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Urteil

8 Sa 1287/06 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2007:0620.8SA1287.06.00
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Leitsätze

1. Das Besondere eines Gemeinschaftsbetriebes ist (nur), dass verschiedene Arbeitgeber gemeinsam einen Betrieb führen; Im Regelfall wird dadurch allerdings nicht die alleinige Bindung an den Vertragsarbeitgeber verändert. Kündigungen müssen daher vom Vertragsarbeitgeber erklärt werden.

2. Das Verbot des Selbstkontrahierens gilt auch für einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen wie die Kündigung.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.06.2006 – 3 Ca 1350/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Besondere eines Gemeinschaftsbetriebes ist (nur), dass verschiedene Arbeitgeber gemeinsam einen Betrieb führen; Im Regelfall wird dadurch allerdings nicht die alleinige Bindung an den Vertragsarbeitgeber verändert. Kündigungen müssen daher vom Vertragsarbeitgeber erklärt werden. 2. Das Verbot des Selbstkontrahierens gilt auch für einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen wie die Kündigung. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.06.2006 – 3 Ca 1350/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darum, ob dass zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet ist oder nicht. Die Klägerin macht geltend, dass dies deshalb nicht der Fall sei, weil ihr eine Kündigung der Beklagten nicht zugegangen sei. Die 1961 geborene Klägerin war seit Mai 1991 bei der Beklagten als Sachbearbeiterin tätig. Ihr Bruttomonatsgrundgehalt belief sich zuletzt auf 3.402,00 €. Eine betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 28.10.2003 nahm die Beklagte nach Mitteilung der Klägerin, schwanger zu sein, zurück. Nach Beendigung des Mutterschutzes teilte die Klägerin mit, Erziehungsurlaub nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Sie wurde sodann mit Wirkung vom 19.06.2004 unter Fortzahlung der Vergütung und Verrechnung etwaiger Urlaubsansprüche bis auf weiteres von der Arbeitsleistung freigestellt. Im Hinblick auf die streitbefangene Kündigung hörte die Beklagte den Betriebsrat unter dem 11.01.2005 zur vorgesehenen ordentlichen betriebsbedingten (Änderung-)kündigung an (Anhörungsschreiben Bl. 120, 121 d. A.). Die Klägerin erhielt unstreitig mit Briefkopf V GmbH ein Schreiben vom 20.01.2005, mit welchem die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der M V AG mit Wirkung zum 30.09.2005 erklärt wird, verbunden mit einem Vertragsangebot der V V mbH mit Wirkung ab 01.02.2005 (Schreiben Bl. 6, 7 d. A.). Die Klägerin bestreitet, ein wortgleiches Schreiben vom 20.01.2005 unter dem Briefkopf der Beklagten erhalten zu haben (Bl. 101, 102 d. A.). Beide Kündigungsschreiben sind von den Prokuristen N und W unterzeichnet. In einem Schreiben der Klägerin an die V GmbH vom 02.02.2005 führt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin u. a. aus: ".............. zur Kündigung vom 20.01.2005, die ja nicht von der M V AG als der augenblicklichen Arbeitgeberin unserer Mandantin ausgesprochen worden ist, bitte ich um Klarstellung, dass diese von der V GmbH namens und in Vollmacht der M V AG erklärt worden ist." Eine Antwort auf dieses Schreiben hat die Klägerin nicht erhalten. Erstmals mit Schriftsatz im Berufungsverfahren vom 25.05.2007 führt die Beklagte aus: Dieses Schreiben ist ....... der V GmbH nicht zugegangen. Die Klägerin sieht nach Maßgabe dieser tatsächlichen Umständen ihr mit der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis als ungekündigt fortbestehend an. Das Änderungsangebot der V GmbH im Schreiben vom 20.01.2005 hat die Klägerin angenommen. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die am 20.01.2005 durch die V GmbH erklärte Kündigung zum 30.06.2005 endet. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, dass den unter dem 20.01.2005 zugeleiteten Unterlagen auch das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 20.01.2005 beigefügt gewesen sei. Hintergrund der beiden durch die Beklagte sowie die V GmbH gleichzeitig ausgesprochenen Kündigungen sei der Umstand gewesen, dass beide Unternehmen am Standort K einen Gemeinschaftsbetrieb führten und dass der Arbeitsplatz der Klägerin bei der Beklagten entfallen sei, wohingegen bei der V GmbH eine Beschäftigungsmöglichkeit bestanden habe. Diese sei der Klägerin aufgrund des Gemeinschaftsbetriebs anzubieten gewesen. Die Klägerin habe ohne Vorbehaltserklärung das Vertragsangebot der V GmbH angenommen. Danach sei festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Wirkung zum 30.09.2005 durch die Kündigung der Beklagten vom 20.01.2005 sowie diejenige der V GmbH vom gleichen Tag beendet worden sei. Anzumerken sei zudem, dass die V GmbH durch die Unterzeichner des Kündigungsschreibens ebenfalls berechtigt gewesen sei, eine Kündigungserklärung im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten auszusprechen. Bei den Unterzeichnern N und W handele es sich um Prokuristen beider Gesellschaften. Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag entschieden und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die am 20.01.2005 durch die V GmbH erklärte Kündigung zum 30.06. geendet habe. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte habe keinen geeigneten Beweis dafür angeboten, dass der Klägerin ein Kündigungsschreiben der Beklagten zugegangen sei. Es fehle jeder hinreichende Vortrag unter Beweisantritt, welche konkreten Briefe mit welchen konkreten Briefköpfen zusammen in einen Umschlag eingetütet und der Klägerin durch Boten eines Kurierdienstes zugeleitet worden sein sollen. Das unter dem Briefkopf V GmbH zugeleitete Schreiben vom 20.01.2005 habe die Vertragsbeziehungen der Parteien nicht beenden können. Die V GmbH sei nicht Arbeitgeberin der Klägerin. Das Auftreten der beiden Prokuristen zugleich als Vollmachtgeber für die Firma M V AG und als Vollmachtnehmer und Erklärende für die Firma V GmbH sei wegen § 181 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin sei auch nicht deshalb gehindert, die vorliegende Klage gegen die Beklagte zu erheben, weil sie den angebotenen Vertrag der V GmbH angenommen haben. Insoweit habe die Klägerin nur von der Möglichkeit und Notwendigkeit Gebrauch gemacht, zur Verminderung des Verzugslohnrisikos eine anderweitige Tätigkeit anzunehmen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils erster Instanz (Bl. 153 – 158 d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses der Beklagten unter dem 06.11.2006 zugestellte Urteil erster Instanz hat die Beklagte am 15.11.2006 Berufung eingelegt und ihre Berufung sodann nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.02.2007 am 02.02.2007 begründet. Die Berufungsbegründung macht geltend, dass das Arbeitsverhältnis sowohl durch die Kündigung vom 20.01.2005 seitens der Beklagten als auch durch die unter dem 20.01.2005 unter dem Briefkopf V GmbH ausgesprochene Kündigung rechtswirksam beendet worden sei. Die unter dem Briefkopf der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei von der Klägerin nicht angegriffen worden, mit der Folge, dass sie das Arbeitsverhältnis wirksam beendet habe, § 7 KSchG. Die Beklagte halte ihren erstinstanzlichen Vortrag zum Zugang dieser Kündigungserklärung in vollem Umfang aufrecht. Beide Kündigungsschreiben seien am 20.01.2005 der Klägerin gemeinsam mit dem Vertragsangebot der V GmbH durch Boten zugestellt worden. Diese Dokumente befanden sich im selben Briefumschlag. Ausweislich der überreichten Zustellungsbescheinigung der Sendung durch den Kurierservice O C betrug das Sendungsgewicht 0,2 kg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei zudem allerdings bereits durch die Kündigung unter dem Briefkopf V GmbH vom 20.01.2005 beendet. Dieses Kündigungsschreiben stelle eine Kündigungserklärung für die M V AG dar. Dies leite sich bereits aus dem Wortlaut des Kündigungsschreibens ab. Insbesondere spreche für diese Lesart, dass sich die eigentliche Kündigungserklärung textlich direkt an die Rücknahme der früheren Beklagtenkündigung vom 29.06.2004 anschließe. Nochmals sei anzuführen, dass die Unterzeichner des Kündigungsschreibens vom 20.01.2005 die Prokuristen N und W eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und unter dem Briefkopf V GmbH für die Beklagten hätten erklären wollen und hierzu als Prokuristen beider Gesellschaften auch bevollmächtigt gewesen seien. Die angebliche Unwirksamkeit leite sich nicht aus § 181 BGB her. § 181 BGB sei anzuwenden für Fälle der Mitwirkung von Personen auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts. Bei der Kündigungserklärung seien Erklärender und Erklärungsempfänger jedoch nicht identisch. Damit sei eine Kündigungserklärung kein Insichgeschäft. Da die beiden Unterzeichner des Kündigungsschreibens als Prokuristen der Beklagten die V GmbH zum Ausspruch von Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern der Beklagten hätten bevollmächtigen können, was diese auch getan hätten, als diese das Schreiben der V GmbH unterschrieben haben, hätten sie damit in Vollmacht der Beklagten gekündigt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.06.2006 – 3 Ca 1350/2005 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil erster Instanz unter Vertiefung ihres Sachvortrages. Die Klägerin verbleibt bei ihrem Bestreiten, ein Kündigungsschreiben der Beklagten erhalten zu haben. Soweit die Berufungsbegründung geltend mache, die Prokuristen W und N hätten als Prokuristen der Beklagen die V GmbH zur Abgabe der Kündigung im Namen der Beklagten bevollmächtigt und eine solche Vollmacht im Namen der Beklagten angenommen, indem sie die Kündigungserklärung der V GmbH unterschrieben hätten, sei eine solche Vollmachtserklärung wegen § 181 BGB unwirksam. Ein die Kündigung sachlich rechtfertigender Grund habe zudem nicht vorgelegen, da jedenfalls die bereits erstinstanzlich aufgezeigten Arbeitsplätze ("Sachbearbeiter Vertriebsunterstützung") fortbestanden hätten, die der Klägerin im Rahmen des Direktionsrechts ihres Arbeitsplatzes hätten übertragen werden können. Für die von der V ausgesprochene streitgegenständliche Kündigung liege eine vorherige Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG nicht vor. Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze beider Parteien in beiden Instanzen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Beklagte hat gegen das ihr am 06.11.2006 zugestellte Urteil erster Instanz fristwahrend am 15.11.2006 Berufung eingelegt. Diese Berufung hat die Beklagte fristwahrend nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.02.2007 mit der am 02.02.2007 eingegangenen Berufungsbegründung begründet. Die Berufungsbegründungsschrift setzt sich hinreichend mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinander und erweist sich damit als ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung vom 20.01.2005 rechtswirksam beendet worden ist. Der Klägerin ist nicht das Rechtsschutzinteresse an der beantragten Feststellung des Fortbestandes ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu verwehren, weil sie unstreitig das Änderungsangebot der V GmbH in deren Kündigungsschreiben vom 20.01.2005 vorbehaltslos angenommen hat. Für eine Kündigung des mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte, fehlt es bereits an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag der Beklagten zum Zugang einer Kündigungserklärung der Beklagten. Die Kündigung unter dem Briefkopf V GmbH ist nicht geeignet die Vertragsbeziehungen mit der Klägerin zu beenden und kann auch nicht als nachträglich rechtswirksam genehmigte Kündigung der Beklagten bewertet werden. 1. Die Klage ist zulässig. Die Änderungskündigung vom 20.01.2005 stellt sich nicht als Änderungskündigung im Rechtssinne i. S. d. § 2 KSchG dar. Durch die Schreiben vom 20.01.2005 sollte nicht eine Beendigung des mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses einerseits und die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen mit der Beklagten andererseits erzielt werden. Gegenstand der Schreiben vom 20.01.2005 war vielmehr die fristgerechte betriebsbedingte Kündigung betreffend das Arbeitsverhältnis zur Beklagten einerseits und ein Angebot für ein Vertragsverhältnis zur V GmbH – einem selbständigen anderem Unternehmen – andererseits. Da hiernach eine Änderungskündigung i. S. d. § 2 KSchG nicht in Streit stand, vermag die Annahme des Vertragsangebots der V GmbH nicht das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Geltendmachung des Fortbestandes ihres Arbeitsverhältnisses zur Beklagten entfallen zu lassen. Die Klage der Klägerin erweist sich damit – wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat – als zulässig. 2. Die Klage ist – wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - auch begründet. a. Ein Zugang einer Kündigung der Beklagten, der zur Beendigung des Vertrages geführt haben könnte, ist nicht feststellbar. Der Vortrag der Beklagten ist nicht geeignet um als substantiierter Vortrag zum Zugang einer Kündigungserklärung der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Klägerin betreffend bewertet werden zu können. Das Arbeitsgericht hat im Einzelnen dargetan, aus welchen konkret dargestellten Gründen es sich außerstande gesehen hat, der Behauptung der Beklagten durch Beweisaufnahme nachzugehen, den Zugang des Kündigungsschreibens unter dem Briefkopf der Beklagten aufzuklären. Es hat schon nicht feststellen können, wer genau das angeblich von den Prokuristen W und N unterzeichnete Kündigungsschreiben auf dem Briefkopf der Beklagten in den für die Klägerin bestimmten Briefumschlag eingetütet hat und sodann dafür Sorge getragen hat, dass dieser Brief, der sowohl ein Kündigungsschreiben unter dem Briefkopf V GmbH, ein Kündigungsschreiben unter dem Briefkopf der Beklagten sowie ein Vertragsangebot der V GmbH in doppelter Ausfertigung enthalten haben soll, der Klägerin durch Kurierdienst per Boten zugestellt worden ist. Dem diesbezüglichen Beweisantritt erster Instanz, Zeugnis W , ist das Arbeitsgericht daher nicht nachgegangen. Der Sachvortrag der Beklagten zum Zugang des Kündigungsschreibens unter dem Briefkopf der Beklagten ist in der Berufungsbegründung nicht zusätzlich näher substantiiert worden. Die Berufungsbegründung enthält insoweit die schlichte Behauptung, dass sich sämtliche Dokumente, insbesondere das Kündigungsschreiben unter dem Briefkopf der Beklagten, in dem der Klägerin zugeleiteten Brief befunden hätten. Inwieweit sich dies aus dem Gewicht der zur Post gegebenen Sendungen insgesamt, der Postsendung des Datums 19.02.2005 ableiten lassen soll, erschließt sich der Kammer nicht. Die hierzu vorgelegte Anlage BB 2 (Bl. 182 d. A.) ist auch nicht näher erläutert. Der Berufungsbegründung fehlt zudem ein neuerlicher Beweisantritt der erkennen ließe, dass ein konkret benannter Zeuge Behauptungen der Beklagten hierzu bestätigen könnte. Daher war dem Beweisantritt erster Instanz, Zeugnis W , weiterhin nicht nachzugehen. Der Beweisantritt zielt auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis ab. Ein solcher liegt vor, wenn es an der Bestimmtheit der beweisenden Tatsachen fehlt und durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden sollen (BAG, Urteil vom 28.05.1998 – 6 AZR 618/96 – BAGE 89, 70, 77 m. w. N.). b. Das unstreitig der Klägerin zugegangene Schreiben vom 20.01.2005 unter dem Briefkopf V GmbH ist nicht geeignet die Vertragsbeziehungen zur Beklagten zu beenden. Die Klägerin stand im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung unter dem Briefkopf V GmbH nicht in einem Arbeitsverhältnis zur V GmbH. Die Ausführungen erster Instanz, bei der Beklagten und der V GmbH habe es sich im Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigungserklärung um einen Gemeinschaftsbetrieb gehandelt, können für die insoweit zu treffende Entscheidung als richtig unterstellt werden. Aus dem Umstand, dass es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb gehandelt haben könnte, ergibt sich nicht unmittelbar, dass hieraus gleichzeitig ein einheitliches Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten und zur V GmbH ableitet. Ein einheitliches Arbeitsverhältnis setzt voraus, dass der Arbeitnehmer zu mehreren Arbeitnehmern in arbeitsrechtlicher Beziehung steht. Dies folgt nicht aus einem etwaigen Vorhandensein eines Gemeinschaftsbetriebs. Das besondere des Gemeinschaftsbetriebs ist (nur), dass verschiedene Arbeitnehmer gemeinsam einen Betrieb führen. Diese sind im Regelfall hieran mit jeweils ausschließlich eigenen Arbeitnehmern beteiligt, so dass deren arbeitsvertragliche Bindung an ihren Vertragsarbeitgeber sich durch das Vorhandensein eines Gemeinschaftsbetriebes nicht verändert (BAG, Urteile vom 27.03.1981 – 7 AZR 523/78 – BAGE 37, 1, 10 ff.; vom 05.03.1987 – 2 AZR 623/85 – BAGE 55, 117, 130 ff.; vom 26.08.1999 – 8 AZR 588/98 – n v.). Anhaltspunkte dafür, dass dies im Streitfall ausnahmsweise anders gesehen werden müsste, sind nicht ersichtlich. Damit ist festzustellen, dass jedenfalls eine Kündigungserklärung der V GmbH nicht geeignet sein kann, das Arbeitsverhältnis der Klägerin, welches im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung unter dem Briefkopf V GmbH mit der Beklagten bestanden hat, zu beenden. c. Das Kündigungsschreiben unter dem Briefkopf V GmbH vermag nicht als ein Kündigungsschreiben in Vollmacht der Beklagten gewertet zu werden, so dass dieses Schreiben auch nicht als ein – wie es die Beklagte in Anspruch nimmt – Kündigungsschreiben der Beklagten geeignet sein kann, die Vertragsbeziehungen der Parteien zu beenden. aa. Der diesbezüglichen Bewertung steht bereits der Sachvortrag der Beklagten im Rechtsstreit entgegen, der sich insoweit als widersprüchlich erweist. Die Beklagte hat hierzu erstinstanzlich im Schriftsatz vom 25.04.2006 vorgetragen, Hintergrund der beiden durch die Beklagte sowie die V GmbH gleichzeitig ausgesprochenen Kündigungen sei der Umstand gewesen, dass diese beiden Unternehmen am Standort K einen Gemeinschaftsbetrieb führten und dass der Arbeitsplatz der Klägerin bei der Beklagten entfallen sei, wohingegen bei der V GmbH eine Beschäftigungsmöglichkeit bestanden habe, die der Klägerin habe angeboten werden müssen. Dieser Sachvortrag der Beklagten kann nur dahin verstanden werden, dass die handelnden Personen aus Gründen der Rechtssicherheit vorsorglich zwei Kündigungen haben erklären wollen, nämlich zum einen eine Kündigung der Beklagten und zum anderen vorsorglich und gleichzeitig eine solche der V GmbH. Da somit eigenständiger Erklärungswille anzunehmen ist, scheidet schon aus diesem Grund eine Behandlung der Kündigungserklärung unter dem Briefkopf V als Kündigung in Vollmacht der Beklagten aus. bb. Der Bewertung der Kündigung unter dem Briefkopf V GmbH in Vollmacht der Beklagten bevollmächtigt durch die Unterzeichner des Kündigungsschreibens die Prokuristen W und N steht – wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat – zudem jedenfalls § 181 BGB entgegen. Die Bestimmung erfasst Rechtsgeschäfte jeder Art. Das Verbot der Doppelvertretung gilt deshalb auch für einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, wie Anfechtung, Rücktritt, Genehmigung, Bevollmächtigung, Gestattung des Selbstkontrahierens oder Kündigung (BGH, Urteil vom 17.06.1991 – II ZR 261/89 – NJW RR 1991, 1411; Soergel/Leptien BGB § 181 Amn. 16 m. w. N.). § 181 BGB will verhindern, dass verschiedene und einander widersprechende Interessen durch ein und dieselbe Person vertreten werden, weil ein solches Auftreten stets die Gefahr eines Interessenskonflikts und damit einer Schädigung des einen oder anderen Teils mit sich bringt. Freilich hat der Gesetzgeber die Unzulässigkeit von Insichgeschäften nicht allgemein davon abhängig gemacht, ob im Einzelfall ein Interessenswiderstreit und damit die Gefahr eines Missbrauchs der Vertretungsmacht gegeben ist, deshalb ist § 181 BGB grundsätzlich als formale Ordnungsvorschrift anzusehen, bei der ein Interessensgegensatz zwar gesetzgeberisches Motiv ist, nicht hingegen für die Anwendung der Vorschrift erforderlich ist (BGH, Urteil vom 19.04.1971 – II ZR 98/68 – BHGZ 56, 97 – 105 ; BGH, Urteil vom 23.02.1968 – V ZR 188/64 – BGHZ 50, 8 – 14). Diese formale Ausgestaltung der Vorschrift des § 181 BGB muss jedenfalls im Regelfall greifen, soweit nicht ausnahmsweise für einen ganzen - in sich abgegrenzten - Rechtsbereich das Selbstkontrahieren allgemein als erlaubt anzusehen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof ausnahmsweise in seinem Urteil vom 19.04.1971 a. a. O. für den Fall einer sog. Ein-Mann-GmbH angenommen. Eine derartige Ausnahmesituation liegt allerdings vorliegend nicht vor. Damit ist davon auszugehen, dass einer Bevollmächtigung der Unterzeichner des Schreibens unter dem Briefkopf V GmbH durch diese Unterzeichner im Namen der Beklagten am Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB scheitert. cc) Eine Genehmigung der ausgesprochenen Kündigung, die als Kündigung der V GmbH – wie dargelegt - zu bewerten ist, durch die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits ist nicht zu gestatten. Eine solche in Anspruch genommene Genehmigung der Kündigung kann dieser nicht gemäß §§ 181 S. 2, 177 Abs. 1 BGB zur Wirksamkeit verhelfen. Eine Heilung der Unwirksamkeit durch nachträgliche Genehmigung ist auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Regelungen in §§ 181 S. 2, 177 Abs. 1 BGB nicht möglich. Gestaltungsrechte wie die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses müssen die Rechtslage eindeutig klären. Sie vertragen keine Bedingungen. Grundsätzlich widerspricht ihrem Sinn und Zweck gerade ein anhaltender Zustand wegen der Unwirksamkeit, wie er durch die Erklärung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht zustande kommt. Erklärungen die – wie eine Kündigung – den Fortbestand eines laufenden Dauerschuldverhältnisses betreffen, dulden auch nicht vorübergehend den durch eine schwebende Unwirksamkeit der Erklärung hervorgerufenen Zustand der Unklarheit im Hinblick auf die vielfältigen mit dem Dauerschuldverhältnis verbundenen gegenseitigen Rechte und Pflichten (OLG Celle 02.12.1998 – 2 U 60/98 – BGH 22.10.1999 – V ZR 401/99 – BGHZ 143, 42; offen gelassen BAG, Urteil vom 10.02.2005 – 2 AZR 584/03 – AP Nr. 18 zu § 124 BGB; LAG Köln, Urteil vom 16.11.2005 – 8 Sa 832/05 – LAGE § 180 BGB 2002 Rn. 1). Nach alle dem war somit festzustellen, dass die unter dem Briefkopf V GmbH der Klägerin zugeleitete Kündigung vom 20.01.2005 nicht geeignet ist die Vertragsbeziehungen der Klägerin zur Beklagten, bewertet als in Vollmacht der Beklagten erklärte Kündigung, zu beenden. d. Die Kündigung der V GmbH als eigenständige Kündigungserklärung durch die V GmbH vom 20.01.2005, die unstreitig der Klägerin zugegangen ist, vermag allein deshalb die Vertragsbeziehungen zur Beklagten nicht zu beenden, weil die Klägerin – wie dargestellt – zur V GmbH nicht in einem Arbeitsverhältnis steht. Deshalb geht der Hinweis der Berufungsbegründung, die Klägerin habe gegen diese Kündigung keine Klage erhoben, so dass die Kündigung als von Anfang an wirksam gelte, § 7 KSchG, fehl. Das Arbeitsgericht hat somit insgesamt zutreffend erkannt, dass die Vertragsbeziehungen der Parteien nicht zum 30.06.2005 beendet worden sind. III. Die Beklagte ist mit dem Rechtsmittel der Berufung unterlegen und hat daher die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, § 97 ZPO. IV. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kammer hat aus diesen Gründen das Rechtsmittel der Revision nicht zugelassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen dieses Urteil ist für die Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben. Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: (0361) 2636 - 2000 anzufechten auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen. (Jüngst) (Müller) (Paffrath)