Beschluss
2 TaBV 10/07
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Einigungsstelle zur Erstellung eines Sozialplans ist auch dann einzusetzen, wenn ein Betriebsrat erst nach Beginn der Betriebsänderung gewählt wurde, solange die Voraussetzungen des § 111 ff. BetrVG vorliegen.
• Die Einigungsstelle ist nur dann zurückzuweisen, wenn ihre Zuständigkeit offensichtlich nicht gegeben ist; bei ernsthaften Zweifeln an herrschender Rechtsprechung ist dies nicht der Fall.
• Das Ziel des Sozialplans besteht in der Milderung nachteiliger Folgen der Betriebsänderung und ist auch nach Beginn der Schließung noch erreichbar; daher kann ein nachträglich gewählter Betriebsrat Verhandlungen über einen Sozialplan verlangen.
Entscheidungsgründe
Einsetzung Einigungsstelle: Anspruch auf Sozialplan auch bei nachträglich konstituiertem Betriebsrat • Eine Einigungsstelle zur Erstellung eines Sozialplans ist auch dann einzusetzen, wenn ein Betriebsrat erst nach Beginn der Betriebsänderung gewählt wurde, solange die Voraussetzungen des § 111 ff. BetrVG vorliegen. • Die Einigungsstelle ist nur dann zurückzuweisen, wenn ihre Zuständigkeit offensichtlich nicht gegeben ist; bei ernsthaften Zweifeln an herrschender Rechtsprechung ist dies nicht der Fall. • Das Ziel des Sozialplans besteht in der Milderung nachteiliger Folgen der Betriebsänderung und ist auch nach Beginn der Schließung noch erreichbar; daher kann ein nachträglich gewählter Betriebsrat Verhandlungen über einen Sozialplan verlangen. Die Arbeitgeberin plant die Schließung des K-Betriebs zum 30.06.2007. Der Betriebsrat war gewählt worden; nach Anfechtungen fand am 26.02.2007 eine Neuwahl statt, der neue Betriebsrat setzt das Verfahren zur Errichtung eines Sozialplans fort. Der Antragsteller verlangt die Bestellung eines bestimmten Vorsitzenden der Einigungsstelle und jeweils zwei Beisitzer pro Seite; die Arbeitgeberin widerspricht und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde oder alternativ eine andere Person als Vorsitzenden. Strittig ist, ob angesichts der Betriebsratswahl und der Frage der Gültigkeit des Betriebsrats eine Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans zu bestellen ist. Das Arbeitsgericht hatte zuvor eine Bestellung anders vorgenommen; die Beschwerde richtet sich gegen diesen Beschluss. • Zuständigkeit der Einigungsstelle: Nach § 98 ArbGG ist bei Streit über die Erstellung eines Sozialplans ein Vorsitzender zu bestellen; eine Einigungsstelle darf nur zurückgewiesen werden, wenn ihre Unzuständigkeit offensichtlich ist. • Rechtslage bei nachträglicher Betriebsratswahl: Selbst wenn eine vorangegangene Wahl anfechtbar gewesen wäre, üben anfechtbar gewählte Betriebsräte bis zur rechtskräftigen Entscheidung alle Rechte aus; daher wäre die Einigungsstelle jedenfalls zuständig. • Würdigung der BAG-Rechtsprechung 1 ABR 17/91: Die Kammer sieht gewichtige Kritik an der bisherigen Rechtsprechung, wonach ein nachträglich konstituierter Betriebsrat keinen Anspruch auf Sozialplan habe; diese Entscheidung führe zu einem unerwünschten Wettlauf zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und könne zu anfechtbaren Wahlen und kostenintensiven Verfahren statt zu sozialen Leistungen führen. • Ziel des Sozialplans: Der Sozialplan dient der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer und kann auch nach Beginn der Betriebsänderung noch wirksam sein; daher knüpft die Sozialplanpflicht nicht an die Verhinderung der Unternehmensentscheidung, sondern an die Milderung ihrer Folgen (§§ 111, 112, 112a BetrVG relevant). • Offensichtliche Unzuständigkeit verneint: Wegen der begründeten Kritik an der bisherigen Rechtsprechung ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig; ein etwaiger Spruch kann von der Arbeitgeberin angefochten werden. • Bestellung des Vorsitzenden: Um Befangenheitsvorwürfen vorzubeugen, wurde eine von beiden Parteien nicht vorgeschlagene Person zum Vorsitzenden bestellt; die Zahl der Beisitzer wurde pro Seite auf zwei festgelegt. Die Beschwerde des Antragstellers war begründet; das Landesarbeitsgericht hat den beantragten Vorsitzenden nicht übernommen, aber eine Einigungsstelle bestellt. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle wurde ein neutraler Dritter bestellt und für jede Seite jeweils zwei Beisitzer festgesetzt. Die Kammer stellte klar, dass ein nachträglich gewählter Betriebsrat Verhandlungen über einen Sozialplan verlangen kann, weil die Voraussetzungen der Sozialplanpflicht (§§ 111, 112, 112a BetrVG) vorliegen und der Sozialplan auch nach Beginn der Betriebsänderung noch wirksam möglich ist. Die Arbeitgeberin kann einen etwaigen Spruch der Einigungsstelle im Nachverfahren anfechten; die Entscheidung ergeht kostenfrei.