Beschluss
11 Ta 313/07
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag kann eine spätere Abänderung nach §120 Abs.4 ZPO nur erfolgen, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
• Abfindungen sind grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen gemäß §115 Abs.3 ZPO zu berücksichtigen; gleichzeitig sind vorbestehende Verbindlichkeiten als besondere Belastungen nach §115 Abs.1 Satz3 Nr.4 ZPO abzuziehen, sofern sie tatsächlich bestanden und getilgt wurden.
• Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Beschwerdeverfahren sind zulässig; daher können im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren auch zuvor nicht angegebene, bereits bei Antragstellung bestehende Verbindlichkeiten berücksichtigt werden (vgl. §571 Abs.2 Satz1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Abfindung und vorhandene Verbindlichkeiten bei Prozesskostenhilfe: Keine Abänderung ohne wesentliche Vermögensänderung • Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag kann eine spätere Abänderung nach §120 Abs.4 ZPO nur erfolgen, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. • Abfindungen sind grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen gemäß §115 Abs.3 ZPO zu berücksichtigen; gleichzeitig sind vorbestehende Verbindlichkeiten als besondere Belastungen nach §115 Abs.1 Satz3 Nr.4 ZPO abzuziehen, sofern sie tatsächlich bestanden und getilgt wurden. • Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Beschwerdeverfahren sind zulässig; daher können im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren auch zuvor nicht angegebene, bereits bei Antragstellung bestehende Verbindlichkeiten berücksichtigt werden (vgl. §571 Abs.2 Satz1 ZPO). Die Klägerin, seit 2001 als Pflegehelferin beschäftigt, erhielt durch Arbeitgeberkündigung einen Vergleich mit Abfindungszahlung von 8.260 EUR. Sie hatte beim Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe (PKH) ohne eigenen Kostenbeitrag erhalten. Nach Auszahlung der Abfindung änderte das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung und verpflichtete die Klägerin zur Leistung eines Beitrags aus ihrem Vermögen, da die Abfindung als einzusetzendes Vermögen betrachtet wurde. Die Klägerin legte Beschwerde ein und machte geltend, die Abfindung sei zur Begleichung bereits vor Antragstellung bestehender Verbindlichkeiten gegenüber ihrem inzwischen verstorbenen Prozessbevollmächtigten verwendet worden. Im Beschwerdeverfahren legte sie Rechnungen des Abwicklers vor, aus denen sich Verbindlichkeiten in Höhe von über 10.000 EUR ergaben; die Abfindung sei faktisch an den Abwickler verrechnet worden, sodass ihr nur 400 EUR zugeflossen seien. • Rechtsgrundlage für die Abänderung der PKH ist §120 Abs.4 ZPO; eine Änderung setzt eine wesentliche Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse voraus. • Abfindungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich nach §115 Abs.3 ZPO als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen. • Gegenüber der als Vermögen anzurechnenden Abfindung sind vorbestehende Verbindlichkeiten als besondere Belastungen gemäß §115 Abs.1 Satz3 Nr.4 ZPO gegenzustellen, soweit sie tatsächlich bestanden und getilgt wurden. • Die Klägerin hat durch Vorlage der zehn Kostenrechnungen des Abwicklers hinreichend glaubhaft gemacht, dass zum Zeitpunkt der PKH-Bewilligung Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als der Abfindung bestanden und die Abfindung größtenteils zur Tilgung verwendet wurde; somit stand ihr die Abfindung faktisch nicht zur Bestreitung der Prozesskosten zur Verfügung. • Die im PKH-Antrag zunächst nicht angegebenen Verbindlichkeiten konnten im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden, weil nach §571 Abs.2 Satz1 ZPO neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Beschwerde zugelassen sind; deshalb durfte das Beschwerdegericht diese Nachweise prüfen und zugrunde legen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg; der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.07.2007 wurde aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass keine wesentliche Verbesserung der für die PKH maßgebenden Vermögensverhältnisse eingetreten ist, weil die Abfindung von 8.260 EUR größtenteils zur Tilgung bereits vorliegender Verbindlichkeiten gegenüber dem verstorbenen Prozessbevollmächtigten verwendet wurde und der Klägerin nur 400 EUR als Schonvermögen zuflossen. Folglich war die ursprüngliche Bewilligung der beitragsfreien Prozesskostenhilfe beizubehalten. Ein weiteres Rechtsmittel gegen diesen Beschluss besteht nicht.