Beschluss
2 Ta 291/07
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Ausschreibung und Besetzung ausschließlich der Geschäftsführerstelle ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ausgeschlossen.
• Die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG greift für Organstellenausschreibungen unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses.
• Ein etwaiges Anbahnungsverschulden im Zusammenhang mit einer Geschäftsführerbestellung begründet keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei ausschließlich ausgeschriebener Geschäftsführerstelle • Bei Ausschreibung und Besetzung ausschließlich der Geschäftsführerstelle ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ausgeschlossen. • Die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG greift für Organstellenausschreibungen unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses. • Ein etwaiges Anbahnungsverschulden im Zusammenhang mit einer Geschäftsführerbestellung begründet keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Die Beklagte, eine GmbH, suchte ausschließlich einen Geschäftsführer. Der Kläger bewarb sich um diese Stelle; eine Einstellung erfolgte nicht. Er begehrt in der Hauptsache Schadensersatz wegen Vertrauensbruchs und Diskriminierung im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren. Das Arbeitsgericht Aachen verwies den Rechtsstreit an das Landgericht; dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Der Kläger macht geltend, es sei ungewiss gewesen, ob er Geschäftsführer geworden wäre, und hält die Arbeitsgerichtsbarkeit für zuständig. Die Beschwerdeverfahren betreffen die Frage des richtigen Rechtswegs, nicht die Sachentscheidung über den behaupteten Schadensersatz. • Zuständig ist nach §§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG das Landgericht, weil es um die Besetzung einer Organstelle (Geschäftsführer) geht. • Die gesetzliche Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG greift unabhängig von der materiell-rechtlichen Einordnung des zwischen der GmbH und dem künftigen Organ bestehenden Rechtsverhältnisses; entscheidend ist die vorgesehene Organstellung. • Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht dadurch begründet, dass das streitgegenständliche Verhalten vor Abschluss eines Vertrags lag; maßgeblich ist, ob das behauptete Anbahnungsverschulden auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet war. • Da die Beklagte ausschließlich einen Geschäftsführer suchte, war eine Einstellung des Klägers als Arbeitnehmer ohne Organfunktion nicht in Betracht; deshalb fehlt es an einer Verbindung zum Arbeitsrecht. • Aufgrund dieser rechtlichen Würdigung ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ausgeschlossen und die Zuständigkeit des Landgerichts gegeben. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Verweisung an das Landgericht Aachen, weil es um die Besetzung einer Geschäftsführerstelle geht und die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG die Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließt. Ein vorvertragliches Anbahnungsverschulden im Zusammenhang mit einer Geschäftsführerbestellung begründet keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen mangels allgemeiner Bedeutung.