OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 Ta 106/07

LAG KOELN, Entscheidung vom

2mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Streitigkeiten über Leistungen und Maßnahmen nach dem SGB II sowie hieraus geltend gemachte Ersatzansprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur. • Arbeitsangelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB II begründen kein Arbeitsverhältnis und fallen nicht in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. • Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind die Sozialgerichte nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG zuständig; eine Verweisung an die Sozialgerichtsbarkeit ist daher geboten.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit: SGB II-Maßnahmen sind öffentlich-rechtlich, Sozialgericht zuständig • Streitigkeiten über Leistungen und Maßnahmen nach dem SGB II sowie hieraus geltend gemachte Ersatzansprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur. • Arbeitsangelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB II begründen kein Arbeitsverhältnis und fallen nicht in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. • Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind die Sozialgerichte nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG zuständig; eine Verweisung an die Sozialgerichtsbarkeit ist daher geboten. Der Kläger ist erwerbssuchend und bezieht Leistungen nach dem SGB II. Die Beklagte ist die Arbeitsgemeinschaft, die nach dem SGB II Eingliederungsmaßnahmen organisiert und den Kläger betreut. Die Beklagte bot dem Kläger eine Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II an; der Kläger war anschließend in einem Unternehmen tätig. Er behauptet, es habe sich um ein (Probe-)Arbeitsverhältnis gehandelt, das durch Einwirken eines Sachbearbeiters der Beklagten beendet worden sei. Der Kläger klagte auf Beschaffung eines adäquaten Ersatzarbeitsplatzes und auf Schadensersatz wegen entgangener Vergütung. Die Beklagte rügte die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und beantragte Verweisung an das Sozialgericht, weil die Ansprüche aus dem SGB II zu beurteilen seien. Das Arbeitsgericht verwies an das Sozialgericht; der Kläger legte sofortige Beschwerde ein. • Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde: form- und fristgerecht eingelegt (§§ 48 Abs.1, 78 Satz1 ArbGG i.V.m. § 569 ZPO). • Materialrechtliche Einordnung: Entscheidend ist die Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses; hier sind die Rechtsfolgen (Beschaffung eines Arbeitsplatzes, Schadensersatz wegen entgangener Vergütung) durch öffentlich-rechtliche Normen geprägt (§ 2 Abs.1 Nr.3 ArbGG Maßstab zur Abgrenzung). • Rechtliche Bewertung der Maßnahme: Arbeitsangelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs.3 SGB II begründen nach dem Gesetz und der Rechtsprechung kein Arbeitsverhältnis; sie sind öffentlich-rechtlich geregelt und folgen der Linie früherer Entscheidungen (BAG-Rechtsprechung). • Auswirkungen einer möglichen zivilrechtlichen Vereinbarung: Selbst bei zugunsten des Klägers unterstelltem (Probe-)Arbeitsvertrag würde der Streit über die behauptete Verursachung des Arbeitsplatzverlusts durch die Behörde wegen der öffentlich-rechtlichen Prägung der Rechtsbeziehung zwischen Kläger und Arbeitsgemeinschaft nicht in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen. • Zuständigkeit der Sozialgerichte: Nach § 51 Abs.1 Nr.4 a SGG sind Sozialgerichte für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständig, daher sind dort auch Schadensersatzansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu verfolgen. • Kostenentscheidung: Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. • Rechtsmittelbelehrung: Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde, da die Fragen bereits höchstrichterlich geklärt sind und keine grundsätzliche Bedeutung verbleibt. Die sofortige Beschwerde des Klägers war unbegründet und wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Zuständigkeit zu den Arbeitsgerichten verneint und den Rechtsstreit an das Sozialgericht verwiesen, weil die Streitfragen aus Maßnahmen und Leistungen nach dem SGB II öffentlich-rechtlich geprägt sind und Arbeitsangelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung kein Arbeitsverhältnis begründen. Damit hat der Kläger keinen Erfolg mit seiner Klage vor den Arbeitsgerichten; seine materiell-rechtlichen Ansprüche sind beim Sozialgericht geltend zu machen. Es besteht kein weiter zulässiges Rechtsmittel gegen diese Entscheidung.