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Urteil

11 Sa 241/07

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Honorarabführungsvereinbarungen, die die wirtschaftliche Verwertbarkeit nachvertraglicher Mandate übermäßig einschränken, sind als unzulässige Umgehung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gemäß § 75 d Satz 2 HGB unwirksam. • Bei Mandantenübernahmeklauseln und vergleichbaren Honorarabführungsregelungen gilt eine Bindungswirkung von mehr als zwei Jahren in der Regel als unangemessen. • Eine geltungserhaltende Reduktion einer als Umgehung i.S. von § 75 d HGB anzusehenden Klausel auf eine kürzere Frist kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit überlanger Honorarabführungsregelungen als Umgehung des § 75d HGB • Honorarabführungsvereinbarungen, die die wirtschaftliche Verwertbarkeit nachvertraglicher Mandate übermäßig einschränken, sind als unzulässige Umgehung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gemäß § 75 d Satz 2 HGB unwirksam. • Bei Mandantenübernahmeklauseln und vergleichbaren Honorarabführungsregelungen gilt eine Bindungswirkung von mehr als zwei Jahren in der Regel als unangemessen. • Eine geltungserhaltende Reduktion einer als Umgehung i.S. von § 75 d HGB anzusehenden Klausel auf eine kürzere Frist kommt nicht in Betracht. Der Kläger, Rechtsanwalt und vielfach als Insolvenzverwalter tätig, war langjährig für die bundesweit tätige Kanzlei der Beklagten tätig und ab 2000 in deren Standort F eingebunden. Zwischen den Parteien bestand eine Vereinbarung vom 16.09.2002, die unter Ziffer 9 eine 25%ige Abführung von künftig aus übernommenen Verfahren/Mandaten innerhalb von drei Jahren nach Ausscheiden vorsah (Nrn. 9.1–9.3). Der Kläger kündigte und schloss sich nach Ausscheiden einer anderen Kanzlei an; er klagte feststellend, die Regelungen 9.2 und 9.3 seien unwirksam, weil sie seine Berufsausübung nach dem Ausscheiden unbillig erschwerten und gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Die Klage ist zulässig; der Kläger hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO). • Die Regelungen Nrn. 9.2 und 9.3 der Vereinbarung sind unwirksam, weil sie als verdeckte Mandantenschutzklauseln eine Umgehung der Vorschriften der §§ 74 ff., insbesondere § 75 d Satz 2 HGB darstellen. • Nach Rechtsprechung des BAG sind Mandantenübernahmeklauseln nur dann zulässig, wenn sie einem berechtigten geschäftlichen Interesse dienen und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren; eine Bindungswirkung von mehr als zwei Jahren wird regelmäßig als unangemessen angesehen. • Die streitgegenständlichen Regelungen gehen über eine reine Mandantenübernahmeklausel hinaus, erstrecken sich auf Gerichtseinsätze und von dem Kläger veranlasste Dritte sowie auf Beratungsmandate und beschränken damit die Verdienstmöglichkeiten des Klägers in nicht zumutbarer Weise. • Die dreijährige Bindungsdauer ist bereits deshalb zu lang; es kommt dabei nicht entscheidend auf den vereinbarten Abführungsprozentsatz oder die von der Beklagten vorgelegten wirtschaftlichen Rechenbeispiele an. • Ein berechtigtes geschäftliches Interesse der Beklagten steht zwar fest (Einarbeitung, Aufbau des Standorts), dieses rechtfertigt jedoch keine nach den arbeitsvertraglichen Schranken unzulässige Ausgestaltung der Klauseln; zulässige Alternativen (z.B. Karenz mit Entschädigung, kürzere Mandantenübernahmeklausel) blieben. • Eine geltungserhaltende Reduktion der überlangen Bindungsfrist kommt nicht in Betracht, weil die Klauseln als Umgehung des Karenzentschädigungsgebots die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers über Annahme von Mandaten irreversibel beeinträchtigen. • Weitere Einwände des Klägers (z. B. gegen § 138, § 307 BGB) mussten nicht mehr entschieden werden, da die Unwirksamkeit bereits aus § 75 d Satz 2 HGB folgt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Nrn. 9.2 und 9.3 der Vereinbarung vom 16.09.2002 sind unwirksam. Das Landesarbeitsgericht bestätigt das erstinstanzliche Ergebnis, weil die Honorarabführungsregelungen als verdeckte Mandantenschutzklauseln eine unzulässige Umgehung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gemäß § 75 d Satz 2 HGB darstellen. Die dreijährige Bindungsfrist übersteigt die nach der Rechtsprechung noch tragbare Dauer von zwei Jahren und führt dazu, dass die Betreuung der betreffenden Mandate wirtschaftlich unattraktiv wäre. Eine Reduktion der Klauseln auf eine kürzere, zulässige Frist kommt nicht in Betracht, sodass die Bestimmungen insgesamt unwirksam sind; die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen.