Urteil
9 Sa 37/07
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Änderungskündigungen müssen das geänderte Vertragsangebot hinreichend bestimmt enthalten; Bezugnahme auf weitere Kündigungen in gesonderten Urkunden kann genügen.
• Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB erfasst das Änderungsangebot, eine Bezugnahme auf weitere Urkunden in jeder Kündigungsschrift kann ausreichend sein.
• Betriebsbedingte Änderungskündigungen sind nur sozial gerechtfertigt, wenn ein umfassender Sanierungsplan milde Mittel ausschöpft und detailliert darlegt, warum Personalkostenkürzungen erforderlich und unvermeidbar sind.
• Mehrere wirtschaftlich verbundene Vertragsänderungen dürfen nicht durch getrennte Änderungskündigungen durchgesetzt werden, wenn dadurch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt und Arbeitnehmer einem erhöhten Risiko ausgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit mehrerer gesonderter Änderungskündigungen mangels tragfähigem Sanierungskonzepts • Änderungskündigungen müssen das geänderte Vertragsangebot hinreichend bestimmt enthalten; Bezugnahme auf weitere Kündigungen in gesonderten Urkunden kann genügen. • Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB erfasst das Änderungsangebot, eine Bezugnahme auf weitere Urkunden in jeder Kündigungsschrift kann ausreichend sein. • Betriebsbedingte Änderungskündigungen sind nur sozial gerechtfertigt, wenn ein umfassender Sanierungsplan milde Mittel ausschöpft und detailliert darlegt, warum Personalkostenkürzungen erforderlich und unvermeidbar sind. • Mehrere wirtschaftlich verbundene Vertragsänderungen dürfen nicht durch getrennte Änderungskündigungen durchgesetzt werden, wenn dadurch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt und Arbeitnehmer einem erhöhten Risiko ausgesetzt werden. Der Kläger, seit 1979 bei der Beklagten als Packer beschäftigt, erhielt am 26. Juli 2006 fünf getrennte Änderungskündigungen, die unter anderem eine Arbeitszeiterhöhung auf 37,5 Stunden ohne Lohnausgleich sowie Kürzungen von Zulagen, Überstundenzuschlägen, Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung zum Inhalt hatten. Die Beklagte legte ein Sanierungskonzept vor, das erhebliche Material- und Energiekostenerhöhungen und die Notwendigkeit von Kostensenkungen insbesondere bei den Personalkosten darstellte; 93 % der Belegschaft hätten den Änderungen freiwillig zugestimmt. Der Kläger nahm unter Vorbehalt an und erhob Kündigungsschutzklage; er rügte Unklarheiten, unzureichende Betriebsratsanhörung, Fehler bei der Massenentlassungsanzeige und insbesondere die fehlende soziale Rechtfertigung der Änderungen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein, die das LAG Köln zurückwies und die Revision zuließ. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht. • Bestimmtheit: Die Änderungskündigungen sind inhaltlich hinreichend bestimmt; die Nummerierung und der Hinweis auf die weiteren Kündigungen genügen insoweit und erfüllen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB. • Materielle Prüfung: Änderungskündigungen unterliegen der sozialen Rechtfertigung nach §§ 1, 2 KSchG; Arbeitgeber müssen darlegen, dass die Änderungen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. • Sanierungskonzept: Das vorgelegte Sanierungskonzept der Beklagten ist in wesentlichen Punkten nicht ausreichend konkretisiert. Es fehlt an detaillierter Aufschlüsselung, wie die behaupteten Einsparungen allein durch die einzelnen Vertragsänderungen erzielt werden sollen, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses von Arbeitszeiterhöhungen und -verringerungen, der konkreten Einspareffekte pro Arbeitnehmer und der Beiträge von Gesellschaftern bzw. Banken. • Erforderlichkeit: Es fehlt die überzeugende Darstellung, dass andere mildere Mittel ausgeschöpft sind oder nicht in Betracht kommen, und dass die Änderungen zur Vermeidung von Betriebsstilllegung oder nennenswertem Personalabbau notwendig sind. • Zeitlicher Umfang: Dauerhafte Veränderungen der Arbeitsbedingungen sind nicht gerechtfertigt, wenn die wirtschaftliche Schieflage nur vorübergehend ist und keine tragfähige Begründung vorliegt; befristete, erfolgsabhängige Modelle wären anders zu bewerten. • Verhältnismäßigkeit/Verfahrenswahl: Die Beklagte hat wirtschaftlich zusammenhängende Maßnahmen in fünf gesonderten Kündigungen durchgesetzt. Dies verletzt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil es Arbeitnehmer einem erhöhten Risiko aussetzt und nicht das mildeste, zumutbare Mittel darstellt. • Folge: Mangels Darlegung der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit sind alle fünf Änderungskündigungen sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg wurde zurückgewiesen; die Revision wurde zugelassen. Das Gericht stellte fest, dass die fünf Änderungskündigungen sozial ungerechtfertigt sind, weil das vorgelegte Sanierungskonzept die erforderlichen Einsparungswirkungen und die Notwendigkeit der einzelnen Maßnahmen nicht hinreichend darlegt und die gewählte Verfahrensweise mit gesonderten Kündigungen gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstößt. Damit bleiben die bisherigen Arbeitsbedingungen des Klägers bestehen und die Änderungsschutzklagen sind erfolgreich. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Entscheidung ist zur Revision zugelassen, weil grundsätzliche Fragen zu Anforderungen an Sanierungskonzepte und zur Vorgehensweise mit gesonderten Änderungskündigungen zu klären sind.