Beschluss
11 Ta 358/07
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Prozessvergleich vereinbarte widerrufliche Freistellung während der Kündigungsfrist erhöht regelmäßig nicht den Gegenstandswert des Vergleichs gegenüber dem Verfahrensstreitwert, sofern die Freistellung nicht zuvor streitig war.
• Bei Festsetzung des Beschwerdegegenstandswerts nach § 33 Abs. 3 RVG ist auf die Gebührenverbesserung abzustellen, die der Beschwerdeführer zu erreichen sucht.
• Der Streitwert des Vergleichs bemisst sich nach den durch den Vergleich beigelegten Streitgegenständen; Positionen, die lediglich Gegenleistung für die Beendigung sind, rechtfertigen in der Regel keine gesonderte streitwerterhöhende Bewertung.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert des Vergleichs bei widerruflicher Freistellung und Zeugnis • Eine im Prozessvergleich vereinbarte widerrufliche Freistellung während der Kündigungsfrist erhöht regelmäßig nicht den Gegenstandswert des Vergleichs gegenüber dem Verfahrensstreitwert, sofern die Freistellung nicht zuvor streitig war. • Bei Festsetzung des Beschwerdegegenstandswerts nach § 33 Abs. 3 RVG ist auf die Gebührenverbesserung abzustellen, die der Beschwerdeführer zu erreichen sucht. • Der Streitwert des Vergleichs bemisst sich nach den durch den Vergleich beigelegten Streitgegenständen; Positionen, die lediglich Gegenleistung für die Beendigung sind, rechtfertigen in der Regel keine gesonderte streitwerterhöhende Bewertung. Der Kläger war als Paketzusteller beschäftigt und erhielt Kündigung zum 31.07.2007. Er erhob Kündigungsschutzklage und schloss vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, der u.a. Zahlungen, eine Abfindung, Freistellung bis zur Beendigung und ein qualifiziertes Zeugnis vorsah. Der Beschwerdeführer beantragte später die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren und einen höheren Gegenstandswert für den Vergleich. Das Arbeitsgericht setzte den Verfahrensstreitwert auf 6.300,00 € und den Mehrwert des Vergleichs auf 5.737,85 €; insoweit entstand Unklarheit, ob dies der Gesamtgegenstandswert des Vergleichs sei. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ein. Das Landesarbeitsgericht prüfte Zulässigkeit und materielle Richtigkeit der Wertfestsetzung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach § 33 Abs. 3 RVG ist unzulässig, weil der Beschwerdegegenstand keine Gebührenverbesserung von mehr als 200,00 € für den Beschwerdeführer erkennen lässt und das Erstgericht die Beschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. • Auslegung des Beschwerdegegenstandswerts: Maßgeblich für die Zulässigkeitsprüfung ist die Differenz der Kosten/Gebühren, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will, nicht die bloße Differenz zwischen beantragtem und festgesetztem Wert. • Materielle Begründung: Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Köln erhöht eine in einem Kündigungsschutzvergleich vereinbarte Freistellung während der Kündigungsfrist regelmäßig nicht den Gegenstandswert des Vergleichs gegenüber dem Verfahrensstreitwert, sofern die Freistellung zuvor nicht streitig war; dies gilt auch für Regelungen zur Urlaubsabgeltung. • Anwendung auf den Streitfall: Die Freistellung war widerruflich und vor Abschluss des Vergleichs nicht streitig; daher war sie streitwertermindernd bzw. nicht gesondert zu berücksichtigen. • Klarstellung des Gesamtwerts: Zur Vermeidung eines Missverständnisses stellte das Gericht fest, dass der Gegenstandswert des Vergleichs insgesamt 12.037,85 € beträgt, errechnet aus dem Verfahrensstreitwert (6.300,00 €) zuzüglich der in Punkt 2 des Vergleichs ausgewiesenen Zahlung (3.637,85 €) und der wertmäßig zu bewertenden Zeugnisvereinbarung (entsprechend einem Bruttomonatsverdienst). • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da die Beschwerde erfolglos blieb. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers war unzulässig und in der Sache erfolglos; sie wurde kostenpflichtig verworfen. Materiell bestand kein Anspruch auf Erhöhung des Gegenstandswerts des Vergleichs wegen der widerruflichen Freistellung, weil diese vor Abschluss des Vergleichs nicht streitig war. Zur Klarstellung wurde der Gesamtgegenstandswert des Vergleichs auf 12.037,85 € festgesetzt, zusammengesetzt aus dem Verfahrensstreitwert (6.300,00 €), der vereinbarten Zahlung (3.637,85 €) und dem Zeugniswert (ein Monatsgehalt). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.