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Urteil

14 Sa 942/06

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Tätigkeit als Lektor zur Vermittlung von Fremdsprachen begründet regelmäßig keinen Sachgrund für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG. • Eine Befristung nach Regelungen des Hochschulrahmengesetzes setzt die ausdrückliche Bezugnahme auf die HRG-Vorschrift im Arbeitsvertrag voraus. • Seit den Gesetzesänderungen ab 2002 ist die unbefristete Beschäftigung von Lektoren der Regelfall; Befristungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Befristung von Lektorverträgen: Regelmäßig kein Sachgrund nach §14 Abs.1 Nr.4 TzBfG • Die bloße Tätigkeit als Lektor zur Vermittlung von Fremdsprachen begründet regelmäßig keinen Sachgrund für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG. • Eine Befristung nach Regelungen des Hochschulrahmengesetzes setzt die ausdrückliche Bezugnahme auf die HRG-Vorschrift im Arbeitsvertrag voraus. • Seit den Gesetzesänderungen ab 2002 ist die unbefristete Beschäftigung von Lektoren der Regelfall; Befristungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Der Kläger war als Lektor an der Universität Köln zunächst befristet beschäftigt; die Parteien schlossen am 20.10.2003 einen weiteren befristeten Vertrag (05.11.2003–30.09.2005) über halbe Stelle mit acht Wochenstunden Unterricht in verschiedenen chinesischen Kursen. Der Kläger erhob Klage auf Feststellung der Unbefristetheit des Arbeitsverhältnisses und verlangte, dass das Arbeitsverhältnis über den 20.09.2005 hinaus unbefristet fortbestehe. Das Land als Beklagte verteidigte die Befristung unter Berufung auf § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG sowie auf ältere HRG-Vorschriften und berief sich auf ein angebliches Aktualisierungsbedürfnis beim ostasiatischen Sprachunterricht. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht Köln änderte im Berufungszug ab und gab dem Kläger statt. • Anwendbarkeit HRG: Eine Befristung gestützt auf frühere HRG-Bestimmungen scheidet aus, weil der Arbeitsvertrag nicht die erforderliche ausdrückliche Bezugnahme auf die einschlägige HRG- Vorschrift enthielt. • Gesetzliche Entwicklung: Ab der HRG-Reform 2002 hat der Gesetzgeber den unbefristeten Lektorvertrag zum Regelfall erklärt; Befristungsmöglichkeiten für Lektoren sind weggefallen oder stark eingeschränkt. • Auslegung §14 Abs.1 Nr.4 TzBfG: Die bloße Eigenart der Lektorentätigkeit (Fremdsprachenvermittlung) genügt grundsätzlich nicht als Sachgrund für eine Befristung nach §14 Abs.1 Nr.4 TzBfG; nur in besonderen Ausnahmefällen käme sie in Betracht. • Rechtsprechung und Literatur: Bundesarbeitsgerichtliche Entscheidungen haben die Rechtsprechung differenziert; die herrschende Auffassung und Gesetzesmaterialien unterstützen, dass Lektorentätigkeiten regelmäßig unbefristet sein sollen. • Konkreter Einzelfall: Im vorliegenden Fall übt der Kläger ausschließlich sprachliche Lehrtätigkeit ohne wissenschaftliche Aufgaben oder Qualifizierungsbestandteile aus; konkrete Aktualisierungsbedürfnisse sind für die unterrichteten Kurse nicht ersichtlich (z. B. Altchinesisch, Literaturübersetzung aus Internettexten, Einführungskurse Hochchinesisch). • Beweiswürdigung: Kommunikationsmittel und die vom Kläger regelmäßige Rückkehr ins Heimatland (mindestens einmal jährlich) sprechen gegen einen Wegfall des Aktualitätsbezugs, sodass die von der Beklagten behaupteten Gründe nicht hinreichend sind. • Rechtsfolge: Mangels ausreichendem Befristungsgrund war die Befristung unwirksam; deshalb ist das Arbeitsverhältnis auf unbefristete Zeit fortbestehend festzustellen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung beendet ist und über den 20.09.2005 hinaus unbefristet zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wurde zugelassen. Begründend ist, dass weder formale Voraussetzungen einer HRG-gestützten Befristung vorlagen noch die bloße Lektorentätigkeit ein sachlicher Grund nach §14 Abs.1 Nr.4 TzBfG darstellt; vorliegend fehlen besondere Umstände, die eine Ausnahme von der Regel der Unbefristung rechtfertigen würden.