei Rechtsanwälten: Falsche Auskünfte über die Klagefrist durch verlässliche Stellen können zur Zulassung führen; hier trat der Insolvenzverwalter in seiner Arbeitgeberfunktion auf und nicht als beratender Rechtsanwalt, sodass eine solche Verlässlichkeit nicht gegeben ist. Die sofortige Beschwerde des Klägers bleibt erfolglos; der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass der Kläger die dreiwöchige Klagefrist trotz zumutbarer Sorgfalt einhalten musste und dass sein Vertrauen in die Angaben des Insolvenzverwalters über die Einstellung des Geschäftsbetriebs keinen Entschuldigungsgrund bildet. Es fehlt an Anhaltspunkten für ein arglistiges Verhalten des Insolvenzverwalters oder für eine besonders verlässliche Auskunft über Rechtsfolgen, die eine nachträgliche Zulassung rechtfertigen würden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen.