Beschluss
2 TaBV 42/07
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Individualbeschwerde nach § 85 BetrVG ist unzulässig, wenn die beanstandete Dienstplangestaltung originäres Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 2 BetrVG betrifft und der Arbeitgeber die Beschwerde nicht allein abhelfen kann.
• Bei der Einteilung in Dienstplangruppen hat der Betriebsrat die Interessen aller Beschäftigten zu berücksichtigen; eine einseitige Zuordnung durch den Arbeitgeber ist ohne Mitbestimmung unzulässig.
• Ist eine mitbestimmungspflichtige Regelung (z. B. durch Betriebsvereinbarung) wirksam zustande gekommen oder hat der Betriebsrat der Einteilung zugestimmt, kommt das Individualbeschwerderecht nach § 85 bzw. § 84 BetrVG nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Individualbeschwerde gegen mitbestimmungspflichtige Dienstplangestaltung • Eine Individualbeschwerde nach § 85 BetrVG ist unzulässig, wenn die beanstandete Dienstplangestaltung originäres Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 2 BetrVG betrifft und der Arbeitgeber die Beschwerde nicht allein abhelfen kann. • Bei der Einteilung in Dienstplangruppen hat der Betriebsrat die Interessen aller Beschäftigten zu berücksichtigen; eine einseitige Zuordnung durch den Arbeitgeber ist ohne Mitbestimmung unzulässig. • Ist eine mitbestimmungspflichtige Regelung (z. B. durch Betriebsvereinbarung) wirksam zustande gekommen oder hat der Betriebsrat der Einteilung zugestimmt, kommt das Individualbeschwerderecht nach § 85 bzw. § 84 BetrVG nicht in Betracht. Fünf zuvor befristet Beschäftigte waren nach gerichtlicher Feststellung unbefristet angestellt und arbeiteten früher ausschließlich in der "Nur-Nachtschicht". Nach einer Unterbrechung setzte die Arbeitgeberin sie ab Ende März 2007 in einer wechselnden Tagschicht ein. Im Betrieb galt eine Betriebsvereinbarung zur Dienstplangestaltung, die sechs Phasen unterscheidet und dem Betriebsrat Mitwirkungs- und Kontrollrechte bei der Zuordnung zu Dienstplangruppen einräumt; Änderungen sind dem Betriebsrat mitzuteilen. Der Betriebsrat sieht in der Umgruppierung eine unzulässige Ungleichbehandlung und brachte eine Beschwerde nach § 85 BetrVG für die Arbeitnehmer ein. Die Arbeitgeberin rügte, die Beschwerde betreffe nur vergangene Dienstpläne und könne nicht durch sie behoben werden; das Arbeitsgericht setzte eine Einigungsstelle ein. Die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein und beantragte, den Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle abzuweisen. • Die Einsetzung der Einigungsstelle wurde überprüft; maßgeblich ist, ob der strittige Sachverhalt eine originäre Mitbestimmung nach § 87 Abs. 2 BetrVG betrifft. • Die Dienstplangestaltung und die Einteilung in Dienstplangruppen sind originäre Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 2 BetrVG; dabei sind die Interessen aller Beschäftigten zu berücksichtigen. • Die beklagte Einzelforderung der Arbeitnehmer, künftig ausschließlich in der "Nur-Nachtschicht" eingesetzt zu werden, kann die Arbeitgeberin nicht einseitig erfüllen, ohne in die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats einzugreifen. • Bestehen eine Betriebsvereinbarung oder eine zustimmende Mitwirkung des Betriebsrats zur bisherigen Einteilung, sind Dienstpläne, die hiervon abweichen, betriebsvereinbarungswidrig und eine Individualbeschwerde nach § 85 BetrVG gegen eine solche mitbestimmungspflichtige Gestaltung unzulässig. • Soweit eine Überbelegung in der "Nur-Nachtschicht" besteht, wäre eine Auswahlentscheidung erforderlich, die ebenfalls dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt; eine Individualbeschwerde könnte zu widersprüchlichen Entscheidungen und Verfahrenskonflikten führen. • Ist der Betriebsrat in die Entscheidung einbezogen gewesen oder hat er zugestimmt, entfällt zudem ein Beschwerderecht nach § 84 BetrVG, da keine arbeitgeberseitige Benachteiligung vorliegt. • Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerde der Arbeitgeberin Erfolg haben und der Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle abgewiesen werden. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Einsetzung der Einigungsstelle stattgegeben und den Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle abgewiesen. Die Individualbeschwerde der fünf Arbeitnehmer nach § 85 BetrVG war unzulässig, weil die streitige Dienstplangestaltung originäres Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 2 BetrVG ist und die Arbeitgeberin die beantragte Abhilfe nicht einseitig bewirken kann. Soweit eine Betriebsvereinbarung oder eine Zustimmung des Betriebsrats zur bisherigen Einteilung vorliegt, kommt ein Beschwerderecht nach § 84 BetrVG ebenfalls nicht in Betracht. Etwaige Auswahlentscheidungen bei Überbelegung der "Nur-Nachtschicht" wären mitbestimmungspflichtig und nicht durch die Individualbeschwerde der einzelnen Arbeitnehmer durchsetzbar. Daher war die Einigungsstelle nicht zur Entscheidung berufen.