Urteil
3 Sa 358/07
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kündigungen während wirksamer Elternzeit sind nach § 18 BErzGG unwirksam, wenn Arbeitgeber der Übertragung der Elternzeit wirksam zugestimmt hat oder keine wirksame Anfechtung vorliegt.
• Eine arbeitsvertragliche Zuweisung zur Teilnahme am jeweils aktuellen Bonussystem begründet einen eigenständigen Anspruch auf variable Vergütung, auch wenn das konkrete Jahreszielvereinbarungsverfahren ausbleibt.
• Verhindert der Arbeitgeber durch Unterlassen die konkrete Jahreszielvereinbarung, ist nach § 162 Abs.1 BGB fingiert anzunehmen, die Bedingung für die maximale leistungsabhängige Vergütung sei eingetreten; der Arbeitnehmer erhält dann die höchstmögliche Sonderzahlung.
• Eine weitergehende Mehrzahlung kann nicht aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten geltend gemacht werden, wenn der Arbeitsvertrag individuelle Rahmenregelungen zur Sonderzahlung enthält.
Entscheidungsgründe
Elternzeit schützt vor Kündigung; Anspruch auf vertraglich zugesagte variable Vergütung bei Arbeitgeberverhinderung • Kündigungen während wirksamer Elternzeit sind nach § 18 BErzGG unwirksam, wenn Arbeitgeber der Übertragung der Elternzeit wirksam zugestimmt hat oder keine wirksame Anfechtung vorliegt. • Eine arbeitsvertragliche Zuweisung zur Teilnahme am jeweils aktuellen Bonussystem begründet einen eigenständigen Anspruch auf variable Vergütung, auch wenn das konkrete Jahreszielvereinbarungsverfahren ausbleibt. • Verhindert der Arbeitgeber durch Unterlassen die konkrete Jahreszielvereinbarung, ist nach § 162 Abs.1 BGB fingiert anzunehmen, die Bedingung für die maximale leistungsabhängige Vergütung sei eingetreten; der Arbeitnehmer erhält dann die höchstmögliche Sonderzahlung. • Eine weitergehende Mehrzahlung kann nicht aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten geltend gemacht werden, wenn der Arbeitsvertrag individuelle Rahmenregelungen zur Sonderzahlung enthält. Der Kläger war seit 2000 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt im Arbeitsvertrag eine arbeitsvertraglich geregelte leistungsabhängige Sonderzahlung (§ 3 Nr.3). Nach Einstellung des ursprünglichen PIP-Bonusprogramms führte die Beklagte neue Bonussysteme ein, aus denen der Kläger sich nicht automatisch als Teilnehmer sah. Der Kläger beantragte Elternteilzeit von 15.03.2005 bis 15.03.2007; die Beklagte erklärte am 15.02.2005, dem Wunsch nach Teilzeit während der Elternzeit nachzukommen. Später sprach die Beklagte im August 2006 fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigungen aus; zuvor erfolgten Abmahnungen und eine Freistellung. Der Kläger klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen und auf Zahlung von Bonusansprüchen für 2004 und 2005. Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigungen für unwirksam und wies die Zahlungsanträge ab; beide Parteien legten Berufung ein. • Zulässigkeit: Beide Berufungen sind form- und fristgerecht. • Kündigungsschutz: Der Kläger befand sich bei Zugangszeitpunkt der Kündigungen in Elternzeit gemäß §§ 15, 16 BErzGG; sein Schreiben vom 17.01.2005 stellte auch einen Übertragungsantrag nach § 15 Abs.2 S.4 BErzGG dar, weil das Geburtsdatum des Kindes (28.05.2003) bekannt war. • Die Beklagte hat der teilweisen Übertragung konkludent zugestimmt; die Erklärung vom 15.02.2005 ist keine wirksame Anfechtung (§§ 119,123 BGB), da kein Inhalts- oder Erklärungsirrtum oder arglistige Täuschung vorliegt. • Mangels Zustimmung der Bezirksregierung nach § 18 Abs.1 S.3 BErzGG greift der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BErzGG; Kündigungen vom 15.08.2006 und 29.08.2006 sind daher rechtsunwirksam. • Bonusanspruch: Arbeitsvertraglich zugesagte Sonderzahlung nach § 3 Nr.3 begründet einen Anspruch auf leistungsabhängige Vergütung für 2004 und 2005 nach § 611 BGB. • Fehlende jährliche Zielvereinbarung: Da der Arbeitgeber die erforderliche Mitwirkung an der jährlichen Konkretisierung verhindert hat, ist nach § 162 Abs.1 BGB fingiert anzunehmen, die Bedingungen für die maximale Sonderzahlung seien erfüllt. • Rechtsfolge: Fingierter Bedingungseintritt führt zur Berechnung der Sonderzahlungen nach vertraglicher Maximalregel (20% Zielleistungszulage, max. 175%), was zu Gesamtansprüchen von 44.524,20 € (2004) und 36.168,65 € (2005) führte. • Weitergehende Forderungen des Klägers aufgrund von Vergleichsbetrachtungen mit anderen Mitarbeitern sind unbegründet; individuelle vertragliche Regelungen schließen daraus folgende höhere Zahlungen aus. • Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB; Kosten- und Revisionsentscheidung erfolgt nach ArbGG und ZPO. Das Landesarbeitsgericht ändert teilweise das Urteil: Die Beklagte hat an den Kläger für 2004 44.524,20 € brutto und für 2005 36.168,65 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit jeweils 01.04. des Folgejahres zu zahlen. Die fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung vom 15.08.2006 und 29.08.2006 sind unwirksam, weil der Kläger sich in Elternzeit befand und die Beklagte dieser Übertragung wirksam (konkludent) zugestimmt hatte, so dass § 18 BErzGG greift. Weitergehende Zahlungsansprüche des Klägers werden nicht zugestanden, weil sein Anspruch aus dem individuellen Arbeitsvertrag zu berechnen ist und nicht durch Gleichbehandlungsvergleiche erweitert werden kann. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt; Revision wird nicht zugelassen.